Leistungsansprüchen gegen eine private Krankenversicherung und deren Aufrechnung mit einem deliktischen Schadensersatzanspruch
nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 findet insoweit keine Anwendung. Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des
bis zu 65.000 € errechneten Rechtsanwalts-Gebührenforderung nebst darauf entfallender Zinsen und der Klagantrag zu 3 b abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Rechts wegen 1 Der Kläger, seit Ende 2006 Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung, verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch
Interesse -
der Beklagten Deckungsschutz für einen Rechtsstreit um Krankenversicherungsleistungen sowie die Erstattung dabei entstandener Rechtsanwaltskosten. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2005 (ARB 2005) zugrunde. 2 Der körperlich schwer behinderte Kläger ist privat krankenversichert und streitet mit seinem Krankenversicherer um die Erstattung
umfangreichen Krankheitskosten. Er hat deshalb vor dem Landgericht Dortmund Klage auf Versicherungsleistungen erhoben (Rechtsstreit 2 O 152/11). Der Krankenversicherer des Klägers verteidigt sich in jenem Rechtsstreit allein damit, ihm stehe gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe
342.499,40 € zu, mit dem er bis zur Höhe der Klagforderung aufrechnet. 3 Der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung des Krankenversicherers liegt nach dessen Behauptung zugrunde, dass die bei ihm früher ebenfalls mit eigenem Versicherungsvertrag krankenversicherte Ehefrau des Klägers im Zusammenwirken mit diesem über längere Zeit Versicherungsleistungen unter Vorlage falscher Rezepte erwirkt hat. Der Krankenversicherer sieht den Kläger als Gehilfen seiner Ehefrau bei den vorgenannten Abrechnungen mittels gefälschter Rezepte an. 4 Der beklagte Rechtsschutzversicherer hält sich für leistungsfrei, weil § 3 Abs. 5 ARB 2005 Rechtsschutz bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ausschließe. Im Übrigen sei er für die Abwehr
nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen, um die es im Rechtstreit des Klägers mit seinem Krankenversicherer allein gehe, nach § 2 a ARB 2005 nicht eintrittspflichtig. Schließlich hätten die dem Kläger und seiner Ehefrau angelasteten Rezeptmanipulationen schon vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages begonnen, insoweit liege ein vorvertraglicher Dauerverstoß vor. 5 Das Landgericht hat die Klage unter anderem wegen Vorvertraglichkeit des dem Kläger angelasteten Pflichtenverstoßes und wegen des Leistungsausschlusses aus § 2 a ARB 2005 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in diesem Umfang weiter. 6 Das Rechtsmittel führt im Umfang der Revisionszulassung zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch
Interesse - offen gelassen, ob der Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 5 ARB 2005 für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles oder eine Vorvertraglichkeit des dem Kläger vom Krankenversicherer angelasteten Pflichtenverstoßes dem Deckungsanspruch des Klägers entgegenstehen. Aus § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ARB 2005 ergebe sich, dass der Kläger zwar die Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen in dem aus § 2 Buchst. a ARB 2005 ersichtlichen Umfang versichert habe, nicht aber die Abwehr
Schadensersatzansprüchen, es sei denn sie beruhten auf einer Vertragsverletzung (§ 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005). Dabei sei es unerheblich, ob solche Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich, gerichtlich als Aktivklage, im Wege der Widerklage oder - wie hier - im Wege der Aufrechnung geltend gemacht würden. In all diesen Fällen gehe es um eine - nicht versicherte, weil zum Schutz einer Haftpflichtversicherung gehörende - Abwehr
Schadensersatzansprüchen. Da der Kläger und seine Ehefrau separate Krankenversicherungsverträge unterhalten hätten, stütze sich der Krankenversicherer ihm gegenüber nicht auf Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung i.S.
2 Buchst. a ARB 2005, sondern auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263, 274 StGB. Eine Verletzung seines Krankenversicherungsvertrages werde dem Kläger mithin nicht vorgeworfen. Da der Krankenversicherer im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund zur Rechtsverteidigung ausschließlich mit seinem Schadensersatzanspruch aufrechne, werde dieser Rechtsstreit allein wegen dieses Schadensersatzanspruchs geführt. 8 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die auf Rechtsschutz für die gerichtliche Geltendmachung
Leistungsansprüchen gegen den Krankenversicherer vor dem Landgericht Dortmund (im Rechtsstreit 2 O 152/11) gerichteten Klaganträge zu 2 und 3 b nicht zurückweisen. Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 für die Abwehr nicht durch Vertragsverletzungen begründeter Schadensersatzansprüche bei Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts dem Rechtsschutzanspruch des Klägers nicht entgegen. 9 1. Ob die vom Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers unterfällt und ob sie
einem Leistungsausschluss für die Wahrnehmung bestimmter rechtlicher Interessen erfasst wird, ist vom Versicherungsfall her zu bestimmen. Das ergibt sich hier aus § 4 ARB 2005, der den Rechtsschutzfall als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz bezeichnet. 10 Der Senat hat in der jüngeren Vergangenheit in mehreren Entscheidungen geklärt, wie mit Hilfe der Festlegung des Rechtsschutzfalles die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgt (vgl. dazu die Senatsurteile vom
d i.V.m. § 4 Abs. 1 Buchst. c übertragen lässt, ist - soweit der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten erhebt - für die Festlegung der den Versicherungsfall maßgeblich kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom
Krankheitskosten nicht damit, er selbst habe Beihilfe zu Straftaten geleistet und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO). Für die Festlegung des Rechtsschutzfalles kommt es mithin auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Begründung nicht an. 13
1 Satz 1 Buchst. c ARB 2005 auslösenden Verstoß allein in dem vermeintlichen Fehlverhalten sehen, mit dem sich sein Gegner gegen die Verfolgung seines Anspruchs wenden will. Das ist hier die Leistungsablehnung des Krankenversicherers. Auf eigenes Fehlverhalten lassen sich aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers vertragliche Ansprüche nicht stützen. 16
Rechtsanwaltskosten wird das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Dazu weist der Senat auf Folgendes hin: 23 a) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist der Antrag nicht auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtet, sondern auf Erstattung
im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das ergibt sich aus der Klagschrift und der Kostenaufstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. September 2011 (Anlage K 33). 24 b) Die Rechtsanwaltsgebühren sind zu Unrecht nach einem Streitwert
bis zu 350.000 € errechnet. Das entspricht zwar der Schadensersatzforderung in Höhe
342.499,40 €, die der Krankenversicherer des Klägers gegen ihn erhebt. Im Rechtsstreit des Klägers um Krankenversicherungsleistungen ist dieser Schadensersatzanspruch indessen nur bis zur Höhe der dortigen Klagforderung zur Aufrechnung gestellt. Jedenfalls solange im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund eine Entscheidung über die vom Krankenversicherer erklärte Aufrechnung noch nicht ergangen ist, bestimmt sich der Streitwert des Rechtsstreits vor dem Landgericht Dortmund allein nach den dort vom Kläger geforderten Leistungen aus der privaten Krankenversicherung (§ 45 Abs. 3 GKG). Auch zur Höhe und zur Frage einer möglichen Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302952015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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