KORE302942015 BGH 9. Zivilsenat 20150205 IX ZR 167/13 Urteil § 249 Abs 1 BGB, § 280 BGB, § 675 Abs 1 BGB vorgehend OLG Köln, 27. Juni 2013, Az: 8 U 58/12vorgehend LG Köln, 27. September 2012, Az: 2 O 149/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerberaterhaftung: Kompensation steuerlicher Nachteile des fehlerhaft beratenen Mandanten durch Steuervorteile eines nahestehenden Dritten Nachteile, welche der Mandant infolge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung erleidet, werden nur dann durch die hiermit bewirkte Steuerersparnis eines Angehörigen oder eines sonstigen Dritten ausgeglichen, wenn dessen Interessen nach dem Beratungsvertrag in die Beratung einbezogen werden sollten. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Beklagte beauftragte den klagenden Steuerberater, sie bei der Übertragung ihres Betriebs, einer Friedhofsgärtnerei mit Blumenfachgeschäft, auf ihren Sohn steuerlich zu beraten. Im Januar 2007 übergab sie den Betrieb. Sie unterzeichnete einen auf den 15. Januar 2007 datierten, vom Kläger vorbereiteten Kaufvertrag, nach welchem ihr Sohn "sämtliche Aktiva und Passiva" des Betriebs übernahm. "Als Gegenleistung" hatte der Sohn eine lebenslange monatliche Rente von 2.500 € zu zahlen. Bei der Steuererklärung der Beklagten und ihres Ehemannes für 2007 legte der Kläger diesen Kaufvertrag vor und gab entsprechend dem negativen Kapitalkonto der Beklagten einen Veräußerungsgewinn von 179.171 € an. Am 18. Februar 2009 rechnete er für die von ihm erbrachten Leistungen ein Honorar von 1.651 € ab. Die Beklagte zahlte darauf einen Teilbetrag von 44,06 €. 2 Die Beklagte beauftragte einen neuen Steuerberater. Entsprechend dessen Vorschlag wurden die monatlichen Zahlungen auf 1.000 € herabgesetzt und als Arbeitslohn gezahlt. Der Steuerberater strich die Versorgungsregelung in der Vertragsurkunde und reichte die geänderte Fassung beim Finanzamt ein. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2009 wurden gegen die Beklagte und ihren Ehemann Einkommensteuer, Solidarzuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 19.198,15 € festgesetzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig, später allerdings noch mehrfach geändert. 3 Nunmehr verlangt der Kläger Zahlung des restlichen Honorars in Höhe von 1.606,94 €. Die Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung aufgerechnet und im Wege der Widerklage zunächst Zahlung von 4.523,40 € nebst Zinsen, Freistellung von der Steuerschuld von noch 14.373,26 € sowie Feststellung der Pflicht zur Freistellung von künftigen Säumniszuschlägen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, an die Beklagte 4.450,75 € nebst Zinsen zu zahlen und sie von ihrer aus der Veräußerung resultierenden Steuerschuld in Höhe von 14.373,26 € freizustellen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung des Honorars verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge auf Abweisung der Klage, auf Zahlung von Schadensersatz an sie selbst und an das Finanzamt, welches etwaige Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger gepfändet hat, sowie auf Feststellung der Verpflichtung, weitere Säumniszuschläge zu erstatten, weiter. 4 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger sei ein Beratungsfehler unterlaufen, weil er die Beklagte nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, den Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf den Sohn zu übertragen. Dann wäre kein zu versteuernder Veräußerungsgewinn entstanden. Auf die Vermutung des beratungsrichtigen Verhaltens könne die Beklagte sich allerdings nicht berufen, weil es mehr als eine vertretbare Entscheidung gegeben habe. Bei einer Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hätte die Beklagte keine Steuern auf den Veräußerungsgewinn zahlen müssen; jedoch hätte ihr Sohn die Anschaffungskosten nicht gewinnmindernd abschreiben können. Deshalb bestünden Zweifel, ob die Beklagte und ihr Sohn sich auf diese Lösung eingelassen hätten. Im Ergebnis komme es hierauf jedoch nicht an, weil kein Schaden entstanden sei. Im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs seien der steuerlichen Belastung der Beklagten von insgesamt 20.503,60 € diejenigen steuerlichen Vorteile gegenüber zu stellen, welche der Sohn erlangt habe. Dessen Steuerersparnis übersteige die Klageforderung. II. 6 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsurteils kann ein der Beklagten entstandener Schaden nicht verneint werden. 7 1. Grundlage des von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten und hinsichtlich des überschießenden Teils im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruchs ist § 280 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag. Hat der Kläger eine ihm aus diesem Vertrag obliegende Pflicht verletzt, kann die Beklagte nach der genannten Bestimmung Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Schadensberechnung richtet sich nach §§ 249 ff BGB. Der gegebenenfalls zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 42; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 20). Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 16). 8 2. Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs ist grundsätzlich das Vermögen des Geschädigten, nicht dasjenige Dritter. Grundsätzlich kann auf Grund eines Vertrages nur derjenige den Ersatz eines Schadens verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt (BGH, Urteil vom 26. November 1968 - VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91, 93). Soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte oder der Drittschadensliquidation gegeben sind, hat der haftpflichtige Steuerberater nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen (vgl. G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1218 zur Anwaltshaftung). Ebenso ist es ihm verwehrt, sich auf Vorteile zu berufen, die Dritte infolge der schädigenden Handlung erlangt haben mögen. 9 3. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten an Familienangehörige zugelassen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.