KORE302882016 ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB213.14.0 BGH 12. Zivilsenat 20160127 XII ZB 213/14 Beschluss § 51 Abs 1 VersAusglG, § 1587b Abs 5 BGB vorgehend OLG Koblenz, 24. März 2014, Az: 13 UF 281/13vorgehend AG Koblenz, 8. April 2013, Az: 181 F 438/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungsausgleichsverfahren: Abänderung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs wegen unterbliebenen Ausgleichs eines Teilbetrags bei der Scheidung infolge einer Höchstbetragsüberschreitung Dass ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschreitens des Höchstbetrags nach § 1587b Abs. 5 BGB nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, kann keine die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung begründende Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG darstellen. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 2014 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 8. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin auferlegt. Wert: 8.874 € I. 1 Die beteiligten früheren Ehegatten (im Folgenden: Ehefrau und Ehemann) streiten über die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich. 2 Die am 9. Juni 1972 geschlossene Ehe wurde auf den am 9. Dezember 2004 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 30. September 2005 geschieden. In dem Urteil ist für die Ehezeit vom 1. Juni 1972 bis zum 30. November 2004 der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Zum Ausgleich der nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestehenden Anwartschaft des Ehemanns bei der beteiligten Industrie- und Handelskammer sind auf dem Rentenkonto der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von bezogen auf das Ehezeitende 1.698,45 € begründet worden. Das entsprach dem damaligen Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB. Ein sich nach damaliger Berechnung ergebender Differenzbetrag von 467,96 € wurde nicht ausgeglichen. Im Rahmen eines Vergleichs verzichtete die Ehefrau auf jeglichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 3 Im Jahr 2011 teilte die beteiligte Industrie- und Handelskammer mit, dass das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht des Ehemanns im Scheidungsverfahren deutlich zu niedrig mitgeteilt worden sei, namentlich nur mit monatlich 4.673,97 € statt mit richtig 6.640,43 €. Die Ehefrau hat sodann im vorliegenden Verfahren die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG beantragt. Außerdem hat sie den Vergleich angefochten und die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens beantragt, worüber ein gesondertes Verfahren geführt wird. 4 Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und im Wege der Totalrevision die ehezeitlich erworbenen Anrechte des Ehemanns auf gesetzliche Rente und Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, letztere unter Berücksichtigung des teilweisen Verzichts, jeweils intern sowie die Beamtenversorgung der Ehefrau extern geteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 6 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Abänderungsvoraussetzungen nach § 51 VersAusglG hinsichtlich des Anrechts des Ehemanns bei der Industrie- und Handelskammer vor. Es bestehe allerdings Einigkeit, dass über § 51 Abs. 1 VersAusglG Anrechte, die nach altem Recht schuldrechtlich auszugleichen waren, nicht jetzt der "Realteilung" nach neuem Recht zugeführt werden könnten. Das gelte auch, soweit das sogenannte Supersplitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt worden sei. Zudem könnten über § 51 VersAusglG anders als beim früheren § 10 a VAHRG Rechenfehler oder Rechtsanwendungsfehler der Ausgangsentscheidung nicht korrigiert werden. Die Abänderungsvoraussetzungen lägen also nicht bereits deswegen vor, weil seinerzeit aufgrund der fehlerhaften Auskunft der Industrie- und Handelskammer ein zu gering bewertetes Anrecht in den Versorgungsausgleich eingestellt worden sei. Die Abänderungsmöglichkeit ergebe sich aber daraus, dass bei der Ausgangsentscheidung die Höchstbetragsregelung zu beachten gewesen sei und deshalb die Anrechte des Ehemanns ohnehin nur bis zum Höchstbetrag ausgeglichen worden seien. Die genannten Einschränkungen kämen dann nicht zum Tragen, wenn wie hier nur aufgrund der Höchstbetragsregelung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden sei. Nach der Gesetzesbegründung sei es unbillig, die Beteiligten für diese Anwartschaften in den Regelsystemen auf den Ausgleich nach der Scheidung zu verweisen. 7 Eine Änderung im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG liege daher vor, sobald der nach § 1587 b Abs. 5 BGB nicht ausgeglichene Teil den Grenzwert nach § 51 Abs. 2 VersAusglG überschreite. Die Änderung sei darin zu sehen, dass nunmehr das Anrecht insgesamt dem Ausgleich bei der Scheidung unterfalle. Wollte man zusätzlich eine wesentliche Änderung der Gesamtanwartschaft fordern, so liefe die gesetzgeberische Intention, die Fälle des § 1587 b Abs. 5 BGB von dem Ausschluss der Abänderungsmöglichkeit auszunehmen, weitgehend leer, weil sich in den wenigsten Fällen der gesamte Ehezeitanteil des Anrechts über die Wesentlichkeitsgrenze hinaus verändert haben dürfte. 8 Allerdings stehe der Vergleich nach seinem Sinn und Zweck der Abänderung entgegen. Die Anfechtung des Vergleichs sei nicht fristgerecht erfolgt. Insoweit habe sich indessen die Geschäftsgrundlage so wesentlich geändert, dass eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse geboten sei. Die Ehefrau habe bei zutreffender Berechnung auf mehr als das Dreifache dessen verzichtet, was seinerzeit zugrunde gelegt worden sei. 9 Bei seiner Berechnung des nach neuem Recht durchzuführenden Versorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht wegen des Betrags von monatlich 467,96 €, auf den die Ehefrau verzichtet habe, den Ausgleich des Anrechts des Ehemanns bei der Industrie- und Handelskammer vermindert und hierbei eine zwischenzeitliche Wertsteigerung berücksichtigt. 10 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 11
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