diese Regelung entfällt oder nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer erlaubt, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Vorschrift ist vielmehr bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, ist demnach wirksam. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
eine Auslegung der Norm im Sinne einer Regelung einer Haftungsdauer, welche dem deutschen Regelungsmodell fremd sei, die Wortlautgrenze sprengen würde. Der deutsche Gesetzgeber habe in § 476 Abs. 2 BGB [gemeint ist § 475 Abs. 2 BGB aF] bei gebrauchten Sachen ausdrücklich eine Verkürzung der Verjährung gestattet und damit auch die Verjährung im Rechtssinne gemeint. 11 Auch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des § 476 Abs. 2 BGB im Sinne einer teleologischen Reduktion der Norm komme nicht in Betracht, da dies zu der generellen Nichtanwendbarkeit des letzten Halbsatzes dieser Norm führen würde. Zudem führte eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung zu einer indirekt unmittelbaren Anwendung einer Richtlinie im Verhältnis zwischen Privaten, welche in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgelehnt werde. 12 Eine Entscheidung gegen den Wortlaut der Norm und den konkreten Willen des Gesetzgebers könne selbst unter den großzügigen Maßstäben des Bundesgerichtshofs vorliegend nicht erfolgen. Es fehle bereits an der notwendigen verdeckten Regelungslücke. Seien - wie hier - mehrere Lösungen geeignet, die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen, sei es Sache des Gesetzgebers, die von ihm bevorzugte Lösung zu wählen. Der Gesetzgeber könne hier einerseits den Parteien die Möglichkeit einräumen, die Haftungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen, was die dem deutschen Recht bisher fremde Einführung einer Unterscheidung von Haftungs- und Verjährungsfrist bedeute, andererseits könne er auch die Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB ersatzlos streichen. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber sei damit die derzeitige gesetzliche Regelung anzuwenden. II. 13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. 14 Das Berufungsgericht hat richtig entschieden,
dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 323, 346 Abs. 1 BGB), Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (§ 280 Abs. 1 BGB) sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht zusteht. 15 Zwar hat es keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger bezüglich der Steuerkette und des Pleuellagers/Motors behaupteten Mängel bestanden, ob sie bereits bei Gefahrübergang vorlagen oder dem Kläger insoweit die Vermutung des § 476 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB bis zum
dadurch eine Hemmung der - auf der Grundlage von Ziffer VI.1 der Geschäftsbedingungen bereits eingetretenen - Verjährung nicht mehr bewirkt werden konnte. 18
F (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist auf bis zu ein Jahr nicht zulässt, aus (hierzu unter cc). Trotz Richtlinienwidrigkeit ist die Vorschrift deshalb bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin dahingehend anzuwenden,
sie eine derartige Abrede zulässt (hierzu unter dd). 20 aa) Eine nationale Regelung, die den Parteien bei einem Verbrauchsgüterkauf über gebrauchte Sachen die Begrenzung der Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre ab Lieferung des betreffenden Gutes erlaubt, verstößt nach der für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-133/16, JZ 2018, 298 Rn. 50 - Ferenschild) gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. 21 Nach Art. 5 Abs. 1 Verbrauchsgüterkauf-RL haftet der Verkäufer nach Art. 3 Verbrauchsgüterkauf-RL, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird. Gilt nach dem innerstaatlichen Recht für die Ansprüche nach Art. 3 Abs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 Verbrauchsgüterkauf-RL können die Mitgliedstaaten vorsehen,
der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Art. 5 Abs. 1 Verbrauchsgüterkauf-RL vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 Verbrauchsgüterkauf-RL). 22 Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat auf Vorlage eines belgischen Gerichts mit Urteil vom 13. Juli 2017 (C-133/16, JZ 2018, 298 Rn. 32 ff., 50 - Ferenschild) entschieden,
1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL der Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, die es erlaubt,
die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt. Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt,
nach Art. 5 Abs. 1 Verbrauchsgüterkauf-RL zwischen zwei Arten von Fristen zu unterscheiden sei, von denen jede eine unterschiedliche Zielsetzung verfolge. Es handele sich zum einen um die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Verbrauchsgüterkauf-RL genannte Frist, das heißt, die Haftungsdauer des Verkäufers, die sich auf den Zeitraum beziehe, in dem das Auftreten einer Vertragswidrigkeit des in Rede stehenden Gutes die in Art. 3 der Richtlinie vorgesehene Haftung des Verkäufers auslöse und somit zur Entstehung der Rechte führe, die diese zuletzt genannte Vorschrift zugunsten des Verbrauchers vorsehe. Diese Haftungsdauer des Verkäufers betrage grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung des Gutes. Zum anderen handele es sich bei der Frist, auf die sich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verbrauchsgüterkauf-RL beziehe, um eine Verjährungsfrist, die dem Zeitraum entspreche, in dem der Verbraucher seine Rechte, die während der Haftungsdauer des Verkäufers entstanden seien, tatsächlich gegenüber diesem ausüben könne. Aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verbrauchsgüterkauf-RL ergebe sich in Verbindung mit ihrem 17. Erwägungsgrund,
eine Verjährungsfrist nicht vor Verstreichen der zwei Jahre ablaufen dürfe, die auf die Lieferung des betreffenden Gutes folge. Die Dauer der Verjährungsfrist hänge nicht von der Haftungsdauer des Verkäufers ab. Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL beziehe sich nicht auf die Verjährungsfrist, sondern ausschließlich auf die Haftungsdauer des Verkäufers. Die Regelung verleihe den Mitgliedstaaten daher keine Befugnis, auch zu bestimmen,
die Parteien die Dauer der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verbrauchsgüterkauf-RL genannte Verjährungsfrist begrenzen dürften (EuGH, C-133/16, JZ 2018, 298 Rn. 33 ff. - Ferenschild). 23 Gemessen hieran ist § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) bei Anwendung entsprechend seinem Wortlaut richtlinienwidrig (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 236 Rn. 22). Denn hiernach kann bei einem Verbrauchsgüterkauf über gebrauchte Sachen die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn dies zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt, was zugleich bedeutet,
die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr zulässig ist. 24 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus,
die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch Art. 23 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgende Grundsatz der Unionstreue alle mitgliedstaatlichen Stellen, also auch Gerichte, dazu verpflichtet, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer EU-Richtlinie in der ihr vom Gerichtshof gegebenen Auslegung entspricht. Denn die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet das nationale Gericht zwar, durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen. Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen. Sowohl die Identifizierung als auch die Wahrnehmung methodischer Spielräume des nationalen Rechts obliegt - auch bei durch Richtlinien determiniertem nationalem Recht - den nationalen Stellen in den Grenzen des Verfassungsrechts (vgl. BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 f.; NJW-RR 2016, 1366 Rn. 41; Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 42). 29 Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden,
eine richtlinienkonforme Auslegung - ebenso wie die verfassungskonforme Auslegung - voraussetzt,
hierdurch der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senatsurteile vom
bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr unzulässig ist, nicht in Betracht. Weder kann diese Vorschrift richtlinienkonform so ausgelegt oder fortgebildet werden,
sie ersatzlos entfällt, noch so,
hiermit (nur) eine Vereinbarung einer auf bis zu ein Jahr verkürzten Haftungsdauer erlaubt sein soll (ebenso: BeckOK-BGB/Faust, Stand:
damit eine Haftungsdauer gemeint ist. Er ist sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch insgesamt als auch speziell im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sowie innerhalb des § 475 BGB aF (= § 476 BGB nF) einheitlich verwendet als dauerndes Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners gegen die Geltendmachung eines Anspruchs. 32
1 der Richtlinie zwei ganz unterschiedliche Fristen regele. Dies gehe auf die Rechtslage in den anderen Mitgliedstaaten zurück. In den meisten anderen kaufrechtlichen Bestimmungen der europäischen Staaten werde nämlich zwischen einer Frist, in welcher der Mangel auftreten müsse, und einer Frist unterschieden, die der gewährleistungsberechtigte Käufer zur Entscheidung darüber erhalte, ob er Klage erhebe oder nicht. Das deutsche Recht kenne eine besondere Frist für das Auftreten des Mangels nicht. Faktisch werde sie allerdings durch die Gewährleistungsfrist mit abgedeckt, weil niemand eine Klage wegen eines Mangels erheben werde, der vor Ablauf dieser Frist nicht aufgetreten sei. In Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie werde auch eine Verjährungsfrist nach deutschem Vorbild zugelassen, die ebenfalls zwei Jahre betrage und mit Lieferung beginne. Die Gewährleistungsfrist werde also insgesamt auf zwei Jahre verlängert. Sie sei nur beim Kauf gebrauchter Güter verkürzbar (BT-Drucks. 14/6040, S. 81). 34 Bereits diese Begründung zeigt eindeutig,
der Gesetzgeber sich in Kenntnis des Unterschieds zwischen einer Haftungsfrist und einer Verjährungsfrist sowie der Tatsache,
die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beide Fristen kennt, für die Fortführung des deutschen Rechtssystems, das nur eine Verjährungs-, nicht aber eine Haftungsfrist kannte, entschieden hat. 35 (b) Die Gesetzesbegründung zu § 475 Abs. 2 BGB aF (= § 476 Abs. 2 BGB nF) bestätigt dies. Auch dort ist durchgängig nur von Verjährung die Rede. Dies zeigt,
der Gesetzgeber entsprechend seinen oben zitierten allgemeinen Ausführungen auch im Hinblick auf die Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen im deutschen Recht weiterhin keine Haftungsfrist als neues Rechtsinstitut einzuführen, sondern nur eine Verjährungsfrist vorsehen wollte. Der Begründung ist weiter zu entnehmen,
die Regelung den in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Verbrauchsgüterkauf-RL eröffneten Spielraum für Vereinbarungen nutzen wollte, wobei der Gesetzgeber allerdings - unzutreffend - davon ausging,
diese Vorschrift auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist erlaube. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Begründung, wonach § 475 Abs. 2 aF (= § 476 Abs. 2 nF) für gebrauchte Sachen eine Untergrenze von einem Jahr enthalte, die nicht unterschritten werden dürfe; dies lasse Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Verbrauchsgüterkauf-RL zu (BT-Drucks. 14/6040 S. 245). 36
sie für Verbrauchsgüterkaufverträge über gebrauchte Sachen keine Anwendung findet, noch kann ihr der Inhalt beigemessen werden,
hierdurch (nur) eine Vereinbarung über eine Haftungsfrist von nicht weniger als einem Jahr erlaubt ist. Denn beide Varianten widersprächen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. 37 Der Senat verkennt dabei nicht,
F (= § 476 Abs. 2 BGB nF) gerade der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Verbrauchsgüterkauf-RL diente und der Gesetzgeber nach seinem erklärten Willen von der den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL eröffneten Möglichkeit, vom Gesetz abweichende Vereinbarungen einer kürzeren Haftungsdauer im Fall gebrauchter Güter zuzulassen, Gebrauch machen wollte. Es entsprach demnach dem Willen des Gesetzgebers, eine richtlinienkonforme Regelung für zulässige, die gesetzlichen Vorschriften abändernde Vereinbarungen zu treffen. Dieses Ziel hat er mit der getroffenen Regelung nicht erreicht, da die Richtlinie die dort vorgesehene Vereinbarung einer bis hin zu einem Jahr verkürzten Verjährungsfrist nicht zulässt. Dies ändert aber nichts daran,
er eine Verkürzung der Verjährung für Gewährleistungsansprüche beim Verkauf gebrauchter Sachen gestatten wollte. Dieser gesetzgeberische Wille lässt sich weder im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschrift noch durch die Umdeutung der Verjährungsfrist in eine Haftungsfrist korrigieren. 38 (a) Eine Reduktion der Vorschrift dahingehend,
sie auf den Verbrauchsgüterkauf bei gebrauchten Sachen keine Anwendung fände, führte zu einer Derogation von § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF), der einzig hierin seinen vom Gesetzgeber vorgesehenen Anwendungsbereich hat. Die auf eine Literaturmeinung (Papadopoulos/Aslan, DAR 2018, 544, 547) gestützte Auffassung der Revision,
der Norm ein - wenn auch geringer - Anwendungsbereich verbliebe, ist angesichts des Wegfalls des Hauptanwendungsbereichs schon nicht durchgreifend. Sie ist überdies ohnehin unzutreffend. Der dortige Verweis auf § 650 BGB nF und die Geltung der §§ 474 ff. BGB auch für Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern trägt nicht. Zwar gilt die Verweisung des § 650 BGB auf das Kaufrecht - insoweit überschießend gegenüber der nur für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern geltenden Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - auch für Verträge zwischen Unternehmern. Die Anwendung der §§ 474 ff. BGB und damit des § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) ist indes nach deren eindeutigen Wortlaut im Bereich der Werklieferungsverträge ebenso auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern beschränkt, so
auch insoweit kein Anwendungsbereich verbliebe, würde diese Vorschrift im Wege der richtlinienkonformen Auslegung (oder gar Rechtsfortbildung) bei Verbraucherverträgen für unanwendbar erklärt. 39 Eine Derogation der Vorschrift verkehrte den Willen des Gesetzgebers, beim Kauf gebrauchter Sachen eine Vereinbarung über eine verkürzte Verjährung zuzulassen, ins Gegenteil und käme einer Verwerfung der Norm durch den Senat gleich, die ihm aber nach oben dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zusteht (siehe oben unter II 1 c bb; vgl. BeckOK-BGB/Faust, Stand:
sie nur Vereinbarungen über eine Haftungsdauer zulässt. Wenn dies auch zu einer richtlinienkonformen Regelung führte, widerspräche dies doch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, das ihm bekannte Modell einer Haftungsfrist gerade nicht neu in das nationale Recht einzuführen, sondern es bei der bislang geltenden Rechtslage - zeitliche Begrenzung nur durch Verjährung - zu belassen. Die Entscheidung darüber, ob das deutsche Recht im Bereich der Gewährleistungsfristen systematisch neu aufgestellt und neben der Verjährungsfrist eine Haftungsfrist eingeführt werden soll, obliegt dem Gesetzgeber. 41 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus,
der Gesetzgeber davon ausging,
eine Haftungsfrist faktisch in der Verjährungsfrist enthalten ist, weil niemand eine Klage wegen eines Mangels erheben wird, der vor Ablauf der Verjährungsfrist eingetreten ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 81). Wenn auch die Haftungsfrist die Geltendmachung eines Gewährleistungsrechts in zeitlicher Hinsicht faktisch nicht länger einschränken kann als eine Verjährungsfrist, so bestehen zwischen beiden Instituten doch erhebliche Unterschiede in ihrer Wirkungsweise und ihren Rechtsfolgen, auf Grund derer es nicht möglich ist, die Haftungsdauer als Minus zur Verjährung anzusehen und § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) dahingehend zu interpretieren,
hierdurch die Vereinbarung einer Haftungsfrist mitgeregelt wurde und dieser Teil der Regelung aufrecht erhalten bleibt (aA Leenen, JZ 2018, 284, 289). So bestimmt eine Haftungsfrist den Zeitraum, in welchem der Verkäufer für die Vertragswidrigkeit des Verkaufsgegenstandes haftet. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die zu einer rechtshindernden Einwendung und damit zum Wegfall des Gewährleistungsrechts führt. Die Verjährungsfrist ist dagegen die Frist, innerhalb derer der Anspruchsinhaber seine Rechte geltend machen kann. Nach Ablauf der Verjährungsfrist bleiben diese materiell-rechtlich zwar bestehen, sie sind aber nicht mehr durchsetzbar - dem Schuldner steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das von ihm als Einrede geltend gemacht werden kann. Es verbleibt dem Gläubiger allerdings - anders als bei einer Haftungsfrist - die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 215 BGB weiterhin mit der verjährten Forderung aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. 42 Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die zusätzliche Einführung einer Haftungsfrist in Kenntnis der Unterschiede zwischen dieser und einer Verjährungsfrist ist von der Rechtsprechung zu respektieren. Eine richterliche Entscheidung, die gegen den eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers zu der erstmaligen Einführung einer Haftungsfrist in das deutsche Gewährleistungsrecht führte, überschritte die verfassungsrechtlichen Grenzen und griffe unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, NJW-RR 2016, 1366 Rn. 39). Hierdurch würde nicht nur - unzulässig - ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen, sondern darüber hinaus sogar gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers eine neue Regelung geschaffen und die Wertentscheidung des Gesetzgebers in das Gegenteil verkehrt. 43 Entgegen der Auffassung der Revision kann der Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24. Januar 2020, der eine Änderung des aktuellen § 476 BGB dahingehend vorsieht,
eine Vereinbarung über eine Haftungsfrist von nicht unter einem Jahr zulässig sein soll, nicht herangezogen werden, um eine gesetzliche Rückbindung der Einführung einer Haftungsfrist durch das Gericht zu begründen. Denn entscheidend für die Auslegung der für den streitgegenständlichen Vertrag geltenden Norm ist der damalige Wille des Gesetzgebers des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 61). 44 (c) Letztlich verdeutlicht auch die Tatsache,
es verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung der Richtlinie im Bereich der zulässigen Vereinbarungen und mithin zur Korrektur der Richtlinienwidrigkeit gibt,
dies eine von Verfassungs wegen dem Gesetzgeber zukommende Aufgabe ist (vgl. BeckOGK-BGB/Arnold, Stand:
Vereinbarungen über eine Haftungsfrist zulässig sind - wie dies der oben genannte Referentenentwurf vorsieht -, hätte demgegenüber zur Folge,
Verbraucher zwar länger als bislang auf Grund der Verjährungsverkürzung möglich, Zeit zur Geltendmachung ihrer Ansprüche hätten, die Rechte der Verbraucher andererseits durch die Einführung einer materiell-rechtlichen rechtshindernden Haftungsfrist eingeschränkt wären. Es obliegt dem Gesetzgeber, die Folgen der möglichen Varianten abzuwägen und zu entscheiden, welcher hiervon der Vorzug zu geben ist. 45 Es kommt auch nicht in Betracht, im Wege einer richterlichen Entscheidung bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber eine der Regelungsoptionen als Minimallösung anzuwenden. Denn die beiden möglichen Varianten stehen nicht in einem Abstufungsverhältnis zueinander, sondern stellen voneinander deutlich zu unterscheidende Regelungsoptionen dar. Keine der Varianten kann als eine im Zuge einer gesetzgeberischen Neuregelung ohnehin zwingend zu realisierende Minimallösung angesehen werden. 46 dd) Nachdem eine richtlinienkonforme Auslegung (oder gar Rechtsfortbildung) nicht in Betracht kommt, bleibt es bis zu einer Neureglung durch den Gesetzgeber bei der geltenden Fassung des § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB beziehungsweise für bis zum
der Mangel noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung besteht (Senatsurteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.