BGH, Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 59/16 – Verkaufsaktion auf der eBay-Internetplattform: Auslegung der Erklärung der Teilnehmer; Vorliegen einer Anfechtungserklärung 1.…
KORE302812017 ECLI:DE:BGH:2017:150217UVIIIZR59.16.0 BGH 8. Zivilsenat 20170215 VIII ZR 59/16 Urteil § 119 BGB, § 133 BGB, § 143 BGB, § 157 BGB vorgehend LG Bielefeld, 10. Februar 2016, Az: 22 S 129/15vorgehend AG Bielefeld, 11. Mai 2015, Az: 419 C 89/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Verkaufsaktion auf der eBay-Internetplattform: Auslegung der Erklärung der Teilnehmer; Vorliegen einer Anfechtungserklärung 1. Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (Fortführung der Senatsurteile vom 7. November 2001, VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011, VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014, VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19).
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Der Beklagte bot im Oktober 2014 über die Internet-Plattform eBay unter Nutzung der Festpreis-Funktion "Sofort-Kaufen" ein E-Bike zum Kauf an. An der dafür vom Plattformbetreiber auf der Angebotsseite vorgesehenen Stelle trug der Beklagte einen Sofortkaufpreis von 100 € und Versandkosten von 39,90 € ein. Die auf der Angebotsseite vom Beklagten unter Verwendung von Großbuchstaben und Fettdruck der Preisangabe unmittelbar vorangestellte Artikelbezeichnung lautete: "Pedelec neu einmalig 2600 € Beschreibung lesen!!"
2 Am Ende der Artikelbeschreibung hatte der Beklagte - wiederum in Großbuchstaben - folgende Angaben hinzugefügt: "Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusammengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 € mit einem Verkaufspreis von 2600 + Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot! Danke."
3 Der auf das Angebot aufmerksam gewordene Kläger betätigte am 16. Oktober 2014 die Schaltfläche ("Button") "Sofort-Kaufen" auf der Angebotsseite, um das E-Bike zu erwerben. In einer noch am gleichen Tage durch E-Mails über die Höhe des Kaufpreises geführten Korrespondenz wies der Beklagte den Kläger auf den in der Artikelbeschreibung angegebenen Kaufpreis von 2.600 € als aus seiner Sicht maßgeblich hin, während sich der Kläger auf den eingegebenen und ihm auch in der Kaufbestätigung von eBay einschließlich der Versandkosten angezeigten Kaufpreis von 139,90 € berief. Auf die am Folgetag übersandte Aufforderung des Beklagen, den nach seiner Auffassung angefallenen Kaufpreis binnen fünf Tagen zu bezahlen, zahlte der Kläger nur 139,90 € und bat um den Versand des E-Bikes an seine Anschrift. Als der Beklagte dem nicht nachkam, verlangte der Kläger von diesem mit Anwaltsschreiben vom 31. Oktober 2014 unter Hinweis auf das von ihm durch Betätigung des Buttons lediglich zu 100 € zuzüglich Versandkosten angenommene Angebot erneut die Übersendung des E-Bikes.
4 Seine auf Herausgabe und Übereignung des E-Bikes sowie auf einen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des E-Bikes aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil zwischen den Parteien ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Hierbei könne im Ergebnis dahin stehen, ob es im Rahmen der Auslegung des Festpreisangebots des Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auf den Inhalt der gesamten Artikelbeschreibung ankomme, zumal die Hinweise zu § 6 Nr. 3 eBay-AGB einem Käufer auch bei Sofortkauf-Angeboten insoweit eine Angebotsprüfung anrieten. Denn ein Angebot des Beklagten mit dem Inhalt, das E-Bike für 100 € zu verkaufen, sei jedenfalls wegen fehlender Ernstlichkeit nach § 118 BGB nichtig.
8 Die fehlende Ernstlichkeit ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte am Ende der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, der angegebene Sofortkaufpreis sei nicht der wirkliche Angebotspreis, sondern ein mit Rücksicht auf die eBay-Gebühren bewusst niedrig gehaltener "Scheinkaufpreis". Der Beklagte habe ersichtlich in der Erwartung gehandelt, der Interessent werde die gesamte Artikelbeschreibung lesen und erkennen, dass der angegebene Sofortkaufpreis nicht ernst gemeint sei. Ob der Kläger durch Betätigen des "Sofort-Kaufen-Buttons" ein (eigenes) Angebot über 100 € abgegeben habe, bedürfe keiner Entscheidung, da der Beklagte ein solches Angebot jedenfalls nicht angenommen habe.
II.
9 Diese Beurteilung hält - allerdings nur im Ergebnis - rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
10 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen E-Bikes (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht zu. Zwar ist - wenn auch zu einem Kaufpreis von 2.600 € - zwischen den Parteien ursprünglich ein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass der Kläger - den (Fort-)Bestand dieses Vertrages vorausgesetzt - die Übergabe und Übereignung des gekauften E-Bikes, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung des zwischen den Parteien gemäß § 433 Abs. 2 BGB vereinbarten (Rest-)Kaufpreises in Höhe von 2.500 €, hätte verlangen können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZR 111/14, juris mwN). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber zugleich, dass der Kläger seine nach dem Empfängerhorizont des Beklagten objektiv auf einen Kaufpreis von 2.600 € lautende Annahmeerklärung anschließend gemäß § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 143 Abs. 1, 2 BGB wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hat, so dass es wegen der dadurch als von Anfang an als nichtig anzusehenden Annahmeerklärung (§ 142 Abs. 1 BGB) letztlich an einem die Klageforderung tragenden Vertragsschluss der Parteien fehlt.
11 1. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte das E-Bike nicht für 100 €, sondern für 2.600 € an den Kläger verkauft.
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13 Rückt jedoch einer der Teilnehmer an der Verkaufsaktion erkennbar von den Regelungen der eBay-AGB in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Denn diese Bedingungen werden nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart, so dass ihnen keine unmittelbare Geltung im Verhältnis zwischen Anbieter und Kaufinteressent zukommt. In diesem Verhältnis ist vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (vgl. Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, aaO S. 136 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, aaO; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, aaO). So verhält es sich auch im Streitfall.
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17 Bei der danach gebotenen Vorgehensweise zur Erfassung des Angebotsinhalts fällt zwar zunächst ein Widerspruch auf zwischen dem ins Auge springenden Sofortkauf-Angebot über 100 € und der nachfolgend in der Beschreibung enthaltenen Erklärung, nach der bei einer Gebotsabgabe Einverständnis mit einem Verkaufspreis von 2.600 € besteht. Dieser Widerspruch löst sich jedoch allein schon durch die abgegebenen Erklärungen unmissverständlich dahin auf, dass der im Eingang genannte Angebotspreis von 100 € nur zwecks Einsparung von Verkaufsgebühren genannt, in Wirklichkeit aber nicht gewollt war, sondern auf 2.600 € lauten sollte, und dass das Angebot bei einer Betätigung des Buttons zu diesem Preis angenommen würde. Zudem hatte der Beklagte bereits in der direkt über dem Sofortkauf-Button platzierten Angebotsüberschrift einen Preis von 2.600 € deutlich sichtbar hervorgehoben und zur Erläuterung auf die nachgestellte Beschreibung verwiesen.
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22 Dieser Einwand berührt das genannte Auslegungsergebnis schon deshalb nicht, weil bei der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der Preisvereinbarung von deren Wortlaut und deren erkennbarem Sinn und Zweck auszugehen ist, ohne dass es jedenfalls bei einem danach - wie im Streitfall - eindeutigen Auslegungsergebnis noch zusätzlich darauf ankommt, ob die sich hierbei ergebende Vertragsbestimmung gesetzeskonform ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15; vom 21. Januar 1957 - II ZR 147/56, WM 1957, 512 unter III). Darüber hinaus verkennt die Revision, dass das Rechtsverhältnis der Parteien untereinander von ihrem Rechtsverhältnis zum Plattformbetreiber eBay unabhängig und abweichenden Regelungen mit der Folge zugänglich ist, dass in dieser Rechtsbeziehung das individuell Vereinbarte gilt, auch wenn es mit den eBay-AGB nicht im Einklang steht (dazu vorstehend II 1 a; vgl. ferner OLG Hamm, MMR 2011, 241 f.). Letztlich steht auch die erkennbare Akzessorietät des Gebührenanspruchs der Annahme entgegen, eine zu niedrige Kaufpreisangabe könne die nach der tatsächlichen Höhe angefallene Transaktionsgebühr beeinflussen oder führe sogar zu einer (Teil-)Nichtigkeit der Preisvereinbarung und damit des Kaufvertrages.
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Denn auch bei Benutzung elektronischer Kommunikationsmittel zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen gelten die allgemeinen Auslegungsregeln, wonach empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen sind, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12, BGHZ 195, 126 Rn. 18 f.). Einen das Vertrauen des Beklagten in eine vorbehaltslose Angebotsannahme beseitigenden Willen, die Annahmeerklärung auf einen Kaufpreisbetrag von 100 € zu beschränken, hat der Kläger bei dieser Gelegenheit (noch) nicht zum Ausdruck gebracht.
24 2. Der danach aufgrund des wirksam geschlossenen Kaufvertrages zunächst entstandene, wenn auch vom Beklagten gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Zug um Zug gegen Zahlung eines restlichen Kaufpreises von 2.500 € zu erfüllende Anspruch des Klägers auf Übergabe und Übereignung des E-Bikes (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist jedoch erloschen (§ 142 Abs. 1 BGB), weil der Kläger seine auf einen Kaufpreis von 2.600 € lautende Annahmeerklärung wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hat (§ 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 143 Abs. 1, 2 BGB). Das Berufungsgericht hat zwar die nach seinem Rechtsstandpunkt nicht entscheidungserhebliche Frage offengelassen, ob der Kläger durch die Betätigung des Sofortkauf-Buttons lediglich ein Angebot über 100 € abgegeben hat oder - wie das Amtsgericht angenommen hat - abgeben wollte. Dass der Kläger aber nur die neben dem Sofortkauf-Button angegebenen 100 € bieten und sich an einen Vertrag mit einem Kaufpreis von 2.600 € nicht gebunden wissen wollte, hat er nach dem festgestellten und nicht weiter ergänzungsbedürftigen Geschehensablauf alsbald unmissverständlich im Sinne einer Anfechtung gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, so dass der Senat in der Lage ist, hieraus selbst die erforderlichen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.
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26 Bereits in der am Tage des Kaufs mittels E-Mail geführten Korrespondenz hat der Kläger den vom Beklagten verlangten Kaufpreis von 2.600 € nicht gelten lassen wollen, sondern sich auf den eingegebenen und ihm auch in der Kaufbestätigung von eBay angezeigten Kaufpreis von 100 € als maßgeblich berufen sowie auch nur diesen kurz darauf bezahlt, um wenig später durch Anwaltsschreiben vom Beklagten seinerseits die Erfüllung des Kaufvertrags nach diesen Bedingungen einzufordern. Allein schon ein derartiger Ablauf lässt mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass diese Sichtweise bei dem Kläger bereits vorhanden war, als er kurz zuvor den Sofortkauf-Button betätigt hat, nämlich mit dem Willen, das Kaufangebot des Beklagten lediglich zu dem neben dem Button aufgeführten Preis von 100 € anzunehmen.
27 Insoweit kann dahin stehen, ob der Kläger, wie er behauptet hat, das Kaufangebot nicht zu Ende gelesen und deshalb die nach seiner Sicht im "Kleingedruckten" stehende Erläuterung nicht zur Kenntnis genommen hat, oder ob er die Erläuterung aus sonstigen Gründen, etwa wegen einer unzulässigen Abweichung von den durch eBay vorgegebenen Regeln, für unmaßgeblich gehalten hat. Selbst wenn er das Angebot nicht zu Ende gelesen hätte, stünde dies einem Inhaltsirrtum nicht entgegen. Denn auch derjenige, der ein Schriftstück ganz oder teilweise ungelesen unterschrieben hat, darf anfechten, wenn er sich - wie hier - von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat und dadurch bei Abgabe einer hierauf bezogenen Erklärung Erklärungsinhalt und Erklärungswille miteinander nicht im Einklang stehen (BGH, Urteile vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 168/93, WM 1994, 2274 unter II 2 a; vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436 unter III 1 a; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 9/13, NJW 2014, 1242 Rn. 8; jeweils mwN).
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Denn streiten die Parteien über die Auslegung eines Rechtsgeschäfts und will die eine Partei an den Vertrag nur gebunden sein, wenn er in ihrem Sinne ausgelegt wird, und ficht sie anderenfalls das Rechtsgeschäft vorsorglich an, ist die Anfechtungserklärung nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht. Vielmehr soll die (unbedingte) Anfechtungserklärung nur für den Fall gelten, dass die Auslegung in einem der Auffassung des Anfechtenden widersprechenden Sinne erfolgt. Nur für diesen Fall will er an den Vertrag nicht gebunden sein. Die Wirkung der Anfechtung ergibt sich dann nämlich aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes (BGH, Urteile vom 15.
Mai 1968 - VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099 unter B III mwN; vom 28. September 2006 - I ZR 198/03, aaO). So verhält es sich auch im Streitfall.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Bußmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302812017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public