gewiesen habe, dass sie die Entflechtungsvorgaben beachtet habe. 10 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 11 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesnetzagentur für eine Entscheidung über die Zertifizierung der Betroffenen aufgrund deren Eigenschaft als Betreiberin des Baltic Cable zuständig ist. 12
der vom Gesetzgeber als Vorbild herangezogenen (BT-Drucks. 15/3917 S. 75) Regelung in § 130 Abs. 2 GWB a.F. (seit 18. April 2016: § 185 Abs. 2 GWB; bis 31. Dezember 1998: § 98 Abs. 2 GWB) - nicht maßgeblich, an welchem Ort eine Handlung vorgenommen wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein bestimmtes Verhalten Auswirkungen auf den deutschen Energiemarkt hat. Welche Auswirkungen hierfür ausreichend sind, ist mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes allgemein und der jeweils in Frage kommenden speziellen Sachnormen zu beurteilen (so für § 98 Abs. 2 GWB: BGH, Beschluss vom 12. Juli 1973 - KRB 2/72, BGHSt 25, 208, 212 f. - Ölfeldrohre; BGH, Beschluss vom 29. Mai 1979 - KVR 2/78, BGHZ 74, 322, 324 f. - Organische Pigmente; für § 130 Abs. 2 GWB: Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 19/07, BGHZ 174, 12 Rn. 18 - Sulzer/Kelmix). 17
WG kann die Bundesnetzagentur ferner Sachverhalte und Entscheidungen von solchen Regulierungsbehörden berücksichtigen oder unter bestimmten Voraussetzungen von einer eigenen Entscheidung absehen. Alle diese Regelungen schließen eine parallele Zuständigkeit von Regulierungsbehörden aus mehreren Mitgliedstaaten nicht aus. Sie setzen vielmehr voraus, dass es zu solchen Situationen kommen kann, und treffen hierfür besondere Regelungen, ohne die Zuständigkeit selbst in Frage zu stellen. 22 Ob die Bundesnetzagentur hinsichtlich eines im Ausland ansässigen Unternehmens möglicherweise geringere Erkenntnis- und Überwachungsmöglichkeiten hat als die Regulierungsbehörde des Sitzstaats, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich.
WG hängt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts nicht davon ab, welche Möglichkeiten der Regulierungsbehörde im Einzelfall zur Anwendung und Durchsetzung dieser Regeln zur Verfügung stehen. Dass die Bundesnetzagentur schlechthin außerstande wäre, die Einhaltung der Entflechtungsvorschriften durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich. 23
dem Recht desjenigen Mitgliedstaats zertifizierungsfähig ist, der innerhalb des von der Richtlinie vorgegebenen Rahmens die strengsten Zertifizierungsanforderungen vorsieht. 30 cc) Die Regelung in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72, wonach Unternehmen, die von der nationalen Regulierungsbehörde zertifiziert worden sind, in den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt werden, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 31 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung entsprechend der Auffassung der Rechtsbeschwerde dahin auszulegen ist, dass eine Zertifizierung durch eine nationale Regulierungsbehörde stets von allen anderen Mitgliedstaaten ohne weiteres anerkannt werden muss. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte auch daraus nicht abgeleitet werden, dass stets nur eine einzige nationale Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Zertifizierung eines bestimmten Unternehmens berufen ist. Die von der Rechtsbeschwerde postulierte Auslegung könnte allenfalls zur Folge haben, dass
einer positiven Entscheidung einer zuständigen Regulierungsbehörde alle anderen Regulierungsbehörden an einer negativen Entscheidung gehindert sind. Darum geht es im Streitfall nicht. 32 dd) Art. 38 der Richtlinie 2009/72 bestätigt das gefundene Ergebnis. 33
1 sind die Regulierungsbehörden verpflichtet, einander zu konsultieren, eng zusammenzuarbeiten und einander alle erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diese Vorgabe ist im deutschen Recht durch § 57 EnWG umgesetzt worden. Wie bereits im Zusammenhang mit dieser Vorschrift ausgeführt wurde, spricht § 57 EnWG nicht gegen, sondern für die Annahme, dass für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte mehrere nationale Regulierungsbehörden nebeneinander zuständig sein können. Für die Vorgaben aus Art. 38 der Richtlinie gilt nichts anderes. 34 Art. 38 Abs. 4 sieht vor, dass die in Art. 38 Abs. 2 hinsichtlich bestimmter Aufgaben vorgesehene Zusammenarbeit unbeschadet der eigenen Zuständigkeit erfolgt. Daraus ist zwar, wie die Rechtsbeschwerde im Ansatz noch zutreffend darlegt, zu entnehmen, dass die Zusammenarbeit nicht zur Verschiebung von Zuständigkeiten führt. Gerade deshalb können aus Art. 38 Abs. 4 aber keine Schlussfolgerungen für die Frage gezogen werden, welche Regulierungsbehörden für die Zertifizierung eines Transportnetzbetreibers zuständig sind. 35 ee) Die Zuständigkeitsregelung in Art. 17 Abs. 4 der Verordnung 714/2009 spricht ebenfalls nicht für, sondern gegen die Argumentation der Rechtsbeschwerde. 36 Art. 17 Abs. 4 der Verordnung schreibt vor, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme von den Entflechtungsanforderungen für neue (d. h. am 4. August 2003 noch nicht fertig gestellte, vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung) Gleichstrom-Verbindungsleitungen durch die Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten getroffen wird. 37 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann daraus nicht gefolgert werden, dass in allen anderen Fällen nur eine Regulierungsbehörde zur Entscheidung berufen ist. Art. 17 Abs. 4 der Verordnung geht, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, vielmehr von der Zuständigkeit mehrerer Behörden aus und enthält für die dort geregelte Konstellation spezielle Regelungen, um dennoch eine einheitliche Entscheidung sicherzustellen. 38 Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf die im Streitfall zu beurteilende Konstellation ist im Hinblick auf deren Ausnahmecharakter nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich indes auch hieraus nicht, dass eine Entscheidung über die Zertifizierung allein durch die Regulierungsbehörde des Sitzstaats erfolgen darf. Vielmehr bleibt es bei der Anwendbarkeit mehrerer Rechtsordnungen und der daraus resultierenden Zuständigkeit mehrerer Regulierungsbehörden, die sich
Maßgabe des nationalen Rechts (§ 57 EnWG) und der Vorgaben in Art. 38 der Richtlinie 2009/72 abstimmen müssen. 39 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss diese Abstimmung nicht zwingend dadurch geschehen, dass die zuständigen Behörden eine gemeinsame Entscheidung treffen. Sie kann wie im Streitfall auch dergestalt erfolgen, dass eine Regulierungsbehörde zunächst von einem Einschreiten von Amts wegen absieht und die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde abwartet. Zu unzumutbaren Belastungen für den betroffenen Netzbetreiber kann diese Vorgehensweise schon deshalb nicht führen, weil das nationale Recht dem Netzbetreiber gemäß Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2009/72 die Möglichkeit einräumen muss, die Einleitung eines Zertifizierungsverfahrens bei allen zuständigen Behörden jederzeit selbst zu veranlassen. In Deutschland wird dieser Vorgabe durch § 4a Abs. 1 Satz 1 EnWG Rechnung getragen. 40 ff) Die im Recht der Europäischen Union vorgesehenen Mechanismen zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten sprechen ebenfalls für das gefundene Ergebnis. 41
1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. EU L 2011 S. 1) ist die Agentur bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen für die Entscheidung über bestimmte Regulierungsfragen nur zuständig, wenn sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums einigen können oder wenn sie eine solche Entscheidung gemeinsam beantragen. 42 Für die Entscheidung des Streitfalls kann offen bleiben, ob diese Vorschrift die Zertifizierung eines Transportnetzbetreibers erfasst. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus gerade eine Bestätigung dafür, dass mehrere Regulierungsbehörden nebeneinander zuständig sein können. Zu einem Übergang der Zuständigkeit auf die Agentur ist es im Streitfall jedenfalls deshalb nicht gekommen, weil kein Dissens zwischen der Bundesnetzagentur und der schwedischen Regulierungsbehörde zu Tage getreten ist. 43
WG) kann jede Regulierungsbehörde die Kommission informieren, wenn sie der Auffassung ist, eine von einer anderen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung stehe nicht im Einklang mit Leitlinien, die die Kommission gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung 714/2009 erlassen hat. 44 Hieraus ergeben sich ebenfalls keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage, welche Regulierungsbehörde für bestimmte Arten von Entscheidungen zuständig ist. 45 d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht die Anwendung des deutschen Entflechtungsrechts auf im Ausland ansässige Netzbetreiber
Maßgabe von § 109 Abs. 2 EnWG nicht in Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts. 46 Das von der Rechtsbeschwerde in den Vordergrund gestellte Territorialitätsprinzip schließt allerdings die einseitige Ausübung von Hoheitsgewalt auf fremden Territorien aus. Es verbietet aber nicht, Sachverhalte zu regeln, die Auswirkungen auf das eigene Hoheitsgebiet haben, auch wenn diese an Vorgänge in einem anderen Territorium anknüpfen (vgl. nur Markert in Berliner Kommentar zum Energierecht,
dem Gebot der Rücksichtnahme darf diese Anknüpfung zwar nur in einem Umfang stattfinden, der im Hinblick auf den Schutzzweck der zur Anwendung stehenden Norm erforderlich ist und die Interessen anderer Staaten nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Deshalb mag eine Anwendung des deutschen Entflechtungsrechts ausgeschlossen sein, wenn sich die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nur unwesentlich auf das Inland auswirkt (dafür etwa Markert in Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage, § 109 EnWG Rn. 11). Sie ist aber jedenfalls dann zulässig, wenn es um den Betrieb einer im Inland belegenen Netzkomponente geht, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieversorgung zukommt. 48 Aus der von der Rechtsbeschwerde vorgelegten Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags (Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 40/16) ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Stellungnahme befasst sich mit der Frage, ob das Energierecht eines Mitgliedstaats auch in dessen vor seiner Küste gelegener Außenwirtschaftszone oder in Bezug auf den Festlandsockel Anwendung finden kann (aaO S. 12). Diese Gebiete gehören nicht zum Hoheitsgebiet des jeweiligen Staats (aaO S. 5). Im Streitfall geht es hingegen um eine Verbindungsleitung, die teilweise auf deutschem Hoheitsgebiet verläuft und der nicht unwesentliche Bedeutung für den deutschen Energiemarkt zukommt. 49 e) Dass die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von §§ 4a ff. EnWG im Streitfall gegeben sind, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. 50 Das Baltic Cable verläuft
den Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Teil im Inland und ihm kommt angesichts seiner Übertragungskapazität sowie seiner Funktion als Verbindung zwischen dem schwedischen und dem deutschen Übertragungsnetz nicht unerhebliche Bedeutung für den deutschen Strommarkt zu. 51 Ob die Tätigkeit der Betroffenen tatsächlich zu einer Diskriminierung von Netznutzern oder sonstigen Beteiligten führt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die zur Anwendung stehenden Regelungen in §§ 4a ff. EnWG knüpfen nicht an eine tatsächliche Diskriminierung durch eine bestimmte Art der Betriebsführung an, sondern an den Betrieb eines Transportnetzes, der eine bestimmte Organisationsstruktur des Netzbetreibers erfordert, um eine systemimmanente Gefahr von Diskriminierungen zu vermeiden. Diesem Schutzzweck entsprechend liegt eine
WG ausreichende Auswirkung im Inland jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen eine im Inland belegene Komponente eines Transportnetzes betreibt, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieversorgung zukommt. 52 f) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geboten. 53 Wie oben im Einzelnen aufgezeigt wurde, sprechen alle einschlägigen Vorschriften des europäischen Rechts dafür, dass bestimmte Sachverhalte vom Recht mehrerer Mitgliedstaaten erfasst werden und deshalb mehrere nationale Regulierungsbehörden nebeneinander zuständig sein können. Soweit die Rechtsbeschwerde etwas anderes postuliert, stützt sie sich auf vermeintliche implizite Grundsätze, die sich aus den von ihr angeführten Vorschriften
deren Sinn und Zweck ergeben sollen. Bei dieser Ausgangslage wäre die Einholung einer Vorabentscheidung nur dann veranlasst, wenn sich den einschlägigen Vorschriften konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass sie über ihren eigentlichen Regelungsgehalt hinaus möglicherweise die alleinige Zuständigkeit einer einzelnen Behörde oder die alleinige Anwendbarkeit einer einzelnen nationalen Rechtsordnung vorsehen. Solche Anhaltspunkte liegen aus den oben aufgeführten Gründen indes nicht vor. 54 Eine zusätzliche Bestätigung für diese Einschätzung bildet der Umstand, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2014 (C
dem Wortlaut des § 3 Nr. 32 EnWG ("einschließlich") bildet die Verbindungsleitung einen Teil des Verbundnetzes. Dies steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Einer Verbindungsleitung kommt für die Funktion eines Verbundnetzes erhebliche Bedeutung zu. Dies gilt auch und erst recht, wenn der Verbund nur über eine einzige Leitung hergestellt wird. 65
jeden Transport über ein Höchstspannungs- oder Hochspannungsverbundnetz, unabhängig davon, über welche Teile, Stationen oder Komponenten des gesamten Verbundes er sich erstreckt. Damit ist auch der Transport über eine einzige Verbindungsleitung erfasst, wenn diese in der beschriebenen Weise einen Teil des Verbundnetzes bildet. 67 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Formulierung "Verbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen" keine abweichende Schlussfolgerung. Mit dieser Formulierung wird lediglich klargestellt, dass die Verbindungsleitung einen Teil des Verbundnetzes darstellt. Ihr kann hingegen nicht entnommen werden, dass eine Übertragung nur dann vorliegt, wenn sich der Transport sowohl über die Leitung als auch über ein daran angeschlossenes Netz erstreckt. 68 Dieses Verständnis entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers. In den Gesetzesmaterialien wird ausgeführt, wenn grenzüberschreitende Verbindungsleitungen vom Betreiber eines Übertragungsnetzes betrieben würden, seien sie Teil dieses Netzes; betreibe ein Unternehmen hingegen lediglich eine oder mehrere grenzüberschreitende Verbindungsleitungen, so stellten diese das Übertragungsnetz dieses Netzbetreibers dar (BR-Drucks. 342/11 S. 54). 69 Für dieses Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung, die dem Verbund der daran angebundenen Netze dient, ist für die Funktion des Verbundnetzes von entscheidender Bedeutung. Die Anwendbarkeit energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften kann vor diesem Hintergrund nicht davon abhängen, ob dieser Teil des Netzes von einem Unternehmen betrieben wird, das auch andere Netzteile betreibt. 70
den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts bilden die mit dem Baltic Cable verbundenen Stromnetze einen Teil des europäischen Stromnetzes, über das Verteilernetze und mittels dieser Letztverbraucher mit Strom beliefert werden. Damit dient die Verbindungsleitung einem von § 3 Nr. 32 EnWG erfassten Zweck. 72 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist unerheblich, ob Letztverbraucher oder Verteiler unmittelbar an das Baltic Cable angeschlossen sind. Ausschlaggebend und ausreichend ist vielmehr, dass die Leitung einen wesentlichen Teil eines Systems bildet, das der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern dient. 73 bb) Als Verantwortliche für den Betrieb einer grenzüberschreitenden Verbindungsleitung wird die Betroffene vom Tatbestand des § 3 Nr. 10 EnWG erfasst. 74
dem anwendbaren nationalen Recht aber dennoch zertifizierungspflichtig wäre. 88 dd) Ob die Einbeziehung von separat betriebenen Verbindungsleitungen schon durch Art. 17 der Verordnung 714/2009 zwingend geboten ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. 89
August 2003 noch nicht fertig gestellt waren, unter bestimmten Voraussetzungen von einigen Entflechtungsvorschriften ausgenommen werden. Zu den Voraussetzungen für eine solche Ausnahme gehört, dass der Betreiber zumindest der Rechtsform
von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Verbindungsleitung gebaut wird. 90 Dies deutet, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, darauf hin, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die Betreiber solcher Leitungen grundsätzlich von den Entflechtungsvorschriften erfasst werden. Unabhängig davon lässt sich der Vorschrift jedenfalls nicht entnehmen, dass separat betriebene Verbindungsleitungen generell von diesen Vorschriften ausgenommen sind. 91 ee) Die Regelungen in Art. 45 und Art. 57 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (AB. EU L 197 S. 24) führen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 92 Die genannten Vorschriften enthalten Regelungen für Konstellationen, in denen eine Verbindungsleitung nicht
der Verordnung 714/2009 von einem zertifizierten Übertragungsnetzbetreiber betrieben wird. 93 Hieraus können für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Betreiber solcher Leitungen zertifizierungspflichtig sind, keine Schlussfolgerung gezogen werden. Die Verordnung 2015/1222 betrifft die tatsächliche Nutzung vorhandener Netze einschließlich Verbindungsleitungen. Wie schon der Streitfall zeigt, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Betreiber einer solchen Leitung tatsächlich zertifiziert ist. Deshalb ist es folgerichtig, wenn die Verordnung auch Regelungen für Fälle trifft, in denen keine Zertifizierung vorliegt. Die Frage, ob eine Zertifizierungspflicht besteht, regelt die Verordnung hingegen nicht. 94 c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es auch in diesem Zusammenhang keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. 95 Wie oben dargelegt wurde, sind die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/72 sowie der Verordnungen 714/2009 und 2015/1222 für die Entscheidung des Streitfalls schon deshalb nicht erheblich, weil keine dieser Vorschriften den Mitgliedstaaten verbietet, weitere Bereiche in den Anwendungsbereich der Regulierungsvorschriften einzubeziehen. Letzteres unterliegt angesichts von Wortlaut und Zielsetzung der Richtlinie und angesichts des jeweils auf bestimmte Felder beschränkten Anwendungsbereichs der Verordnungen keinem ernsthaften Zweifel und wird zusätzlich durch den Umstand bestätigt, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung der Bundesnetzagentur keine Einwendungen erhoben hat. 96 Der Umstand, dass die Betroffene von der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) nicht aufgefordert wurde, sich dem europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO) anzuschließen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Er lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass die Betroffene bislang nicht als Übertragungsnetzbetreiberin zertifiziert ist. 97 3.
allem hat die Bundesnetzagentur die Zertifizierung zu Recht versagt, weil die Betroffene als zertifizierungspflichtiger Netzbetreiber die Einhaltung der Entflechtungsvorgaben nicht
gewiesen hat. 98 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Berichtigungsbeschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.