der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Juli 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss über die Änderung der Satzung zur Abwicklung der Gesellschaft nichtig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen 1 Die 1889 gegründete Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 3.120.000 €. Der Kläger ist Minderheitsaktionär mit einer Beteiligung
Höhe von 1.313 €. Rund 16 % des Grundkapitals entfallen auf Aktionäre, die der Beklagten seit Jahrzehnten unbekannt sind. 2 Nach Einberufung und Bekanntgabe im Bundesanzeiger fand am 9. Juli 2018 eine Hauptversammlung statt, auf der unter Tagesordnungspunkt 8 die Ergänzung der Satzung um einen § 19 beschlossen wurde. Er lautet: "§ 19 Abwicklung der Gesellschaft
dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist (§ 272 Abs. 1 AktG).
nerhalb der Frist unbekannte Aktionäre berechtigterweise einen Anspruch auf Auszahlung des auf sie entfallenden hinterlegten und verteilungsfähigen Vermögens geltend machen, sind die Zuständigen verpflichtet, auf die entsprechend anteilige Freigabe dieses hinterlegten Vermögens hinzuwirken.
nerhalb der Frist keine berechtigten Ansprüche auf den hinterlegten Betrag geltend gemacht werden, wird der nach Ablauf der Frist verbleibende hinterlegte Betrag unter den zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten Aktionäre der Gesellschaft anteilig verteilt." 3 Der Kläger erklärte für sich und weitere von ihm vertretene Aktionäre Widerspruch gegen den Hauptversammlungsbeschluss. Er begehrt die Nichtigerklärung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. 5 Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt: 7
der von der Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung liege keine Verletzung des Gesetzes (§ 243 Abs. 1 AktG). Zwar sei davon auszugehen, dass der Anspruch der unbekannten Aktionäre auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses vor Ablauf der regelmäßigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB "wegfalle", weil § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 der Satzung die Verteilung des hinterlegten Betrags unter den bekannten Aktionären schon nach Ablauf der Hinterlegungsfrist vorsähen. Die dreijährige Hinterlegungsfrist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ende vor dem Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB, weil am Schluss des Jahres,
dem der Aufruf der Gläubiger (§ 267 AktG) bekannt gemacht worden sei (§ 272 Abs. 1 AktG), noch keine Berichtigung der Verbindlichkeiten im Sinne von § 271 Abs. 1 AktG, die erst nach Ablauf des Sperrjahres gemäß § 272 Abs. 1 AktG zulässig sei, erfolgt sein könne, weswegen der Ausschüttungsanspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden und die Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht
Gang gesetzt sei. Eine satzungsmäßige Verkürzung der Verjährung werde
des als zulässig angesehen, sofern sie nicht so kurz bemessen sei, dass das Recht des Aktionärs auf das Auseinandersetzungsguthaben selbst beeinträchtigt werde. Dies sei regelmäßig erst bei einer Verkürzung auf weniger als ein Jahr der Fall. Zu einer derartigen Verkürzung der Verjährungsfrist führe die Satzungsbestimmung nicht. Auch daraus, dass der Beginn der Frist auch für Aktionäre an den Gläubigeraufruf nach § 267 AktG anknüpfe, obwohl diese keine Gläubiger seien, resultiere kein Anfechtungsgrund. Eine gesetzliche Regelung, wonach der Beginn von Hinterlegungsfristen an ein Ereignis geknüpft sein müsse, welches die Aktionäre selbst betreffe, gebe es nicht. Durch die Veröffentlichung des Aufrufs
den Gesellschaftsblättern (§ 267 Satz 2 AktG) sei eine öffentliche Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährleistet. 8 II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
einem entscheidenden Punkt nicht stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass sich § 19 Abs. 2 und 5 der Satzung nicht
einer Beschränkung des Anspruchs der Aktionäre auf Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben durch Verkürzung der Verjährung oder Normierung einer Ausschlussfrist erschöpft. § 19 Abs. 2 der Satzung beeinträchtigt vielmehr zugleich die Rechtsstellung der Gesellschaftsgläubiger und unterliegt mit diesem
halt von vornherein nicht der Satzungshoheit der Aktionäre. Die Regelung verstößt gegen die gläubigerschützende Vorschrift des § 272 Abs. 1 AktG und ist deshalb nichtig (§ 241 Nr. 3 Fall 2 AktG; vgl. Füller
Bürgers/Körber, AktG,
Großkomm. AktG,
diesem Stadium der Liquidation jegliche Auszahlung von Gesellschaftsvermögen verboten, da wegen der vorrangigen Gläubigerbefriedigung nicht nur der Gesamtvermögensbestand, sondern auch die Liquidität der aufgelösten Gesellschaft zu sichern ist (BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 19 zu § 73 GmbHG). 11
dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB wäre das Gesellschaftsvermögen mithin bereits am 1. Januar desjenigen Jahres zu hinterlegen, das auf das Jahr folgt,
dem der Gläubigeraufruf bekannt gemacht worden ist. Entgegen der
der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagten enthält § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung damit keine vom Hinterlegungsbeginn unabhängige Regelung der Hinterlegungsfrist, während sich die eigentliche Hinterlegung nach den "gesetzlichen Bestimmungen"
1 der Satzung oder dem "Zeitpunkt der Verteilung des Vermögens"
2 Satz 1 der Satzung richtet. 14 Mit Jahr im Sinne der Satzungsbestimmung kann nur das Kalenderjahr gemeint sein, da andernfalls dessen Schluss nicht bestimmt werden kann. § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung nimmt damit erkennbar auf die wortgleiche Formulierung
G)"
2 Satz 2 der Satzung ergibt sich nichts Anderes. Angesichts des klaren Wortlauts der Satzungsbestimmung, nach dem die Hinterlegungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt,
dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist, ist eine Auslegung dahin, sie beginne nach Ablauf des Jahres, das mit dem Gläubigeraufruf beginnt, oder mit dem Schluss des Jahres,
dem das mit der Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs beginnende Jahr endet, nicht möglich. 15 cc) Durch die Hinterlegung wird das Vermögen der Beklagten im Sinne von § 272 Abs. 1 AktG verteilt, auch wenn sie nicht auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 16 Die Hinterlegung ist Erfüllungssurrogat. Ist die Rücknahme ausgeschlossen, wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit
gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (§ 378 BGB). Bei nicht ausgeschlossener Rücknahme erlischt die Schuld zwar nicht schon durch die Hinterlegung (§ 379 Abs. 1 BGB). Sie erlischt aber bei Annahme durch den Gläubiger (§ 376 Abs. 2 Nr. 2 BGB), was auch dem bei Hinterlegung unbekannten Gläubiger möglich ist (MünchKommBGB/Fetzer, 8. Aufl., § 376 Rn. 4; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2016, § 376 Rn. 24). 17 Unerheblich ist
soweit, dass der Anspruch der Aktionäre auf Teilhabe am Auseinandersetzungserlös wegen § 272 Abs. 1 AktG noch nicht erfüllbar war, so dass eine gleichwohl erfolgte Hinterlegung unrechtmäßig ist (vgl. Erman/Buck-Heeb, BGB,
nerhalb des Sperrjahrs verstößt der Aktionär auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), so dass sie nicht nichtig ist, sondern ihn lediglich gemäß § 62 AktG zur Rückzahlung verpflichtet (MünchKommAktG/Koch,
einem Beschluss mehrere Satzungsänderungen zusammengefasst und ist eine der Satzungsänderungen nichtig, sind die weiteren Satzungsänderungen ebenfalls nichtig, wenn ein
nerer Zusammenhang zwischen den Änderungen gegeben ist. Wenn
einem Antrag zu einem Tagesordnungspunkt wie bei verschiedenen Änderungen der Satzung mehrere Beschlussgegenstände zusammengefasst werden, beurteilt sich die Gesamtnichtigkeit des Beschlusses bei der Nichtigkeit eines Teils entsprechend § 139 BGB (vgl. BGH, Urteil vom
soweit kommt es auf den mutmaßlichen Willen der Hauptversammlung an, der grundsätzlich durch Auslegung des Beschlusses zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176/14, BGHZ 205, 319 Rn. 30). Es besteht ein
nerer Zusammenhang zwischen den von der Hauptversammlung
beschlossenen Satzungsänderungen und es ist auch sonst nicht anzunehmen, dass die anderen Regelungen, die der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss
2 Satz 2 der Satzung beschlossen worden wären. § 19 Abs. 1 der Satzung erschöpft sich
einem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, was einen eigenständigen Hauptversammlungsbeschluss nicht erfordert hätte. § 19 Abs. 2 Satz 1 der Satzung, nach der die auf die unbekannten Aktionäre entfallenden Anteile des verteilungsfähigen Vermögens für die Dauer von drei Jahren zu hinterlegen sind, steht
unmittelbarem Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, der den Beginn dieser Frist regelt. Der Bestimmung kann der Hinterlegungszeitraum ohne die nichtige Regelung mithin nicht entnommen werden, weswegen ihr kein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt. Aus demselben Grund kann nicht angenommen werden, dass die Hauptversammlung die Hinterlegungsfolgeregelungen
3 bis 5 ohne Regelung des Hinterlegungsbeginns beschlossen hätte. 20 Die Regelungen
3, Abs. 4 und Abs. 5 haben wie § 19 Abs. 1 der Satzung ohne die Hinterlegungsregelung
2 der Satzung keinen sinnvollen Anwendungsbereich, weshalb nicht anzunehmen ist, dass sie ohne die nichtige Reglung
2 Satz 2 der Satzung getroffen worden wären. 21 III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann
der Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302812021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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