BGH, Beschluss vom 20.10.2021 – XII ZB 371/21 – Unterbringungssache: Verfahrenskostenhilfe für den Verfahrenspfleger im Rechtsbeschwerdeverfahren In einem Betreuungs- oder…
KORE302782021 ECLI:DE:BGH:2021:201021BXIIZB371.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20211020 XII ZB 371/21 Beschluss § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 ZPO, § 76 Abs 1 FamFG, § 274 Abs 2 FamFG, § 276 Abs 7 FamFG, § 303 Abs 3 FamFG, § 315 Abs 2 FamFG, § 317 Abs 7 FamFG, § 335 Abs 2 FamFG vorgehend LG Ansbach, 5. Juli 2021, Az: 4 T 688/21vorgehend AG Ansbach, 3. Mai 2021, Az: 17 XVII 1006/11 (2)nachgehend BGH, 6. April 2022, Az: XII ZB 371/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringungssache: Verfahrenskostenhilfe für den Verfahrenspfleger im Rechtsbeschwerdeverfahren In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem Verfahrenspfleger Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
1 Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Verfahrenspfleger), der als Rechtsanwalt tätig ist, wurde in einem Unterbringungsverfahren zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt.
2 Das Amtsgericht hat die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 1. April 2023 genehmigt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Verfahrenspfleger, vertreten durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. S., Rechtsbeschwerde eingelegt, die noch nicht begründet worden ist. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 hat der Verfahrenspfleger die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde beantragt. Rechtsanwalt Dr. S. hat sich zur Führung der Rechtsbeschwerde im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfe-Beiordnung bereit erklärt.
II.
3 Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen.
4 1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe scheitert allerdings nicht daran, dass der Verfahrenspfleger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt hat und seinem Antrag die erforderlichen Anlagen nicht beigefügt waren.
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Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166 f. zur gesetzlichen Prozessstandschaft). Da die Partei kraft Amtes im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen Vermögensmasse tätig wird, hat sie nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen (vgl. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vergleichbarkeit der Rechtsstellung des Verfahrenspflegers mit der einer Partei kraft Amtes könnte es daher nahelegen, im Verfahrenskostenhilfeverfahren auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abzustellen, wenn der Verfahrenspfleger die Interessen des Betroffenen nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern er kraft Gesetzes unmittelbar Verfahrensbeteiligter ist.
Dabei ist jedoch problematisch, dass der Verfahrenspfleger keinen Zugriff auf das Vermögen des Betreuten hat.
7 2. Letztlich kann jedoch dahinstehen, auf wessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen ist. Dem Verfahrenspfleger kann in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren schon deshalb keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil ihm gemäß §§ 276 Abs. 7, 317 Abs. 7 FamFG keine Kosten auferlegt werden könnten (vgl. etwa Keidel/Weber FamFG 20. Aufl. § 76 Rn. 6; Zimmermann Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe 6. Aufl. Rn. 22).
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11 Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung kann dem Aufwendungsersatzanspruch des Verfahrenspflegers auch nicht entgegengehalten werden, dass für die beabsichtigte Einlegung einer Rechtsbeschwerde sogleich ein am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger des Betroffenen bestellt werden könne, dessen Vergütung sich auf die Stundensätze nach § 3 VBVG beschränke (so aber Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 276 Rn. 20; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 6. Aufl. § 276 FamFG Rn. 19). Diese Auffassung verkennt, dass die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger nicht kostengünstiger wäre, weil dessen Vergütung nicht auf die Stundensätze nach § 3 VBVG beschränkt ist, sondern sich nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2018 - XII ZA 46/17 - juris Rn. 2 und vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10 mwN).
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13 Auch wenn es dem Verfahrenspfleger kaum zumutbar sein dürfte, den Vorschuss aus eigenem Vermögen zu erbringen, besteht in diesem Fall kein Anlass, von dem in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten Grundsatz abzuweichen, dass Verfahrenskostenhilfe nur der Partei bewilligt werden kann, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (so aber Prütting/ Helms/Fröschle FamFG 5. Aufl. § 276 Rn. 74). Das Recht des Rechtsanwalts, von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern zu können (§ 9 RVG), dient der Sicherung des späteren Vergütungsanspruchs des vorleistungspflichtigen Rechtsanwalts (vgl. HK-RVG/Klees 8. Aufl. § 9 Rn. 2; Hagen Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch Gesamtes Kostenrecht 3. Aufl. § 9 RVG Rn. 1; vgl. auch BGH Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1047 zu § 17 BRAGO).
14 Das Sicherungsbedürfnis des Rechtsanwalts, der in einer Betreuungs- oder Unterbringungssache den Verfahrenspfleger im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, hat jedoch in der vorliegenden Fallgestaltung nur eine untergeordnete Bedeutung. Da der Verfahrenspfleger die Kosten für den von ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren beauftragten Rechtsanwalt - unabhängig davon, ob seine Rechtsbeschwerde Erfolg hat - gegenüber der Staatskasse geltend machen kann, ist ausreichend gewährleistet, dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts erfüllt wird. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, einen Gebührenvorschuss zu verlangen, besteht ohnehin nicht (Hagen Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch Gesamtes Kostenrecht 3. Aufl. § 9 RVG Rn. 1; BeckOK RVG/v. Seltmann [Stand: 1. September 2021] § 9 Rn. 1). Im Übrigen kann dem Sicherungsbedürfnis des Rechtsanwalts dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verfahrenspfleger seinen gegen die Staatskasse gerichteten Aufwendungsersatzanspruch in entsprechender Höhe an den beauftragten Rechtsanwalt abtritt.
Guhling Schilling Günter Nedden-Boeger Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302782021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public