Obsah (5)
§ 23§ 143§ 133§ 129§ 284KORE302832013 BGH 9. Zivilsenat 20121220 IX ZR 130/10 Urteil § 23 ZPO, § 850 Abs 2 ZPO, § 35 Abs 1 InsO, § 36 Abs 1 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 2 InsO, § 335 InsO, §§ 335ff InsO, Art 102 EGInsO
§ 23Rn. 1 mw
N; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl., § 23 Rn. 1). Dieser Inlandsbezug ist im Streitfall gegeben, weil das Insolvenzverfahren im Inland eröffnet wurde und die Versorgungsbezüge des Insolvenzschuldners aus seiner im Inland durchgeführten Tätigkeit resultieren. 14 2. Der Einziehung der pfändbaren Ruhegehaltsansprüche des Schuldners durch den Insolvenzverwalter steht nicht entgegen, dass die Ruhegehaltsansprüche eines Notars nach italienischem Recht Pfändungsschutz genießen sollen und der Schuldner spätestens seit dem 1. Februar 2003 seinen Wohnsitz in Italien begründet hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht auf das deutsche Recht abgestellt, als es von der Pfändbarkeit und damit der Massezugehörigkeit (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO, § 850 Abs. 2 ZPO) des geltend gemachten Anteils an den Ruhegehaltsansprüchen des Schuldners ausgegangen ist. Ohne gegen mögliche Ermittlungspflichten nach § 293 ZPO zu verstoßen, konnte das Berufungsgericht somit von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum italienischen Vollstreckungsrecht absehen. 15
- a)Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, Seite 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187 vom 10. Juli 2001, Seite 1) kann die nationalen Regelungen der Insolvenzordnung und der Zivilprozessordnung nicht verdrängen, weil schon ihr Anwendungsbereich im Streitfall nicht eröffnet ist: Die Verordnung nimmt die Versorgungssysteme der Angehörigen freier Berufe, insbesondere auch diejenigen der Notare, nach Art. 1 Buchst. j in Verbindung mit Anhang II von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus (vgl. Steinmeyer in Hanau/Steinmeyer/Wank, Handbuch des europäischen Arbeits- und Sozialrechts, § 21 Rn. 33). 16 Die Neuregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 166, Seite 1) enthält eine entsprechende Eingrenzung für die Versorgungswerke der Angehörigen freier Berufe nicht mehr und erfasst damit grundsätzlich seit dem Beginn ihrer Geltung am 1. Mai 2010 (s. Art. 91 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, ABl. L 284, Seite 31) auch die Versorgungssysteme von Notaren. Das Ziel der Verordnung, die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften des Sozialrechts miteinander zu koordinieren, berührt jedoch nicht den vorgetragenen Sachverhalt. Die Kollisionsnormen in den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben die Funktion, negative und positive Gesetzeskollisionen im Bereich des Sozialrechts zu vermeiden (vgl. Kreikebohm/Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 2. Aufl., Rn. 61). Es geht um die Koordinierung von sozialrechtlichen Leistungsansprüchen gegenüber den entsprechenden Sozialleistungsträgern der Mitgliedstaaten, wenn Unionsbürger von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen oder in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten. Die Regelungen sollen einerseits bereits erworbene Ansprüche oder Vorteile der nationalen sozialen Sicherheitssysteme wahren und andererseits sachlich nicht zu rechtfertigende Leistungen gleicher Art für denselben Zeitraum vermeiden (vgl. Erwägungsgründe 12 f der Verordnung). Ob bestimmte Sozialleistungen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates dem Pfändungsschutz und damit nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen, ist jedoch keine von der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung mitgeregelte Frage des Sozialrechts, sondern eine vollstreckungsrechtliche Frage. Auf eine Regelung des Vollstreckungsschutzes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zielt die Verordnung nicht ab. 17
- b)Die Frage, ob Vermögensbestandteile vom Insolvenzbeschlag erfasst sind, beurteilt sich wie im deutschen Recht (§ 36 Abs. 1 InsO) auch nach ausländischen Rechtsordnungen danach, ob diese pfändbar sind. Die Pfändbarkeit wird nicht als Frage des Insolvenzrechts, sondern als allgemeine zwangsvollstreckungsrechtliche Materie verstanden. Im Internationalen Zwangsvollstreckungsrecht ist die Maßgeblichkeit der lex fori anerkannt (Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 528; Schütze, Deutsches Internationales Zivilprozessrecht unter Einschluss des Europäischen Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Rn. 441 mwN), so dass sich der Umfang des Pfändungsschutzes nach dem Recht des Vollstreckungslandes beurteilt. Es gilt das Territorialitätsprinzip, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08, WM 2010, 520 Rn. 11 mwN; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3200). Damit bestimmt regelmäßig der Belegenheitsort des jeweiligen Gegenstandes das anwendbare Recht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 159; Gottwald/Nagel, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 17 Rn. 4; differenzierend Geimer,
Rn. 3285; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, 2004, 247 f). 18 Nach dem hier einschlägigen Territorialitätsprinzip hatte das Berufungsgericht die Pfändbarkeit und den Insolvenzbeschlag der Ruhegehaltsansprüche nach dem deutschen Recht zu beurteilen, weil sich die streitgegenständlichen Forderungen im Inland befinden. Bei der Pfändung von Forderungen kann die Lokalisierung nicht tatsächlich, sondern nur rechtlich wertend nach dem nationalen Recht erfolgen (Geimer,
Rn. 3211; Linke/Hau,
Rn. 530). Die Vorschrift des § 23 Satz 2 ZPO lässt erkennen, dass eine zu pfändende Forderung beim Drittschuldner belegen ist (Nagel/Gottwald,
Rn. 58, 62; Linke/Hau,
Rn. 530; vgl. auch Geimer,
Rn. 3213; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 829 Rn. 33 "Ausländer"). Aufgrund des inländischen Sitzes der Schuldnerin der Versorgungsleistungen ist die streitgegenständliche Forderung in Deutschland lokalisiert, so dass deutsches Recht die Pfändbarkeit der Versorgungsleistungen an den Insolvenzschuldner regelt. Gleiches gilt im Hinblick auf die beim Amtsgericht München hinterlegten Beträge, welche sich als Vermögenswerte im Sinne von § 23 Satz 1 ZPO im Inland befinden. 19 3. Das deutsche Recht regelt zudem, ob die Abtretungen des Schuldners insolvenzrechtlich wirksam oder anfechtbar sind. Die Anwendung des deutschen Rechts durch das Berufungsgericht weist insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionsklägerin auf. 20
- a)Zur Bestimmung des auf die Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften anwendbaren Rechts kann aus den unter 1.
- a)dargestellten Gründen nicht auf die EuInsVO zurückgegriffen werden. Ebenso wenig sind die erst mit Wirkung vom 20. März 2003 eingeführten §§ 335, 339 InsO einschlägig, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurde und damit nach Art. 103a EGInsO analog die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. MünchKomm-BGB/Kindler, 5. Aufl., Vorbem. §§ 335 ff InsO Rn. 4; Braun/Tashiro, InsO, 5. Aufl., vor §§ 335 bis 358 Rn. 11). 21 Das Internationale Insolvenzrecht war bis zum Inkrafttreten der §§ 335 ff InsO und der EuInsVO lückenhaft in Art. 102 EGInsO aF geregelt. Die Vorschrift enthielt jedoch keine Kollisionsregelungen für Inlandsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kapitel 10 Rn. 143). Es bestand indes Einigkeit darüber, dass das Recht des Konkursstaates (lex fori concursus) insolvenzspezifische Fragen im Sinne der §§ 103 ff InsO beantwortet (vgl. FK-InsO/Wimmer, 3. Aufl., Anh. I Rn. 320) und die Wirksamkeit von masseverkürzenden Rechtsgeschäften regelt (vgl. Trunk, Internationales Insolvenzrecht, S. 151). Die Wirksamkeit der Abtretungen des Schuldners bestimmt sich deshalb nach § 91 Abs. 1, § 114 Abs. 1 InsO, weil im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch die Anfechtbarkeit der Abtretungen richtet sich nach dem Konkursstatut (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 168; vgl. aber zur Anfechtung durch einen ausländischen Konkursverwalter nach Einführung der Kumulationslösung in Art. 102 Abs. 2 EGInsO aF, BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 148/95, BGHZ 134, 116, 121 ff). 22
- b)Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Abtretungen, soweit sie die nach dem 31. Mai 2004 fälligen Ruhegehaltsansprüche des Schuldners betreffen, gemäß § 114 Abs. 1 InsO in der nach § 103a EGInsO bis zum 30. November 2001 geltenden Fassung unwirksam sind. Nach dieser Vorschrift ist die Abtretung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. 23 Die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO erfasst regelmäßig auch die Versorgungsbezüge von Notaren außer Dienst oder anderen Selbständigen im Ruhestand. Grundsätzlich ist es für die Anwendung der Norm unerheblich, ob es um Bezüge aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit geht. Hiermit sind auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, ZInsO 2011, 812 Rn. 8; Moll in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 114 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers, 2. Aufl., § 114 Rn. 14; Uhlenbruck/Berscheid/Ries, InsO, 13. Aufl., § 114 Rn. 10; Graf-Schlicker/Pöhlmann, InsO, 3. Aufl., § 114 Rn. 9), Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte (Nerlich/Römermann/Kießner, InsO, 2008, § 114 Rn. 23) sowie Betriebs- und Sozialrenten (Moll in Kübler/Prütting/Bork,
Rn. 22) gemeint. Es gibt keinen Grund, dies für Ruhegehaltsansprüche eines Selbständigen, welcher als Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes einem eigenständigen Versorgungssystem unterliegt (vgl. Esser/Prossliner, NZI 2002, 647, 648), anders zu sehen. 24 Da das Insolvenzverfahren im Streitfall am
- Mai 2001 eröffnet wurde, ist die Abtretung nur für die vor dem
- Juni 2004 fälligen Ruhegehälter des Schuldners wirksam; für die Zeit danach folgt die Unwirksamkeit der Abtretung unmittelbar aus § 114 Abs. 1 InsO aF. Dabei verdrängt § 114 Abs. 1 InsO in seinem Anwendungsbereich die Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom
- Mai 2006,
Rn. 9 ff mwN; MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers,
Rn. 2; Nerlich/Römermann/Kießner,
Rn. 36; Moll in Kübler/Prütting/Bork,
Rn. 12; Hergenröder in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 114 Rn. 1; HK-InsO/Linck,
- Aufl., § 114 Rn. 1). 25 c) Die Abtretung der vor dem
- Juni 2004 fälligen Ruhegehälter vom
- Dezember 1999 ist anfechtbar. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Schuldner der Beklagten zu diesen Zeitpunkten Unterhalt in Höhe der abgetretenen Versorgungsanrechte schuldete und die Verfügung nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, kann gemäß § 143 Abs. 1 InsO die Rückabtretung der abgetretenen Ruhegehaltsansprüche des Schuldners (vgl. HK-InsO/Kreft,
§ 143Rn.
15) sowie die Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Ruhegehälter (vgl. Palandt/Sprau, BGB,
- Aufl., § 812 Rn. 93) von der Beklagten verlangt werden, weil die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen. 26 aa) Durch die Abtretung vom
- Dezember 1999 hatte der Schuldner mit einer nahestehenden Person - seiner Ehefrau - einen entgeltlichen Vertrag während des von § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO geschützten Zeitraums von zwei Jahren vor dem Eingang des Eröffnungsantrags am
- November 2000 geschlossen. Wenn sich der Schuldner durch die Abtretung von Ruhegehaltsansprüchen von seiner Unterhaltsschuld gegenüber der Beklagten befreit hat, ist auch die Voraussetzung der Entgeltlichkeit erfüllt. Denn als entgeltlich sind Verträge anzusehen, wenn der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Zuwendung - etwa die Befreiung von einer Verbindlichkeit - der ihm nahe stehenden Person gegenübersteht und beide rechtlich voneinander abhängen (HK-InsO/Kreft,
§ 133Rn. 26). 27 bb) Die Abtretung führte auch zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 2 Ins
O, denn sie beeinträchtigte die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger, indem die Aktivmasse verkürzt wurde (vgl. HK-InsO/Kreft,
§ 129Rn.
37). Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung des Schuldners die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubigergesamtheit unmittelbar verschlechterte, ohne dass weitere Umstände hätten hinzutreten müssen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, ZInsO 2009, 1249 Rn. 18; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rn. 91; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier,
§ 129Rn. 66 f; Münch
Komm-InsO/Kirchhof,
- Aufl., § 129 Rn. 113). 28 Die Unmittelbarkeit der Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Abtretung der künftigen Ruhegehaltsansprüche erst mit dem Eintritt der Voraussetzungen für den Ruhegehaltsbezug, also ab dem Zeitpunkt seiner vorläufigen Amtsenthebung, für den Versorgungsempfänger spürbar wurde. Rentenanwartschaften, die bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Vollrecht erstarken, stellen bereits einen eigenen Vermögenswert dar (vgl. BVerfGE 53, 257, 289 ff; Mai, Die Insolvenz des Freiberuflers, S. 78; Esser/Prossliner, NZI 2002, 647, 650). Die aus der Rentenanwartschaft erwachsenden künftigen Rentenansprüche sind pfändbar, unabhängig davon, ob sie schon bezogen werden oder nicht (BGH, Beschluss vom
- November 2002 - IX ZB 85/02, ZInsO 2003, 330, 331; vom
- Oktober 2003 - IXa ZB 180/03, NJW 2003, 3774, 3775). Mit ihren pfändbaren Anteilen gehören die künftigen Renten- oder Ruhegehaltsansprüche zur Insolvenzmasse (vgl. §§ 35, 36 Abs. 1 InsO) und ihre Abtretung an Dritte beeinträchtigt grundsätzlich ohne weiteres die Interessen der übrigen Gläubiger, die auf diesen Wert nicht mehr zugreifen können. 29 Das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung kann auch nicht verneint werden, weil die Versorgungsansprüche des Schuldners nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuvor durch die Sicherungsabtretung aus dem Jahre 1994 aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden wären. Die Sicherungsabtretung gewährte der Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO nur ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO, ohne dass der Insolvenzmasse die wirtschaftliche Inhaberschaft der Forderungen entzogen worden wäre. Dieses der Insolvenzmasse verbleibende Recht verkörpert durchweg einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert (BGH, Urteil vom
- April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 239; vom
- Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; vom
- März 2007 - IX ZR 27/06, ZIP 2007, 1126 Rn. 26). Erst durch die spätere Vollabtretung ist dieser Vermögenswert aus dem Vermögen des Schuldners endgültig ausgeschieden und damit der Masse entzogen worden (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2003,
; vom 29. März 2007,
; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 129Rn.
154). 30 cc) Sowohl der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners werden im Falle der Gläubigerbenachteiligung durch den Vertrag widerleglich vermutet (vgl. HK-InsO/Kreft,
§ 133Rn. 27). Die Beklagte hat diese gesetzliche Vermutung als Anfechtungsgegnerin nicht nach § 133 Abs. 2 Satz 2 Ins
O hinreichend widerlegt. Sie trifft die volle Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Behauptung, der Schuldner habe nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, als auch für die von ihr behauptete fehlende Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, ZInsO 2010, 1489 Rn. 11). Dabei ist die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur zu widerlegen, wenn auch feststeht, dass der Anfechtungsgegner weder die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch Umstände kannte, die zwingend auf diese hindeuteten (vgl. Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 132 Rn. 553; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 133Rn. 47). 31 Die vermuteten subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 2 Ins
O, welche als innere Vorgänge nur schwer dem Beweise zugänglich sind, können regelmäßig nur mittelbar durch objektive Tatsachen widerlegt werden (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010,
Rn. 16; vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, ZIP 2012, 137 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
Rn. 23). Dabei ist das Gericht allerdings nur dann zur Beweiserhebung verpflichtet, wenn konkrete Tatsachen dargetan werden, welche im Falle eines erbrachten Beweises Einfluss auf die Entscheidung haben, also erheblich sind (vgl. Hk-ZPO/Saenger,
§ 284Rn.
50). Im Falle eines Indizienbeweises hat das Gericht zur Bejahung der Schlüssigkeit zu prüfen, ob die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - das Gericht von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 261; vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444; Hk-ZPO/Saenger,
§ 284Rn.
26). Der Beweisantrag darf abgelehnt werden, wenn er sich auf ein Indiz bezieht, welches für sich allein und im Zusammenhang mit weiteren Indizien sowie dem sonstigen Sachverhalt für den Richter nach seiner Lebenserfahrung nicht den ausreichend sicheren Schluss auf die beweisbedürftige Haupttatsache zulässt (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970,
; vom 1. Juli 2010,
). 32 Angesichts dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht mit Recht von einer Beweiserhebung zum subjektiven Tatbestand des § 133 Abs. 2 InsO abgesehen. Die Beklagte hat zwar unter Benennung von Zeugen vorgetragen, der Schuldner sei Teilhaber einer Notarsozietät in München mit höchsten Umsätzen und Gewinnen gewesen und habe bis zum
- April 2001 stets auf die Bereitschaft eines großen Kreditinstituts setzen können, ihm in ausreichenden Umfange Kredit zu gewähren; der Ehemann habe also bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung nicht mit dem Vorsatz gehandelt, andere Gläubiger zu benachteiligen, sondern habe nur familienrechtliche Ansprüche sichern wollen. Diese Argumentation widerlegt jedoch nicht, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger - sei es auch nur als unvermeidliche Nebenfolge seiner Rechtshandlung - zur Verwirklichung seines eigenen Ziels erkannt und hingenommen hat, was für die Annahme des Benachteiligungsvorsatzes ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier,
§ 133Rn. 9; HK-Ins
O/Kreft,
§ 133Rn. 9 jeweils mw
N). Es genügt, dass der Schuldner es für möglich hält, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZInsO 2007, 819 Rn. 8). 33 Ebenso fehlt konkreter Vortrag der Beklagten zu ihrer Unkenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Mit ihrer Behauptung, von der Vermögenssituation und den Einkommensverhältnissen des in Deutschland tätigen Schuldners keine Vorstellung gehabt zu haben, zumal sie ihn von Mitte November 1998 bis Mai 2001 aufgrund ihres Lebensmittelpunktes in Italien nur am Wochenende gesehen habe, genügt sie den Anforderungen an ihre Darlegungslast nicht. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, der Schuldner habe bei ihr bis Mitte August 1998 beträchtliche Unterhaltsrückstände in fünf Jahren angesammelt. Zur Abgeltung eines Teilbetrages von 350.000 DM habe er ihr am
- September 1998 sein Ferienhaus in Frankreich übertragen; es sei noch ein Unterhaltsrückstand von 350.000 DM verblieben. Ferner seien der Beklagten erhebliche Prozess- und Vollstreckungskosten in Rechtsstreitigkeiten entstanden, welche auf Veranlassung des Schuldners von ihr geführt worden seien. Diese teilweise bereits ab dem
- Dezember 1997 titulierten Kosten habe der Schuldner nur teilweise erstatten können; im Übrigen seien sie zu ihren Lasten gegangen. Im Hinblick auf diese von der Beklagten vorgetragene Höhe und Dauer der Zahlungsrückstände des Schuldners kannte sie sogar Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit die Schlussfolgerung nahelegten, dem Schuldner drohe die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669, 671). Andere Gründe für die unterlassene Tilgung der Rückstände oder Anzeichen dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners bis Ende 1999 aus Sicht der Beklagten wieder verbessert hatte, sind nicht vorgetragen worden. 34 d) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist nicht verneinen dürfen, welche auf die Anfechtungsansprüche nach § 146 Abs. 1 InsO in der bis zum
- Dezember 2004 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 12 iVm Art. 229 § 6 EGBGB) Anwendung findet, greift nicht durch. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht von einer Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (iVm Art. 229 § 12 Abs. 1, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB) ausgegangen. 35 Die Erhebung der Klage setzt zwar nach § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klageschrift voraus. Diese ist im Streitfall erst am
- August 2003 und damit nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist in dem am
- Mai 2001 eröffneten Insolvenzverfahren erfolgt. Die Zustellung erfolgte jedoch "demnächst" und wirkte deshalb gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am
- April 2004 zurück. Dieser Begriff ist ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Die zustellende Partei muss alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben. Dabei sollen Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb, welche von den Parteien nicht beeinflusst werden können, nicht zu Lasten der zustellenden Partei gehen (BGH, Urteil vom
- Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831; vom
- Februar 2011 - V ZR 136/10, WuM 2011, 540 Rn. 6). Vorliegend beruhte die Verzögerung auf den Besonderheiten der in Italien zu bewirkenden Auslandszustellung, die in der alleinigen Verantwortung des Gerichts lag, so dass die Verzögerung nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Klägers zurückzuführen war und die Zustellung somit auch noch "demnächst" im Sinne von § 167 Abs. 1 ZPO erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2003,
; Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl., § 167 Rn. 12). 36 Dem Kläger kann entgegen der Annahme der Revision nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Zustellung der Klage nicht unmittelbar selbst nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom
- Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (EG-ZustellVO) veranlasst zu haben. Insoweit ist nicht entscheidend, dass Italien keine Einwände gegen diese Möglichkeit der Parteizustellung gerichtlicher Schriftstücke gemäß Absatz 2 der Vorschrift erhoben hatte. Vielmehr kommt es darauf an, dass Deutschland sein Widerspruchsrecht genutzt und am Grundsatz der Amtszustellung festgehalten hat (vgl. § 166 Abs. 2 ZPO in der bis zum
- März 2005 geltenden Fassung; hierzu Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozessrecht,
- Aufl., Art. 15 EG-ZustellVO Rn. 3, 6). Aus diesem Widerspruch folgt, dass die Parteizustellung auch von Deutschland aus in andere Mitgliedstaaten, welche diese Form der Zustellung zuließen, regelmäßig ausgeschlossen war, weil sich die Ordnungsmäßigkeit einer Zustellungsart nach dem Recht des Gerichtsstaates beurteilt (Rauscher/Heiderhoff,
Rn. 5; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
- Aufl., Art. 15 VO (EG) Nr. 1348/2000 Rn. 6). 37 Die Hemmung der Verjährung endete schließlich nicht durch einen Verfahrensstillstand infolge Nichtbetreibens der Parteien im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern dauerte gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB fort. Ein Verfahrensstillstand tritt nur ein, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, nicht aber wenn die Leitung des Verfahrens Sache des Gerichts ist (BGH, Urteil vom
- Oktober 1999 - VI ZR 19/99, ZIP 2000, 294, 296; Palandt/Ellenberger, BGB,
- Aufl., § 204 Rn. 47 mwN). Damit war der Kläger nicht dazu verpflichtet, auf einen zügigeren Termin zur mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht hinzuwirken, als er die am
- November 2008 verfügte Ladung für den
- Januar 2010 erhielt. Die Hemmung der Verjährung endet nicht dadurch, dass ein Gericht zwischen Terminbestimmung und Termin einen Zeitraum legt, der die Verjährungsfrist übersteigt, auch wenn die Parteien in diesem Zeitraum untätig bleiben (MünchKomm-BGB/Grothe,
- Aufl., § 204 Rn. 77). Ebenso wenig hatte der Kläger die erneute Verlegung des Termins auf den
- Mai 2010 zu verantworten, weil das Gericht erst kurz vor dem anberaumten Termin feststellte, die Fristsetzung für die Berufungserwiderung versäumt zu haben. 38
- Soweit sich die Revision gegen die Aufhebung der im Urteil des Landgerichts ausgesprochenen Zug-um-Zug-Verurteilung auf Herausgabe diverser Gegenstände wendet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die in den Nummern 34 bis 50 des Pfändungsprotokolls des Zentralfinanzamtes München vom
- November 2000 bezeichneten Bilder sind nach eigenem Vortrag der Beklagten zwischenzeitlich weitestgehend herausgegeben worden und die Beklagte hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom
- Februar 2010 insoweit für erledigt erklärt. 39 Im Übrigen fehlt die für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Konnexität der wechselseitigen Ansprüche. Der Anspruch des Klägers und der Herausgabeanspruch der Nebenintervenientin zu 1, welchen die Beklagte mit einer Einziehungsermächtigung der Eigentümerin geltend macht, beruhen nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis. Dafür genügt es zwar, wenn ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zu Grunde liegt. Es muss aber ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, aufgrund dessen es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BGH, Urteil vom
- Februar 1967 - IV ZR 331/65, BGHZ 47, 157, 167). Im Falle von insolvenzrechtlichen Rückgewähransprüchen sind insbesondere auch die Interessen des Anfechtungsgegners gegen die der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger abzuwägen, so dass die Einrede einen besonders engen Zusammenhang erfordert (BGH, Urteil vom
- Mai 2000 - IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777, 3781). Die insolvenzrechtlichen Ansprüche infolge der abgetretenen Versorgungsansprüche und der Herausgabeanspruch wegen der beim Finanzamt verwahrten Gegenstände der Nebenintervenientin zu 1 stehen jedoch in keinem Zusammenhang, welcher eine isolierte Durchsetzung des einen Anspruchs ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch unbillig erscheinen ließe. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302832013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public