(1)Unternehmerisches Handeln erfordert ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom
- März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.). Auch Nebentätigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten werden erfasst, sofern sie im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen (Senatsurteil vom
- Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 18 ff.). Ist der Abschluss eines Vertrags aber weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor. Dabei ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person nach der Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurteil vom
- September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.). Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur darauf abgestellt, zu welchem Zweck ein Verkäufer das Fahrzeug genutzt hatte oder ein Käufer es zu benutzen beabsichtigt. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeuges ist danach regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren (OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645 f.; ähnlich OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 289 f.; Palandt/Ellenberger, BGB,
- Aufl., § 13 Rn. 4; MünchKommBGB/Micklitz,
- Aufl., § 14 Rn. 19; vgl. auch Reinking/Eggert, aaO Rn. 1973 ff.). 19
(2)Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte das Wohnmobil über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren ausschließlich privat genutzt und aus einem besonderen Anlass heraus veräußert. Für die Klägerin bei Vertragsschluss erkennbare Umstände, die eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass der Beklagte bei dem Verkauf des Wohnmobils in Verfolgung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit als Betreiber einer Hobbywerkstatt gehandelt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörterte Umstand, dass nur die erste Besichtigung des Fahrzeugs auf einer Wiese, die zweite Besichtigung aber in der Werkstatt des Beklagten stattgefunden hat, lässt einen solchen eindeutigen Rückschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht zu. Auf Umstände, die - wie der von der Klägerin behauptete und von der Revision herangezogene weitere Verkauf im Juli 2011 - erst nach Vertragsschluss eingetreten sind, kommt es nicht an. 20 b) Der nach alledem wirksame Gewährleistungsausschluss stünde dem Rücktritt der Klägerin allerdings dann nicht entgegen, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen hätten, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzt werden kann. Eine dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung hat das Berufungsgericht indessen rechtsfehlerfrei verneint. 21 Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Revisionsrechtlich ist die Auslegung von Individualerklärungen grundsätzlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Senatsurteile vom
- Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; vom
- November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 29; vom
- November 2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911 Rn. 10). Derartige Auslegungsfehler zeigt die Revision nicht auf; insbesondere hat das Berufungsgericht nicht wesentliche Angaben des Zeugen F. außer Betracht gelassen. Die Revision setzt insoweit lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung; dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. 22 Die Auslegung des Berufungsgerichts steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Denn die Angaben des Beklagten zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette sind - entgegen der Auffassung der Revision - nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem verkauften Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe noch die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen ("TÜV neu", vgl. Senatsurteil vom
- Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff.). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage - etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" - ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (Senatsurteil vom
- März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). Denn nach der Schuldrechtsmodernisierung kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteil vom
- März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom
- November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Einen solchen eindeutigen Fall hat das Berufungsgericht angesichts der vom Beklagten erklärten Einschränkungen rechtsfehlerfrei verneint. 23
- Auch der weitere Mangel (Loch im Holzboden des Staufachs) rechtfertigt den von der Klägerin erklärten Rücktritt nicht, da insoweit ebenfalls der vereinbarte Gewährleistungsausschluss eingreift. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass dem Beklagten auch bezüglich dieses Mangels keine Arglist zur Last fällt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Ball Dr. Milger RiBGH Dr. Schneider kannwegen Urlaubsabwesenheitnicht unterschreiben. Karlsruhe, 19.03.2013 Ball Dr. Fetzer Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE302972013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public