(1)Das folgt schon daraus, dass es sich beim Betreuungsrecht um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege handelt, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 und vom
- Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 15; Soergel/Zimmermann BGB
- Aufl. § 1896 Rn. 2; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 1; BT-Drucks. 11/4528 S. 115; vgl. auch zum früheren Vormundschaftsrecht für Volljährige BVerfG NJW 1980, 2179). In Erfüllung dieses Auftrags stellt der Staat einem Betroffenen, der krankheits- oder behinderungsbedingt einer Hilfe bei der Erledigung seiner rechtlichen Angelegenheiten bedarf, einen Betreuer mit der Aufgabe zur Seite, die genannten Einschränkungen des Betroffenen auszugleichen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht daher auch ein Recht des Betroffenen auf Betreuerbestellung (MünchKommBGB/Schwab
- Aufl. § 1896 Rn. 126). 14 Das Fehlen der Kooperationsbereitschaft des Betroffenen wird aber nicht selten ein Symptom seiner psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB sein. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer aufbringen, würde die darauf gründende Annahme einer Unbetreubarkeit dazu führen, ihnen die gesetzlich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu versagen. Dieser Schluss ist rechtlich aber nur in solchen Fällen haltbar, in denen es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen. 15
(2)Daher ist es Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Dies gilt zum einen für die Festlegung des Aufgabenkreises. Droht etwa, dass der Betroffene - wie hier vom Beschwerdegericht angeführt - Post "umleitet", kann eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB angezeigt sein. Zum anderen muss das Betreuungsgericht bei der Betreuerauswahl Bedacht darauf nehmen, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein Betreuerwechsel erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet. 16
- b)Die angefochtene Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es an ausreichenden Feststellungen dazu fehlt, für welche Aufgaben der Bedarf für eine rechtliche Betreuung besteht. Dass der Betroffene nach dem Eindruck des Beschwerdegerichts seine Angelegenheiten überblickt, schließt nicht zwingend aus, dass er - etwa aufgrund krankheitsbedingter Verhaltensstörungen - für bestimmte Aufgaben im Rechtsverkehr eine Betreuung benötigt. 17 Erst nach Feststellung des Aufgabenkreises, in dem ein Betreuungsbedarf besteht, lässt sich beurteilen, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen zu erreichen ist. Dabei ist dann zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer - bei sachgerechter Ausübung seines Amtes - durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte. 18
- c)Darüber hinaus tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht die rechtliche Schlussfolgerung, der Betroffene sei derart kooperationsunwillig oder -fähig, dass eine Unbetreubarkeit vorliege. 19 Wie auch das Beschwerdegericht gesehen hat, verweigert sich der Betroffene nicht einer Betreuung, sondern wünscht sie im Gegenteil selbst. Die Probleme bei der Betreuungsführung ergeben sich ausschließlich im persönlichen Kontakt mit dem Betreuer, was jedoch krankheitsbedingt ist. Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend, dass das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG nicht der Frage nachgegangen ist, warum es zwischen Betroffenem und Betreuerin (Beteiligter zu 2) - nach offensichtlich vielversprechendem Beginn - nicht zu einer dauerhaft für die Betreuungsführung ausreichenden Zusammenarbeit gekommen ist. Insbesondere hatte der Betroffene auf die mehrmonatige Erkrankung der Betreuerin hingewiesen, die diese unter anderem daran hinderte, ihr Versprechen zu erfüllen, einen Schwerbehindertenausweis für ihn zu beantragen. Eine Kooperationsfähigkeit in einem für eine erfolgreiche Betreuung nötigen Mindestmaß lässt sich mithin auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausschließen. 20 Im Übrigen geht auch das Beschwerdegericht nicht davon aus, dass ein Betreuer nichts ausrichten könnte. Vielmehr führt es lediglich aus, es bestünden "nur sehr eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten" - woraus im Umkehrschluss folgt, dass gewisse Möglichkeiten bestehen. 21 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302862015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public