BGH, Urteil vom 27.01.2015 – XI ZR 174/13 – Allgemeine Bankbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel für Buchungsposten im Girogeschäft Die unterschiedslos auf…
KORE302902015 BGH 11. Zivilsenat 20150127 XI ZR 174/13 Urteil § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 675y BGB vorgehend OLG Bamberg, 17. April 2013, Az: 3 U 229/12, Urteilvorgehend LG Bamberg, 9. Oktober 2012, Az: 1 O 91/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Bankbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel für Buchungsposten im Girogeschäft Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht.
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. April 2013 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2012 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, im Kapitel "Privatkonten" ihres im Internet veröffentlichten elektronischen Preisaushangs (Auszug aus dem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis) nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder unter Verweis auf die nachfolgende Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen: "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR".
Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
2 Die beklagte Bank führt in ihrem "Preisaushang" unter anderem folgendes aus: "Privatkonten […] - Kontoführung Rechnungsabschluss ¼-jährlich
3 Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Er nimmt die Beklagte mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil bestätigt und zugleich den in zweiter Instanz ergänzend gestellten Antrag abschlägig beschieden, dem Kläger gemäß § 7 UKlaG die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel zuzusprechen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
5 Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WM 2013, 1705 f., ZIP 2013, 1855 f., WuB IV C. § 307 BGB 10.13) im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Kläger könne mit seinem Begehren nicht durchdringen, weil die von ihm beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nicht unterfalle. Der Führung eines Girokontos liege seit dem 31. Oktober 2009 ein Zahlungsdiensterahmenvertrag zugrunde. Für die aufgrund dieses Vertrags vom Zahlungsdienstleister als Hauptleistungspflichten zu erbringenden Zahlungsdienste könne er ein Entgelt verlangen, das er in der beanstandeten Klausel festgelegt habe. Dass damit auch die Barein- und -auszahlung auf bzw. von einem eigenen Konto des Kunden entgeltpflichtig sei, mache die Klausel nicht überprüfbar. In Übereinstimmung mit den sekundärrechtlichen Vorgaben des Europäischen Unionsrechts habe der deutsche Gesetzgeber solche Vorgänge als Zahlungsdienste und damit als Hauptleistungspflichten des Zahlungsdienstleisters definiert, für die kontrollfrei eine Vergütung beansprucht werden könne.
II.
8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Kontrolle anhand der § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 f. BGB.
9 1. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21.
April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN).
10 2. Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne.
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III.
16 Das Ergebnis des Berufungsgerichts - Unbegründetheit des Klagebegehrens - stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die vom Kläger beanstandete Klausel ist vielmehr nicht nur kontrollfähig, sondern nach Maßgabe des § 307 BGB auch unwirksam.
17 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10; BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, 198; Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 133; Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 20, 42). Von den Vorgaben des § 675y BGB darf nach § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Solche Verbrauchern nachteilige Abweichungen enthält die vom Kläger beanstandete Klausel. Ob sie sonst noch gegen (halb-)zwingendes Recht oder gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, weil der "Preisaushang" einzelne Zahlungsdienste in weiteren Abschnitten gesondert behandelt, ohne klarzustellen, in welchem Verhältnis die dort zur Entgeltlichkeit getroffenen Regelungen zu dem "Preis pro Buchungsposten" stehen, muss der Senat nicht entscheiden.
18 2. Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel kann mit der Folge, dass das Ergebnis des Berufungsgerichts wenigstens teilweise Bestand hätte, auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB teilweise aufrechterhalten werden. Dem widerstritte das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 145/12, juris Rn. 63 mwN), das auch im Falle der Unvereinbarkeit einer Entgeltklausel mit gesetzlichen Vorgaben gilt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 27).
IV.
19 Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
20 1. Die vom Kläger beantragten Rechtsfolgen sind auch insoweit einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 1 ff. UKlaG zugänglich, als der Kläger verlangt, der Beklagten die Erhebung eines Entgelts auf der Grundlage der angegriffenen Klausel zu untersagen. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG beinhaltet neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff.; Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 11).
21 2. Die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis beruht auf § 7 Satz 1 UKlaG.
Joeres Matthias Menges Derstadt Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302902015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public