KORE302812014 BGH 12. Zivilsenat 20140108 XII ZB 366/13 Beschluss § 16 Abs 1 VersAusglG, § 16 Abs 2 VersAusglG, § 18 Abs 1 VersAusglG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14. Juni 2013, Az: 12 UF 62/13, Beschlussvorgehend AG Schleswig, 10. April 2013, Az: 90 F 30/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungsausgleich: Artgleichheit von Anrechten im Rahmen der Bagatellprüfung in Ansehung der Versorgungsaussichten des Ehemannes als Zeitsoldat Bei der Feststellung der Artgleichheit der Versorgungsanrechte im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG ist auch bei Landes- und Kommunalbeamten, Zeitsoldaten und Widerrufsbeamten auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das Anrecht abzustellen, das durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden würde. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juni 2013 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 10. April 2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 der Beschlussformel) geändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers.-Nr.: ) ein Anrecht in Höhe von 1,5056 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers.-Nr. ) übertragen. Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gerichteten Anrechts des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hannover (Geschäftszeichen: Az. ) ein Anrecht in monatlicher Höhe von 37,88 € auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers.-Nr.: ), bezogen auf den 31. Oktober 2011, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Beschwerdewert 1.337 € I. 1 Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 2. Oktober 2008 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 26. November 2011 zugestellt. 2 Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Oktober 2011 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 3,0111 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1,5056 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.068,73 €. Der Ehemann ist Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit am Ende der Ehezeit noch nicht abgelaufen war. Er hat in der Ehezeit ein auf den 31. Oktober 2011 bezogenes Anrecht auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 75,77 € mit einem Ausgleichswert von 37,88 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 8.306,78 € erlangt. 3 Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 10. April 2013 geschieden und im Verbund zum Versorgungsausgleich ausgesprochen, dass ein Wertausgleich der von den Ehegatten erworbenen Anrechte nicht stattfindet, weil die Anrechte gleichartig seien und zwischen ihnen nur eine geringfügige Wertdifferenz im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG bestehe. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 (Bundesrepublik Deutschland) zurückgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich bezüglich der beiden von den Ehegatten erworbenen Anrechte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts. 6 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 1904 veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG das gesetzliche Rentenanrecht der Ehefrau mit dem gesetzlichen Rentenanrecht verglichen werden müsse, welches im Wege der externen Teilung nach (richtig:) § 16 Abs. 2 VersAusglG zugunsten des Ehemannes begründet werden würde. Das Gesetz verlange die Artgleichheit der einander gegenübergestellten Anrechte, weil sich annähernd gleiche Stichtagswerte am Ende der Ehezeit unterschiedlich entwickeln und zu erheblich divergierenden Versorgungsleistungen führen können. Die künftige Entwicklung einer extern ausgeglichenen Anwartschaft richte sich aber nach den wertbildenden Faktoren des begründeten und nicht nach denjenigen des ausgeglichenen Anrechts. 7 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.