KORE302822021 ECLI:DE:BGH:2021:241121BXIIZB359.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20211124 XII ZB 359/21 Beschluss § 225 FamFG, § 226 Abs 3 FamFG, § 27 VersAusglG, § 31 VersAusglG, § 32 VersAusglG, § 51 VersAusglG vorgehend OLG Stuttgart, 15. Juni 2021, Az: 11 UF 77/20vorgehend AG Ulm, 20. April 2020, Az: 6 F 150/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungsausgleichssache: Zulässigkeit einer erneuten Totalrevision im Abänderungsverfahren; Abänderung einer Härtefallregelung 1. Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits in einem Abänderungsverfahren einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG unterzogen, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug auf einzelne Anrechte gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG. 2. Die Abänderung einer nach § 27 VersAusglG ergangenen Härtefallregelung aufgrund einer späteren Änderung der zugrunde gelegten Umstände des Einzelfalls ohne einhergehende Wertänderung des Anrechts gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG sieht das Gesetz nicht vor (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87, FamRZ 1989, 725 und BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93, BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: 1.200 € I. 1 Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevision“ nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. 2 Die am 8. März 1973 geschlossene Ehe des 1943 geborenen Ehemanns mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 23. Mai 1989 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Familiengerichts vom 19. September 1989 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. 3 Während der Ehezeit (1. März 1973 bis 30. April 1989) hatten der Ehemann ein Anrecht in der Soldatenversorgung des Bundes in Höhe von monatlich 1.998,40 DM und die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 103,40 DM erworben. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durch, indem es zulasten des Anrechts des Ehemanns ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 947,50 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründete. 4 Die Ehefrau verstarb am 5. Januar 2010. Der Ehemann, der eine Pension aus der Soldatenversorgung bezieht, begehrte mit Antrag vom 11. März 2010 eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen wesentlicher Wertänderung, nämlich der Absenkung des Höchstruhegehaltsatzes seiner Soldatenversorgung. Das Oberlandesgericht führte die Abänderung nach § 51 VersAusglG durch, indem es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Ehemanns zugunsten der verstorbenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 827,19 DM monatlich, bezogen auf den 30. April 1989, übertrug. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass die Anrechte beider Ehegatten im Wege der Totalrevision intern zu teilen seien, der Ehemann aber mit dem für ihn zu begründenden Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Wartezeit erfülle, weshalb gemäß § 27 VersAusglG der Ausgleich seines Anrechts auf das Maß zu beschränken sei, das einer Saldierung beider Anrechte nach korrespondierenden Kapitalwerten entspreche. 5 Mit Antrag vom 29. Januar 2020 hat der Ehemann eine erneute Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begehrt. Er beruft sich nun auf eine nach der ersten Abänderung eingetretene wesentliche Änderung des Werts der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Ehefrau und erstrebt im Hinblick auf deren Vorversterben eine Rückgängigmachung des gesamten Versorgungsausgleichs. 6 Das Familiengericht hat ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich ab dem 1. Februar 2020 nicht stattfinde. Auf die Beschwerde der Generalzolldirektion (Beteiligte zu 1) hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Antrag des Ehemanns zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde. II. 7 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 8 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine erneute Abänderung im Wege der Totalrevision nach § 51 VersAusglG komme nicht in Betracht. Auch soweit im ersten Abänderungsverfahren der Sache nach einer Gesamtsaldierung der Anrechte vorgenommen worden sei, beruhe dies auf einer Anwendung des § 27 VersAusglG und könne nicht einer Entscheidung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht gleichgestellt werden. 9 Die erneute Abänderung richte sich daher allein nach § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Zwar lägen deren Voraussetzungen vor, da wenigstens ein Anrecht eine wesentliche Änderung erfahren habe. Denn der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau habe sich von monatlich 31,20 € auf 59,77 € erhöht, was sowohl die relative als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze überschreite. Da das Anrecht aber in der ersten Abänderungsentscheidung nicht geteilt, sondern nur im Saldierungswege berücksichtigt worden sei, komme eine Abänderung des Wertausgleichs dieses Anrechts ohne Einbeziehung der anderen bestehenden Anrechte, wie § 225 Abs. 2 FamFG es vorsehe, nicht in Betracht. Auch eine Fehlerkorrektur der vorangegangenen Entscheidung, bei der bereits § 31 VersAusglG hätte angewendet werden können, komme aufgrund der eingetretenen Rechtskraft nicht in Betracht. 10 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.