BGH, Urteil vom 26.02.2015 – IX ZR 174/13 – Insolvenzmassebestandteil: Annahme eines Abtretungsangebots für ehemals treuhänderisch für den Schuldner gehaltene…
KORE302972015 BGH 9. Zivilsenat 20150226 IX ZR 174/13 Urteil § 35 Abs 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Juli 2013, Az: I-15 U 28/12vorgehend LG Kleve, 22. Februar 2012, Az: 2 O 397/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzmassebestandteil: Annahme eines Abtretungsangebots für ehemals treuhänderisch für den Schuldner gehaltene Kommanditanteile durch den Insolvenzverwalter Der Insolvenzverwalter kann ein übertragbares Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages annehmen, welches dem Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbreitet worden ist.
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 27. März 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. B. sen. (fortan: Schuldner). Die Beklagte zu 1 ist die dritte Ehefrau des Schuldners; die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Kinder des Schuldners aus früheren Ehen. Am 24. April 2007 gründete die Beklagte zu 1 die B. GmbH. Am selben Tag gründeten alle Beklagten gemeinsamen die B. Verwaltungs GmbH. Diese GmbH wurde persönlich haftende Gesellschafterin der ebenfalls am 24. April 2007 von den Beklagten gegründeten B. GmbH & Co. KG. Die Beklagten schlossen jeweils notariell beurkundete Treuhandverträge mit dem Schuldner, in denen sie sich verpflichteten, ihren jeweiligen Anteil treuhänderisch für ihn zu halten, jederzeit alles Erlangte an ihn herauszugeben, seinen Anweisungen Folge zu leisten und - abgesehen vom Finanzamt - Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren.
Sie gaben außerdem notariell beurkundete Abtretungsangebote für ihren jeweiligen Anteil ab, die sich an den Schuldner oder einen von diesem zu benennenden Dritten richteten. Mit notarieller Urkunde vom 7. Juli 2009 verzichtete der Schuldner auf alle ihm aus den Abtretungsangeboten zustehenden Rechte. Durch Vereinbarungen vom 21. Januar 2010, an denen der Kläger nicht beteiligt war, wurden sämtliche Treuhandverträge rückwirkend aufgehoben. Am 12. August 2010 nahm der Kläger sämtliche Abtretungsangebote durch notariell beurkundete Erklärungen an. Eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Angebote hatte er zuvor nicht erhalten.
2 Der Kläger verlangt nunmehr festzustellen, dass der Schuldner aufgrund der Annahmeerklärungen vom 12. August 2010 die ihm angebotenen Geschäftsanteile erworben habe, dass die Anteile vom Insolvenzbeschlag erfasst und dass sie Teil der Insolvenzmasse seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die begehrten Feststellungen getroffen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
3 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe die auf Übertragung der Anteile gerichteten Angebote wirksam angenommen. Die Angebote seien dem Schuldner zugegangen, der im Notartermin vom 24. April 2007 persönlich anwesend gewesen sei. Eine Willenserklärung unter Anwesenden gehe zu, wenn der Empfänger sie wahrgenommen habe. Dies gelte auch im Falle einer notariell beurkundeten Willenserklärung. Auf die Fragen der Zustellung einer notariellen Beurkundung und eines Verzichts der Beteiligten auf den formgemäßen Zugang komme es nicht an. Bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten sei im Übrigen ein konkludenter Verzicht auf das Erfordernis des formgemäßen Zugangs anzunehmen.
5 Der Kläger habe gemäß § 80 InsO das Angebot annehmen können. Die mit den Abtretungserklärungen erworbenen Anwartschaften auf den rechtlichen Erwerb der Anteile seien Teil der Insolvenzmasse. Ob der Schuldner bereits mit Abschluss der Treuhandverträge wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile geworden sei, könne offenbleiben. Eine Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO habe der Kläger nicht erklärt. Dass im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft das Ausscheiden eines Gesellschafters im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen vorsehe, ändere nichts, weil die Treuhand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vereinbart und auch das Abtretungsangebot in Kenntnis des Insolvenzverfahrens abgegeben worden sei.
II.
6 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
7 1. Dem Schuldner sind wirksame Angebote auf Abtretung der Gesellschaftsanteile unterbreitet worden.
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Die Anwendung der vorhandenen Bestimmungen führt zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Einerseits wird nämlich der Schuldner persönlich aus den von ihm geschlossenen Verträgen verpflichtet. Aus § 80 Abs. 1 InsO und § 55 InsO folgt hinreichend deutlich, dass die vom Schuldner geschlossenen Verträge nicht das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen können; Masseverbindlichkeiten kann der Schuldner ohne Zustimmung des Verwalters nicht begründen. Andererseits fallen die aus dem Vertrag folgenden Rechte der Insolvenzmasse zu (Jaeger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 126; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 173 unter V 2 b). Gemäß § 35 Abs. 1 InsO (§ 35 InsO aF) erfasst das Insolvenzverfahren auch dasjenige Vermögen, welches der Schuldner während des Verfahrens erlangt.
Dieses eigenartige, mit §§ 320 ff BGB kaum im Einklang stehende Ergebnis (vgl. hierzu und zu möglichen Lösungen Windel, KTS 1995, 367, 397 ff) ändert jedoch nichts daran, dass der Schuldner persönlich Verträge schließen kann. Dann kann er auch Empfänger eines auf Abschluss eines Abtretungsvertrages gerichteten Antrags sein.
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13 Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen im Ergebnis nicht durch. Die Beklagten haben den Abschluss einer Verzichtsvereinbarung zwar ausdrücklich bestritten. Der in beiden Instanzen zeugenschaftlich vernommene Urkundsnotar hat zudem erklärt, dass der Schuldner gegebenenfalls die bei ihm, dem Notar, verwahrten Ausfertigungen der Urkunden über die Angebote hätte anfordern können; der Schuldner habe ihn angewiesen, die Ausfertigungen in der Handakte zu verwahren. Der so beschriebene Ablauf, mit welchem die Beklagten offensichtlich einverstanden waren, schließt einen beiderseitigen Verzicht auf den Zugang der Erklärungen in der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG jedoch nicht aus. Nach der weiteren Aussage des Notars, welche die Beklagten sich ausdrücklich zu Eigen gemacht haben, sollte der Schuldner allein entscheiden können, ob und wann er die Angebote annahm oder durch einen Dritten annehmen ließ.
Die Urkundsbeteiligten, also die Beklagten, sollten nichts mehr unternehmen müssen, um die Angebote "wirksam zu machen". Dieses Ziel konnte nur durch rechtswirksame Angebote erreicht werden. Nur dann waren die Angebote nämlich für die Beklagten überhaupt bindend (§ 145 BGB). Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird erst mit ihrem Zugang wirksam (vgl. § 130 Abs. 1 BGB). Das gilt unabhängig davon, ob sie unter Anwesenden oder unter Abwesenden abgegeben wird. Wären die Angebote dem Schuldner nicht zugegangen, hätten die Beklagten sie jederzeit widerrufen können, ohne dass der Schuldner dies hätte verhindern können. Das war offensichtlich nicht gewollt.
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15 2. Der Kläger hat die Angebote in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners wirksam angenommen.
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Eine Abtretung kommt dann nicht in Betracht. Dem Anbieter kann nicht ohne oder sogar gegen seinen Willen ein anderer als der gewollte Vertragspartner aufgedrängt werden (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 145 Rn. 22). Es gibt jedoch Ausnahmen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann das aus der Gebundenheit des Antragenden folgende Recht des Angebotsempfängers jedenfalls dann abgetreten werden, wenn letzterem die entsprechende Befugnis vertraglich eingeräumt worden ist (RGZ 111, 46, 47; RG JW 1914, 350). Hat der Antragende sich ausdrücklich oder den Umständen nach damit einverstanden erklärt, dass der Angebotsempfänger an einen beliebigen Dritten weiterleiten kann, wird ihm dieser Dritte nicht ohne oder gegen seinen Willen aufgedrängt.
Der Senat hat unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung angenommen, dass das Recht aus einem Vertragsangebot unter der genannten Voraussetzung pfändbar ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 69). Im Einverständnis aller Beteiligten können im Wege der Vertragsübernahme sogar die gesamten Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis übertragen werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, BGHZ 95, 88, 93 ff; vom 15. August 2002 - IX ZR 217/99, WM 2002, 1968, 1970; vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, WM 2012, 1331 Rn. 7). Für die aus einem Vertragsangebot folgenden Rechte kann nichts anderes gelten. Sind sie abtretbar und pfändbar, gehören sie auch zur Masse (vgl.
Jaeger/Windel, InsO, § 81 Rn. 37; Staudinger/Bork, aaO).
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Die Revision vermisst demgegenüber einen rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts und legt dar, dass die Beklagten gegebenenfalls ihr fehlendes Einverständnis behauptet und durch einen Antrag auf Parteivernehmung und die Benennung des Schuldners als Zeugen unter Beweis gestellt hätten. Diese Rüge geht fehl. Das bindende, unwiderrufliche Angebot in Kenntnis des eröffneten Insolvenzverfahrens, welches der Schuldner ohne weitere Mitwirkung der Beklagten sollte annehmen können, stand außer Streit. Dass der Schuldner gleichwohl erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens berechtigt sein sollte, die Annahme zu erklären, haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Entsprechenden Vortrag weist die Revision jedenfalls nicht nach.
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