BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 299/15 – Vergütung des Betreuers: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für die Staatskasse; Auslegung der an den…
KORE302862017 ECLI:DE:BGH:2017:010217BXIIZB299.15.0 BGH 12. Zivilsenat 20170201 XII ZB 299/15 Beschluss § 59 FamFG, § 63 Abs 3 S 2 FamFG, § 304 Abs 2 FamFG, § 133 BGB, § 2084 BGB vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 25. Juni 2014, Az: 8 T 377/14vorgehend AG Vechta, 12. Mai 2014, Az: 14 XVII S 988vorgehend AG Vechta, 15. Mai 2014, Az: 14 XVII S 988 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Betreuers: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für die Staatskasse; Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen in einem Behindertentestament 1. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt für die Staatskasse in analoger Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG drei Monate. Sie beginnt mit der - auch formlos möglichen - Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung; § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG findet keine Anwendung.
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2014 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Betroffenen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Vechta vom 12. Mai 2014 und vom 15. Mai 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem weiteren Beteiligten zu 2 für die Tätigkeit der weiteren Beteiligten zu 1 zu erstattende Vergütung für die Zeiträume vom 26. Oktober 2013 bis zum 25. Januar 2014 und vom 26. Januar 2014 bis zum 25. April 2014 wird auf jeweils 264 € festgesetzt. Die Vergütung ist aus der Staatskasse zu zahlen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 660 € I.
1 Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung.
2 Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) wurde für die an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidende und seit vielen Jahren unter Betreuung stehende Betroffene als Vereinsbetreuerin bestellt. Die Betroffene ist gemeinsam mit ihren drei Schwestern Erbin nach ihrer Mutter. Diese hatte in ihrem Testament angeordnet, dass die Betroffene hinsichtlich ihres Erbteils Vorerbin und die Schwestern insoweit Nacherbinnen sein sollen. Ferner hatte die Mutter im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Betroffenen Testamentsvollstreckung auf deren Lebenszeit angeordnet und den Testamentsvollstrecker angewiesen, der Betroffenen aus dem Erbteil die Mittel für ein möglichst würdevolles und angemessenes Leben zur Verfügung zu stellen. Im Einzelnen hat sie "Taschengeld in angemessener Höhe, Zuwendungen für Kleidung und persönliche Anschaffungen, Mittel zur Ausübung eines Hobbys, ggf. Freizeiten- und Urlaubsaufenthalte, Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, die von der Krankenkasse nicht vollständig gezahlt werden, wie z.B. Brille oder Zahnersatz u.ä." als aus dem Erbteil zu finanzieren benannt. Am 7. November 2013 betrug das im Wesentlichen aus diesem Erbteil bestehende Vermögen der Betroffenen rund 49.000 €.
3 Das Amtsgericht hat in getrennten Beschlüssen für die Zeit vom 26. Oktober 2013 bis zum 25. Januar 2014 und für die Zeit vom 26. Januar 2014 bis zum 25. April 2014 die Vergütung der Betreuerin auf jeweils 330 € festgesetzt, angeordnet, dass diese Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen ist, und die Beschwerde zugelassen. Auf die von der Betreuerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufgehoben, "als dort angeordnet wurde, dass die Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen ist." Der landgerichtliche Beschluss vom 25. Juni 2014 wurde der Staatskasse am 1. Juni 2015 formlos übersandt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatskasse mit ihrer zugelassenen und am 6. Juli 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde hat nur hinsichtlich der Höhe der Betreuervergütung Erfolg.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
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7 § 304 Abs. 2 FamFG regelt eine besondere Frist für die Einlegung der Beschwerde durch die Staatskasse. Die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde verweisen zwar nicht auf § 304 Abs. 2 FamFG. Diese Regelung gilt jedoch für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend (BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. August 2016] § 304 Rn. 8; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 2 und § 74 FamFG Rn. 11; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 304 Rn. 20; vgl. zur Beschwerdeberechtigung auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 8). Die für die entsprechende Anwendung erforderliche Regelungslücke liegt vor, denn weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzgebungsmaterialien sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber in den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde bewusst von einem Verweis auf § 304 Abs. 2 FamFG abgesehen hat.
Es besteht auch ein vergleichbarer Bedarf, die Rechtsbeschwerdefrist für die Staatskasse wie die Beschwerdefrist besonders zu regeln. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Vorschrift, wonach die Regelung ermöglichen soll, dass die Bezirksrevisoren ihre bisherige Praxis, in regelmäßigen Abständen Revisionen vorzunehmen, beibehalten können (BT-Drucks. 16/6308 S. 272; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 304 FamFG Rn. 4; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 304 Rn. 6; Bienwald/Sonnenfeld/Harm/Bienwald Betreuungsrecht 6. Aufl. § 304 FamFG Rn. 5; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 10). Diese regelmäßigen Revisionen beinhalten auch die Prüfung, ob Beschwerdeentscheidungen ergangen sind, die der Staatskasse nicht mitgeteilt worden sind.
8 Aus diesem Sinn und Zweck des § 304 Abs. 2 FamFG folgt zudem, dass die Fünfmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG daneben nicht zum Tragen kommt (Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 304 Rn. 18; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 272), wobei dahinstehen kann, ob § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt Anwendung findet (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 531/11 - FamRZ 2012, 1049 Rn. 13 mwN).
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10 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nur teilweise begründet.
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BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 12 mwN). Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt die Verfügungsbefugnis des Betroffenen gemäß § 2211 BGB ein; demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 21). Allerdings hat der Betroffene als Erbe einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 22).
Für die insoweit notwendige Feststellung des Erblasserwillens gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 2084 BGB. Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Diese Aufgabe der Auslegung obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Seine Auslegung kann mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 24; BGH Beschluss vom 9. März 2011 - IV ZB 16/10 - FamRZ 2011, 1224 Rn. 9 mwN).
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Dass das Landgericht die Betreuung insoweit als der staatlichen Grundsicherung ähnlicher einstuft als darüber hinausgehende Vergünstigungen und sie darum nicht als einen von der Bestimmung der Erblasserin erfassten Zweck ansieht, bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Für die Auffassung des Landgerichts spricht im Übrigen, dass die Einrichtung der Betreuung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine staatliche Pflicht im Rahmen des Erwachsenenschutzes ist. Diese Pflicht besteht gegenüber jedermann unabhängig von dessen Vermögensverhältnissen und stellt somit keine besondere Vergünstigung für die Betroffene, sondern – wie das Landgericht richtig gesehen hat – eher deren Grundversorgung dar.
Das Landgericht hat insoweit alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sein Ergebnis nachvollziehbar begründet.
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18 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302862017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public