KORE302802014 BGH 12. Zivilsenat 20140115 XII ZB 431/13 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO vorgehend LG Gera, 14. Juni 2013, Az: 1 S 92/13vorgehend AG Altenburg, 8. Februar 2013, Az: 5 C 210/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche Prüfungspflichten bei Wiedervorlage der Handakte zur Vornahme einer fristgebundenen Verfahrenshandlung Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. November 2013, XII ZB 116/13 - juris). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Juni 2013 wird auf Kosten des Nebenintervenienten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.022 € I. 1 Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. 2 Die Beklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts zur Zahlung von 2.022,04 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden. Das Urteil ist ihrem Prozessbevollmächtigten (im Folgenden: Nebenintervenient) am 14. Februar 2013 zugestellt worden. Am 14. März 2013 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Am 23. April 2013 hat der Kammervorsitzende die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht begründet worden und deswegen beabsichtigt sei, sie zu verwerfen. Auf diesen, dem Nebenintervenienten am 29. April 2013 zugegangenen Hinweis hat die Beklagte am 13. Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und den Wiedereinsetzungsantrag sowie die Berufung selbst begründet. Die Rechtsanwaltsfachangestellte des Nebenintervenienten sei kanzleiintern mit dem Notieren der Fristen beauftragt; hierbei habe es niemals Anlass zur Beanstandung gegeben. Im konkreten Fall habe sie nach Eingang des Urteils des Amtsgerichts zwar die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist berechnet und auf der Ausfertigung des Urteils notiert. Sie habe auch die Berufungsfrist im Fristenbuch notiert, jedoch die Berufungsbegründungsfrist aufgrund erheblichen und überobligatorischen Arbeitsanfalls vergessen einzutragen. 3 Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der dem Rechtsstreit auf ihrer Seite als Nebenintervenient beigetreten ist, mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Nebenintervenient nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). 5 Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen und die Berufung verworfen. 6 1. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Verschulden des Nebenintervenienten in dem Versäumnis liege, die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen, als ihm die Akte zur Einlegung der Berufung vorgelegt worden sei. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt würden, beschränke sich nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert worden sei, sondern erstrecke sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Danach wäre der Nebenintervenient gehalten gewesen, bei der Fertigung der Berufungsschrift am 14. März 2013 die ordnungsgemäße Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen. Dies habe er indes offensichtlich unterlassen. Andernfalls hätte er bemerken müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert worden sei, und die richtige Notierung der Berufungsbegründungsfrist veranlassen können. Zudem sei dem Schriftsatz der Beklagten zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht zu entnehmen, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Nebenintervenient in Bezug auf das Notieren der Fristen und ihre Überwachung erteilt habe sowie ob und in welcher Weise er selbst eine Überprüfung vornehme. Vielmehr trage der Nebenintervenient vor, seine Angestellte habe lediglich zu Beginn des vor sechs Jahren aufgenommenen Anstellungsverhältnisses stichpunktartig wegen der Einhaltung der kanzleiinternen Anweisungen und Abwicklung der Arbeitsvorgänge überprüft zu werden brauchen. 7 2. Die Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.