BGH, Urteil vom 04.02.2011 – V ZR 134/10 – Restitutionsverfahren: Pflicht des Verfügungsberechtigen zur Herausgabe der Nutzungsentgelte bei Restitution des Grundstücks an…
KORE302942011 BGH 5. Zivilsenat 20110204 V ZR 134/10 Urteil § 7 Abs 7 S 2 VermG, § 21b InVorG vorgehend KG Berlin, 15. April 2010, Az: 16 U 31/09, Urteilvorgehend LG Berlin, 30. Oktober 2009, Az: 8 O 119/03, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Restitutionsverfahren: Pflicht des Verfügungsberechtigen zur Herausgabe der Nutzungsentgelte bei Restitution des Grundstücks an einen der Anteilsberechtigten im Wege der vereinfachten Rückübertragung nach dem Investitionsvorranggesetz 1. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gilt auch dann entsprechend, wenn die Restitution des Grundstücks im Wege der vereinfachten Rückübertragung nach § 21b InVorG an einen von mehreren Berechtigten allein erfolgt .
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. April 2010 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte war verfügungsberechtigt über ein Grundstück im früheren Ostteil von Berlin, für das mehrere Antragsteller, darunter die Klägerin, Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet hatten. Dieses Grundstück wurde durch Restitutionsbescheid vom 12. Januar 1999 der Klägerin zu einem Bruchteil von 72,2% und im Übrigen zwei anderen Antragstellern zu unterschiedlichen Bruchteilen zurückübertragen. Der Bescheid ist mit einer Änderung des ursprünglich festgesetzten Ablösebetrags und mit einer Umstellung von der Rückübertragung des Eigentums auf eine Feststellung der Restitutionsberechtigung seit dem 23. Mai 2002 bestandskräftig. Ob das auch für eine Herabsetzung des Bruchteils der Klägerin auf 36,5% und die entsprechende Erhöhung der Bruchteile der beiden anderen Berechtigten gilt, die die zuständige Behörde in einer Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin vom 17. April 2002 ausgesprochen hat, ist zwischen den Partien streitig.
2 Durch Investitionsvorrangbescheid nach § 21b InVorG vom 28. Dezember 2000 wurde das Grundstück der Klägerin zu Alleineigentum übertragen und ihr am 14. März 2001 übergeben. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach auf entsprechende Verurteilung hin erfolgter Auskunft die vollständige Herausgabe der Nutzungsentgelte, die der Beklagten bis zur Übergabe zustanden. Diese betragen abzüglich einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung der Beklagten nach einem Zwischenvergleich der Parteien 139.309,28 €. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.
3 Das Landgericht hat die Beklagte durch Schlussurteil zur vollständigen Herausgabe der Nutzungsentgelte verurteilt. Auf deren Berufung hin hat das Kammergericht sie unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Klägerin einen Teil der Entgelte, 45.796,28 €, herauszugeben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
I.
4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin entsprechend § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG von der Beklagten Herausgabe der Nutzungsentgelte verlangen, die dieser bis zur Übergabe des Anwesens zustanden, allerdings nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Norm entsprechend anzuwenden, "soweit" die Restitution nach § 21b InVorG durch Übertragung des Eigentums auf den Berechtigten erfolge. Bei der Restitution des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz hätte die Klägerin die herausgegebenen Nutzungsentgelte mit den beiden anderen Berechtigten teilen müssen. Einen Grund, sie bei der erfolgten Restitution durch Investitionsvorrangbescheid besser zu stellen, gebe es nicht. Die Beklagte werde dadurch nicht zufällig begünstigt. Die Nutzungsentgelte verblieben ihr auch, wenn die Restitution an einen Anmelder erfolge, der nicht Berechtigter sei. Der wirkliche Berechtigte müsse sich dann mit der Entschädigung zum Verkehrswert begnügen und könne Herausgabe der Nutzungsentgelte nicht verlangen. Die Höhe des Anteils der Klägerin an der Restitution richte sich nicht nach dem in dem ursprünglichen Restitutionsbescheid bestimmten Bruchteil von 72,2%, sondern nach dem Bruchteil von 36,5%, den die Behörde in ihrer Mitteilung an das Verwaltungsgericht Berlin festgelegt habe. Das ergebe den ausgeurteilten Betrag.
II.
5 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zu.
6 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dem Grunde nach Herausgabe der Entgelte verlangen, die dieser aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen zustehen.
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12 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, der nur anteilig berechtigte Anmelder könne auch nur anteilig Herausgabe von Nutzungsentgelten verlangen.
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20 (a) Diese Form der Übernahme des Grundstücks durch einen der mehreren Berechtigten kann und wird in vielen Fällen auf einer Auseinandersetzungsvereinbarung der Berechtigten beruhen. Denn die zuständige Behörde hat das Grundstück bei einer vereinfachten Rückübertragung nach § 21b InVorG gemäß § 21b Abs. 3 Satz 2 InVorG in erster Linie demjenigen zu übertragen, auf den sich die Anmelder im Anhörungstermin verständigt haben. Nicht anders wäre es, wenn sich die Berechtigten im Vorfeld des Anhörungstermins auf die Übernahme durch einen von ihnen verständigen und dieser den Anhörungstermin dann - wie hier - von vornherein allein wahrnimmt und das Grundstück allein übernimmt.
21 (b) Der Berechtigte, der das Grundstück im Wege der vereinfachten Rückübertragung übernimmt, ist den weichenden Berechtigten gegenüber auch dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn die Rückgabe des Grundstücks an ihn nicht auf einer Absprache mit den anderen Berechtigten beruht. Dann nämlich setzt der übernehmende Berechtigte in der Sache seinen gesetzlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft - bei einer Berechtigung nach Bruchteilen gemäß § 749 Abs. 1 BGB - gegenüber den anderen durch. Das führt nicht dazu, dass der den anderen Mitberechtigten als Folge der Aufhebung der Gemeinschaft zustehende Anspruch auf Beteiligung an dem Auflösungsergebnis nach §§ 742, 749 Abs. 1 BGB ersatzlos entfällt. Dieser Anspruch setzt sich vielmehr in der treuhandähnlichen Verpflichtung des übernehmenden Berechtigten fort, den noch ausstehenden Teil der Aufhebung der Gemeinschaft nachzuholen und diese an dem „Restitutionsergebnis“ zu beteiligen. Ihren Anteil daran können die anderen Berechtigten von ihm entsprechend § 667 BGB herausverlangen. Zu dem auszugleichenden Gesamtergebnis der Rückübertragung nach § 21b InVorG gehört dann - nicht anders als bei einer Auseinandersetzung nach erfolgter Restitution - nicht nur das übernommene Grundstück, sondern auch der Erlös aus der Einziehung der Mieten nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 4 VermG.
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23 Diese Verpflichtung gilt, wie die Regelungen in § 16 InVorG und § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, an die sie sich anlehnt, nur für den Fall der Zurückweisung (oder Rücknahme) des Antrags, zu der es bei der Feststellung mehrerer Berechtigter schon von vornherein nicht kommt. Als Regelung für den Innenausgleich unter den Berechtigten ist sie zudem weder gedacht noch geeignet. Ein sachgerechter Ausgleich im Innenverhältnis unter den Berechtigten kann zwar im Streitfall letztlich auch nur durch die Verwertung des gemeinschaftlichen Gegenstands erreicht werden (§ 753 BGB). Die Berechtigten haben es aber in der Hand, die Art und Weise ihres Innenausgleichs selbst zu regeln. Das soll, wie sich aus der bereits erwähnten Regelung in § 21b Abs. 3 Satz 2InVorG ergibt, auch bei der vereinfachten Rückübertragung gelten. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, den Berechtigten eine Ausgleichsregelung für das Innenverhältnis selbst dann aufzuzwingen, wenn sie der Aufforderung der Behörde Folge leisten und sich (auch insoweit) einigen.
24 Die zuständige Behörde hat die Vorschrift auch nicht anders verstanden. Sie hat der Klägerin eine Ausgleichspflicht nur zugunsten der Beklagten und nur für den (nicht eingetretenen) Fall auferlegt, dass ihr Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.
25 3. Da die Klägerin danach auch als anteilig Berechtigte vollständige Herausgabe der Nutzungsentgelte verlangen kann, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach dem Umfang ihrer Berechtigung nicht an.
26 4. Der Anspruch ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts Bezug genommen.
III.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302942011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public