BGH, Beschluss vom 11.02.2015 – XII ZB 66/14 – Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine Vereinbarung über unbefristeten Ehegattenunterhalt durch…
KORE302912015 BGH 12. Zivilsenat 20150211 XII ZB 66/14 Beschluss § 313 BGB, § 1573 Abs 5 BGB vom 20.02.1986, § 239 FamFG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Januar 2014, Az: 2 UF 95/13vorgehend AG Hamburg, 5. Juli 2013, Az: 275 F 274/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine Vereinbarung über unbefristeten Ehegattenunterhalt durch eine Änderung der Rechtslage Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2010, XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom 25. November 2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192; vom 23. November 2011, XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 und vom 25. Januar 2012, XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Januar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen I.
1 Der 1955 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegnerin sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Abänderung einer im Jahre 1993 gerichtlich protokollierten Unterhaltsvereinbarung.
2 Die Beteiligten, aus deren am 13. September 1985 geschlossener Ehe eine am 11. Oktober 1987 geborene Tochter hervorgegangen ist, lebten seit Juli 1989 getrennt; am 11. Mai 1990 wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Am 29. Januar 1993 ließen die Beteiligten im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht einen Scheidungsfolgenvergleich protokollieren, durch die sich der Antragsteller - unter anderem - zur Zahlung eines wertgesicherten Ehegattenunterhalts in monatlicher Höhe von 1.500 DM an die Antragsgegnerin verpflichtete. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezog der Antragsteller Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Architekt sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Antragsgegnerin, die das seinerzeit minderjährige Kind der Beteiligten betreute, ging einer Teilzeitbeschäftigung als technische Zeichnerin nach.
3 Die Vereinbarung enthält verschiedene Regelungen, die eine Anpassung der Unterhaltsleistung zum Gegenstand haben. Insbesondere soll die Antragsgegnerin eine Erhöhung des vereinbarten Unterhalts bei Krankheit, Berufsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit verlangen können, letzteres auch für den Fall einer durch nachweislich gestiegenen Betreuungsbedarf für die gemeinsame Tochter veranlassten Eigenkündigung ihres Arbeitsplatzes. Der nach einer Anhebung durch den Antragsteller zu zahlende Unterhalt ist allerdings einerseits durch 3/7 seines "durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommens" und andererseits durch einen absoluten Höchstbetrag von 3.000 DM begrenzt. Der Antragsteller kann im Fall eigener Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit seinerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung zugunsten einer vollständigen "Neuberechnung des geschuldeten Unterhalts entsprechend der gesetzlichen Regelung" fordern. Bei einer Wiederverheiratung der Antragsgegnerin entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. Zu einer Reduzierung oder Einstellung seiner Unterhaltszahlungen nach Maßgabe der "im Zeitpunkt des Abänderungsverlangens gültigen Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 7 BGB" soll der Antragsteller berechtigt sein, wenn die Antragsgegnerin in "eheähnlichen Verhältnissen" mit einem neuen Partner lebt. Abschließend enthält die Unterhaltsvereinbarung folgende Regelung: "Die Eheleute sind im Übrigen berechtigt, ihre gegenwärtigen Einkünfte beliebig zu erhöhen, ohne daß sich hieraus ein Abänderungsgrund ergibt.
Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im Übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen."
4 Die Ehescheidung ist seit dem 13. April 1993 rechtskräftig. Der in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgesetzte nacheheliche Unterhalt wurde zwischen 1995 und 2011 aufgrund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel mehrfach angepasst und beträgt derzeit monatlich 976 €.
5 Im vorliegenden Abänderungsverfahren hat der Antragsteller unter Hinweis auf eine geänderte Rechtslage zur zeitlichen Begrenzung von Unterhaltsansprüchen auf einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht seit Oktober 2012 angetragen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen.
6 Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.
II.
7 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
8 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller könne keine Abänderung des geschlossenen Vergleichs dahingehend verlangen, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin seit Oktober 2012 nicht mehr bestehe. Die Beteiligten hätten in ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung eine ausdrückliche Regelung getroffen, wonach eine spätere Abänderung ausschließlich aus den im Einzelnen aufgeführten und ausdrücklich als abschließend bezeichneten Gründen möglich sein solle, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Der Verzicht auf die Abänderung aus anderen, in der Vereinbarung nicht genannten Gründen umfasse bei Würdigung des gesamten Regelungsinhalts der Vereinbarung auch Änderungen der Gesetzeslage und der Rechtsprechung. Denn für die Antragsgegnerin bedeute diese Vereinbarung, dass sie sich, solange sie nicht wieder heiraten oder eine eheähnliche Partnerschaft eingehen sollte, auf die lebenslange Zahlung eines inflationsgeschützten Mindestunterhalts in Höhe von 1.500 DM verlassen könne. Dieser sei von den Beteiligten auch nicht nach konkreten gesetzlichen Vorgaben berechnet, sondern ausdrücklich frei vereinbart worden.
9 Im Zeitpunkt des Abänderungsverlangens sei die gemeinsame Tochter der Beteiligten bereits volljährig gewesen, so dass es nur noch um die Abänderbarkeit des vereinbarten Aufstockungsunterhalts gehe. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung habe der Aufstockungsunterhalt aber gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zeitlich begrenzt werden können. Die Ansicht des Antragstellers, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen sei, treffe nicht zu. Der Bundesgerichtshof habe in seinen damaligen Entscheidungen keine bestimmte Ehedauer festgelegt, die eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs stets ausgeschlossen hätte.
Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass die Ehedauer nur eines der Merkmale gewesen sei, die neben anderen Gesichtspunkten in eine Billigkeitsabwägung mit dem Ziel einer angemessenen Entscheidung jedes Einzelfalls einbezogen werden müssten. Schon nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es für die Frage der Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin daher auf eine umfassende Billigkeitsabwägung angekommen. Von dem betreuenden Elternteil sei nach der damals herrschenden Rechtsprechung eine Vollzeittätigkeit erwartet worden, sobald das Kind etwa 15 Jahre alt geworden war. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung noch keine Veranlassung dazu bestanden hätte, die Frage der zeitlichen Befristung - insbesondere des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB - zu bedenken.
Die Beteiligten hätten in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht nur zugunsten der Antragsgegnerin eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs auf Dauer ausschließen wollen, sondern ausdrücklich vereinbart, dass - im Übrigen auch zulasten der Antragsgegnerin - auf andere als die in der Vereinbarung genannten Abänderungsgründe wechselseitig verzichtet werde.
10 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
11 Wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (§ 239 Abs. 2 FamFG). Im vorliegenden Fall entscheiden daher der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Antragsteller eine Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Begründung verlangen kann, dass der hier allein noch in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mangels ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin zu befristen sei.
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15 Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien die spätere Abänderung ihrer Unterhaltsvereinbarung schon bei Vertragsschluss bedacht haben und einzelne Regelungen zu deren Abänderbarkeit - etwa im Hinblick auf Einkommensentwicklungen - getroffen haben, lässt sich zwar noch nicht zwangsläufig folgern, dass damit alle anderen denkbaren Abänderungsgründe und insbesondere der Befristungseinwand ausgeschlossen werden sollen (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 18). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht demgegenüber allerdings mit Recht auf den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abgestellt, wonach die in der Vereinbarung genannten Abänderungsgründe seinerzeit "abschließend" sein sollten und die Beteiligten im Übrigen auf das "Recht zur Abänderung" ausdrücklich "verzichteten". Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.
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17 Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - juris Rn. 17; BGH Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 - FamRZ 2014, 1547 Rn. 12 mwN). Bei Unterhaltsvereinbarungen wird der Geschäftswille der Vertragsparteien dabei regelmäßig auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut sein (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 28).
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19 Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch aus den von der Antragsgegnerin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigten Aspekten nicht. Die bloße Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit besagt - für sich genommen - noch nichts über die Rechtsnatur des in Rede stehenden Anspruchs (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674). Auch Vereinbarungen über die Nichtanrechnung von Einkünften sind sowohl bei einem gesetzlichen als auch bei einem vertraglich begründeten Unterhaltsanspruch möglich (Senatsurteile vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 33 und vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674). Demgegenüber sind verschiedene andere Regelungen aus der Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten eindeutig an unterhaltsrechtliche Grundsätze angelehnt.
Die Antragsgegnerin sollte beim Eintreten typisch unterhaltsrechtlicher Bedürfnislagen - Ausweitung der Kinderbetreuung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit - berechtigt sein, eine Erhöhung des Unterhalts zu fordern. Soweit der Antragsteller wegen eigener Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit seinerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung verlangen kann, soll eine freie Neuberechnung des Unterhalts "entsprechend der gesetzlichen Regelung" erfolgen. Der Unterhaltsanspruch soll bei Wiederverheiratung der Antragsgegnerin entfallen (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB) und - unter ausdrücklichem Hinweis auf § 1579 Nr. 7 BGB a.F. - bei der Aufnahme eines "eheähnlichen Verhältnisses" durch die Antragsgegnerin ganz oder teilweise verwirkt werden können.
Dies lässt mit hinreichender Deutlichkeit darauf schließen, dass die Beteiligten mit ihrer Vereinbarung lediglich den sich aus §§ 1570 ff. BGB ergebenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgestalten wollten.
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Zwar hatte er es in dieser früheren Rechtsprechung abgelehnt, dem Kriterium der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. einen absoluten Vorrang in dem Sinne einzuräumen, dass der Unterhaltsanspruch unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls generell keiner Befristung mehr zugänglich sein solle, wenn die Ehedauer (einschließlich der ihr gleichgestellten Kinderbetreuungszeit) eine bestimmte feste Zeitgrenze übersteigt. Andererseits hatte der Senat aber betont, dass sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein "durchschlagendes" Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen werde (Senatsurteile vom 28.
März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 und vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/88 - FamRZ 1991, 307, 310; zur Entwicklung der Senatsrechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).
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Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 27 ff.). Auch aus dem Umstand, dass die Parteien im Hinblick auf die bei Vertragsschluss geltende Rechtslage eine als "lebenslänglich" bezeichnete Zahlung von Unterhalt verabredet haben, folgt für sich genommen noch nicht zwangsläufig, dass ihre Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf die Geltendmachung eines Befristungseinwands auch bei nachträglich geänderter Gesetzeslage oder geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung unumstößlich wäre (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 31 ff.).
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26 Für eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die von den Beteiligten getroffene Regelung - noch verstärkt durch den "Verzicht" auf das "Recht zur Abänderung" der Unterhaltsvereinbarung im Übrigen - nicht solche Störungen ergreift, die sich erst aus der nachträglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben, gibt der Wortlaut der Vereinbarung keinen Anhalt. Zwar bildet auch ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, weil sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (Senatsurteile vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - WM 2014, 2280 Rn. 50 und vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN).
27 Besondere Umstände, die an dem Verständnis der Regelung als einem uneingeschränkten Anpassungsausschluss zweifeln lassen könnten, werden von der Rechtsbeschwerde aber nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der rechtliche Ausgangspunkt, wonach nicht nur Gesetzesänderungen, sondern auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Dauerschuldverhältnisse führen können, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon lange vor Abschluss der hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltsvereinbarung im Jahre 1993 allgemein anerkannt war (vgl.
BGHZ 58, 355, 362 f. = NJW 1972, 1577, 1579; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 573; vgl. auch Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 2. Aufl. [1992] § 323 ZPO Rn. 66; Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 2. Aufl. [1990] S. 1007 f.; Graba NJW 1988, 2343, 2347). Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses musste deshalb beiden Beteiligten bewusst sein, dass sie sich mit der ausdrücklichen Vereinbarung eines uneingeschränkten Abänderungsverzichts auch solcher Anpassungsmöglichkeiten begaben, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten eröffnen konnten. Die auf der Ungewissheit über die Entwicklung der künftigen unterhaltsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung beruhenden Risiken werden gerade in diesem Fall bei dem Beteiligten zu verbleiben haben, bei dem sie sich verwirklichen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm Beschluss vom 3.
August 2011 - 8 UF 83/11 - juris Rn. 32). Im Übrigen findet die in der Abrede der Unabänderlichkeit liegende vertragliche Risikozuweisung grundsätzlich erst dort ihre Grenze, wo die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (RGZ 166, 40, 49; OLG Bamberg FamRZ 1998, 830, 831; OLGR Saarbrücken 2004, 13, 15; Staudinger/Baumann BGB [Stand 2014] § 1585 c Rn. 251; Erman/Böttcher BGB 14. Aufl. § 313 Rn. 57; Münch MittBayNot 2010, 212, 213; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 35 ff. zur Inhaltskontrolle einer unterhaltsersetzenden Leibrentenvereinbarung).
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Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302912015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public