BGH, Urteil vom 06.10.2011 – I ZR 117/10 – Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Zulassungsbestimmungen bei importiertem…
KORE302812012 BGH 1. Zivilsenat 20111006 I ZR 117/10 Urteil § 4 Nr 11 UWG, § 9 S 1 UWG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 1 Nr 4 PflSchG, § 11 Abs 1 PflSchG, § 16c Abs 1 S 1 PflSchG, § 16c Abs 2 S 1 PflSchG, § 1c Abs 3 PflSchMGV, § 1c Abs 4 PflSchMGV, § 1c Abs 5 PflSchMGV, § 242 BGB vorgehend OLG Köln, 31. Mai 2010, Az: 6 U 150/09, Urteilvorgehend LG Köln, 23. Juli 2009, Az: 31 O 592/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Zulassungsbestimmungen bei importiertem Pflanzenschutzmittel - Delan Delan 1. Ein auf das Verbot des Vertriebs eines importierten Pflanzenschutzmittels gerichteter Unterlassungsantrag ist regelmäßig nicht hinreichend bestimmt, wenn er nur allgemein auf eine mangelnde Übereinstimmung des Importmittels mit der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Bezug nimmt; erforderlich ist vielmehr eine Konkretisierung der Abweichungen zwischen Importmittel und Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.
Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Mai 2010 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein Chemieunternehmen. Sie produziert das Pflanzenschutzmittel "Delan WG" mit dem Wirkstoff Dithianon 700 g/kg. Das Mittel ist ein Kontaktfungizid zur Bekämpfung von falschem Mehltau, rotem Brenner und Phomopsis (Schwarzfleckenkrankheit) im Weinbau, Schorf im Kernobst, falschem Mehltau im Hopfen sowie der Sprühfleckenkrankheit in Kirschen. In Deutschland ist es beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (im Weiteren: Bundesamt) unter der Nr. 4424-00 zugelassen.
2 Die Beklagte handelt mit Pflanzenschutzmitteln. Sie verfügt für den Vertrieb des aus Italien importierten Mittels "Delan WG" der Klägerin unter der Bezeichnung "Realchemie Dithianon 700" in Deutschland über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamtes mit der Nr. Pl 004424-00/024.
3 Eine von der Klägerin im Juni 2008 durchgeführte Analyse eines von der Beklagten vertriebenen und mit dieser Pl-Nummer versehenen Produkts ergab, dass dieses Verunreinigungen darstellende Nebenkomponenten in höherer Konzentration aufwies als in den Zulassungsunterlagen für "Delan WG" vorgesehen. Betroffen waren die Komponenten D4 mit der Molekülformel C20H8O4S2 und einem Molekulargewicht von 376,41 und D12 mit der Molekülformel S8 und einem Molekulargewicht von 256,51. Der Vertrieb des Mittels in Deutschland war damit durch die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Pl 004424-00/024 nicht gedeckt.
4 Die Klägerin hat vor dem Landgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Pflanzenschutzmittel "Realchemie Ditheanon 700" bzw. "Realchemie Dithianon 700" mit dem Hinweis "Referenzmittel Delan WG" und der Zulassungs-Nummer 4424-00 der Klägerin anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben oder anbieten, vertreiben und bewerben zu lassen, sofern dieses nicht von der durch das BVL erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Pl 004424-00/024 gedeckt ist, wie nachfolgend eingeblendet: (Es folgt ein Abdruck der Aufmachung, unter der die Beklagte das Produkt vertreibt.) 5 Weiter hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung darüber begehrt, in welchen Mengen und zu welchen Preisen sie ihr Mittel in von dieser Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht gedeckter Form angeboten und verkauft hat, sowie insoweit die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.
6 Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben.
7 Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin hat zudem hilfsweise beantragt, die Verurteilung für den Fall auszusprechen, dass das Mittel bezüglich der Verunreinigungen D4 (= Molekulargewicht 376,41 und Molekülformel C20H8O4S2) und D12 (= Molekulargewicht 256,51 und Molekülformel S8) so hoch wie aus dem nachfolgend eingeblendeten Gutachten ersichtlich von den beim Bundesamt hinterlegten Werten des Referenzprodukts abweicht: (Es folgt eine auszugsweise Wiedergabe einer von der Klägerin unternehmensintern durchgeführten Produktanalyse, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Gehalt an D4 und D12 beim Produkt der Klägerin 0,2% und 0,05% und beim beanstandeten Produkt der Beklagten 0,5% bzw. 0,45% beträgt.) 8 Das Berufungsgericht hat der Klage, soweit sie auf Unterlassung gerichtet ist, mit dem Hilfsantrag stattgegeben und sie mit den weiteren Anträgen abgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 113).
9 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, und verfolgt mit ihrer Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Klageabweisungsantrag weiter.
10 I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin gestellten Unterlassungshauptantrag als unbestimmt und deshalb unzulässig angesehen. In ihm würden lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen aufgegriffen, unter denen der Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln erlaubt sei. Es liege auch keiner der Fälle vor, in denen ein derartig formuliertes Verbot als hinreichend bestimmt angesehen werden könne. Dass die Klägerin mit dem Hauptantrag - wie sie in der letzten mündlichen Verhandlung klargestellt habe - zugleich geltend machen wolle, die Beklagte habe unter der angegebenen Zulassungsnummer ein anderes Mittel als das Referenzmittel "Delan WG" vertrieben, komme in dem Antrag nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck. Es habe insoweit auch kein Anlass bestanden, auf eine Antragskonkretisierung hinzuwirken, weil ein entsprechender Antrag unbegründet gewesen wäre.
11 Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin auf die konkrete chemische Zusammensetzung des Mittels und dessen Abweichung vom zugelassenen Mittel abstelle, sei demgegenüber hinreichend bestimmt und damit zulässig und auch in der Sache begründet. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, ihr Verhalten habe der fachlichen Sorgfalt entsprochen, weil für sie die Abweichung nicht erkennbar gewesen sei. Es gehe nicht um eine geschäftliche Handlung gegenüber dem Verbraucher. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sei nach ihrem Art. 3 Abs. 3 auch deshalb nicht anwendbar, weil die im Streitfall einschlägigen Vorschriften Gesundheitsaspekte beträfen. Die Rechtsverfolgung verstoße zudem nicht gegen Treu und Glauben. Die Beklagte habe nicht zu beweisen vermocht, dass die Klägerin ihr Mittel selbst verunreinigt am Markt abgesetzt habe.
12 Der Klägerin sei allerdings nicht der für die Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung erforderliche Beweis gelungen, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Der Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, das von ihr eingeführte Mittel nicht auf seine chemische Zusammensetzung untersucht zu haben.
13 II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend den Unterlassungshauptantrag als unzulässig und den Unterlassungshilfsantrag als im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt und damit zulässig sowie mit Recht auch als begründet angesehen (dazu unter II 1 bis 3). Ebenfalls als rechtsfehlerfrei erweist sich die Abweisung der Klage mit den Anträgen auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung (dazu unter II 4). Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einen Hinweis zur Änderung der Formulierung des Unterlassungshauptantrags zu Unrecht als verzichtbar angesehen (dazu unter II 5).
14 1. Das von der Klägerin mit dem Hauptantrag verfolgte Verbot ist nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig.
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Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftsmethode erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN).
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18 Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im Sinne des § 16c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PflSchG liegt gemäß § 1c Abs. 3 der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung - PflSchMGV) vor, soweit sich der angegebene Wirkstoffgehalt des einzuführenden Mittels nicht von dem Wirkstoffgehalt des Referenzmittels unterscheidet (Nr. 1) oder bei der analytischen Bestimmung des Wirkstoffgehalts die in Anhang VI Teil C der Richtlinie 91/414/EWG unter der Nummer 2.7.2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien eingehalten wurden (Nr. 2). Nach § 1c Abs. 4 PflSchMGV ist eine Übereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PflSchG gegeben, wenn beide Mittel in der Formulierungsart übereinstimmen (Nr. 1) und qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen (Nr. 2).
An einer solchen Übereinstimmung fehlt es nach § 1c Abs. 5 PflSchMGV insbesondere dann, wenn ein nicht bewerteter Beistoff oder eine nicht bewertete Beistoffsubstanz vorliegt (Nr. 1), Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen (Nr. 2), unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen (Nr. 3), Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder ökotoxischer sind als die des Referenzmittels oder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des Referenzmittels (Nr. 4), oder Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung finden (Nr. 5).
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Das wäre - zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die stoffliche Zusammensetzung des Referenzmittels für Außenstehende nicht ohne weiteres und im vollen Umfang erkennbar ist - nach der oben in Randnummer 15 angeführten Rechtsprechung nur dann hinnehmbar, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf das von der Klägerin beanstandete geschäftliche Verhalten der Beklagten erforderlich wäre. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Unlauterem Verhalten der Beklagten kann auch durch ein dem Hilfsantrag entsprechendes Verbot wirksam entgegengewirkt werden (vgl. dazu sogleich unter II 2 und 3). Das Verbot nach dem Hilfsantrag ist nicht auf einen identischen Gehalt der Verunreinigungen D4 und D12 beschränkt, sondern umfasst auch Verunreinigungen der Art D4 und D12 in einer Konzentration, die den Kernbereich des Verbots unberührt lassen.
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24 2. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin gestellten Unterlassungshilfsantrag entgegen der Ansicht der Anschlussrevision mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen.
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Außerdem sei diese Möglichkeit im Hinblick auf die Geheimhaltungsinteressen der Klägerin hinzunehmen. Das Pflanzenschutzgesetz erkenne das Interesse des Herstellers an der Geheimhaltung der Zusammensetzung seines Mittels unter anderem dadurch an, dass es ein Verfahren zur Erlangung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorsehe, bei dem der Importeur keine Kenntnis von der Zusammensetzung des Mittels erlange. Zwar müsse der Hersteller, wenn er gegen den Importeur wegen einer chemischen Abweichung des importierten Mittels vorgehe, diese Abweichung bezeichnen. Das sei ihm nach der Wertung des Pflanzenschutzgesetzes aber nur insoweit zuzumuten, als dies zur Beurteilung der Relevanz der Abweichung und zur Vollstreckung des Verbots erforderlich sei.
Danach könnten letztlich Unklarheiten hingenommen werden, wenn ihnen keine erkennbare praktische Relevanz zukomme.
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29 3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der mit dem Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1, § 16c Abs. 1 und 2 PflSchG zu.
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35 4. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne von der Beklagten keinen Schadensersatz und keine Auskunftserteilung verlangen, weil sie den ihr insoweit obliegenden Beweis eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten nicht geführt habe.
36 Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang mit Recht davon ausgegangen, dass der Import von Pflanzenschutzmitteln nach der Konzeption des Pflanzenschutzgesetzes nicht unnötig erschwert werden soll und der Importeur deshalb bei einem im Ausland zugelassenen Originalprodukt grundsätzlich lediglich eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zu erwirken und für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung zu sorgen hat. Es hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass die Klägerin ein in diesem Sinne schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht bewiesen hat. Mit Recht hat es der Beklagten insbesondere nicht angelastet, die in Rede stehende Charge nicht selbst einer chemisch-analytischen Untersuchung unterzogen zu haben, zumal die Beklagte ohnehin nur zu Stichproben einzelner Chargen verpflichtet sein konnte und den Grad der zulässigen Verunreinigungen, den die Klägerin allein dem Bundesamt im Zulassungsverfahren für ihr Mittel offenbart hatte, nicht kannte.
37 Dass der Importeur eines von ihm im Inland in großer Menge vertriebenen Produkts gegebenenfalls schuldhaft handelt, wenn er dieses nicht zu Beginn dieses Vertriebs und sodann immer wieder stichprobenartig darauf untersucht, ob seine Beschaffenheit ordnungsgemäß ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, NJW 2006, 1589 Rn. 19 ff. mwN, zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG aF), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar stünde der Umstand, dass die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes gemäß § 1 Nr. 4 PflSchG dem Schutz der Verbraucher, nicht dagegen auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber dienen, einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 9 UWG nicht entgegen, wenn die Beklagte sich durch das Unterlassen gebotener Kontrollmaßnahmen einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft hätte (vgl.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 25 = WRP 2010, 869 - Golly Telly). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerin durch ein in dem genannten Sinne schuldhaftes Verhalten einen danach ersatzfähigen Schaden zugefügt hat. Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung von Stichproben durchaus erwogen. Es hat die danach zu beanstandende Nichtvornahme solcher Stichproben durch die Beklagte jedoch zu Recht als nicht ursächlich für einen möglichen Schaden der Klägerin angesehen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte bei entsprechenden Stichproben die von der Klägerin beanstandeten Verunreinigungen des von ihr eingeführten Mittels hätte erkennen können.
Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass der Grad der zugelassenen Verunreinigungen ein allein dem Bundesamt im Zulassungsverfahren offenbartes Betriebsgeheimnis der Klägerin darstellte.
38 5. Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe auch nicht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eine Konkretisierung des Unterlassungshauptantrags hinwirken müssen, soweit die Klägerin mit diesem Antrag zugleich geltend machen will, die Beklagte habe unter der angegebenen Zulassungsnummer ein anderes Mittel als das Referenzmittel "Delan WG" vertrieben. Das Berufungsgericht hat von einem entsprechenden Hinweis abgesehen, weil es einen solchen Antrag als unbegründet angesehen hat. Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Beweislast verkannt. Ob dies der Fall war, kann dahinstehen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen eine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts, dessen Entscheidung angegriffen wird, aus zu beurteilen, unabhängig davon, ob dieser Standpunkt zutrifft oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81, BGHZ 86, 218, 221; Urteil vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98, NJW 2001, 3480, 3481; Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 36/08, NJW 2009, 355 Rn. 7, jeweils mwN). Auf der Grundlage der Beurteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht bestand für dieses jedoch kein Anlass, auf die von der Revision für erforderlich erachtete Konkretisierung des Unterlassungshauptantrags hinzuwirken.
39 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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