KORE302982012 BGH 5. Zivilsenat 20120120 V ZR 55/11 Urteil § 185 BGB vorgehend LG Köln, 3. Februar 2011, Az: 29 S 192/10vorgehend AG Bonn, 30. Juli 2010, Az: 27 C 60/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentumsverwalter: Erlöschen der materiell-rechtlichen Ermächtigung zum Forderungseinzug nach vorzeitiger Abberufung wegen gravierender Pflichtverletzungen Die vorzeitige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen gravierender Pflichtverletzungen mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann, führt im Regelfall dazu, dass eine materiell-rechtliche Ermächtigung zu einem Forderungseinzug erlischt. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Februar 2011 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2008 - 16 Wx 260/07 -, des Landgerichts Bonn vom 29. Oktober 2007 - 8 T 112/07 - und des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2008 - 28 II 131/07 - durch die Beklagte betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30. Juli 2010 auf die Berufung der Kläger abgeändert. Die Zwangsvollstreckung aus den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2008 - 16 Wx 260/07 -, des Landgerichts Bonn vom 29. Oktober 2007 - 8 T 112/07 - und des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2008 - 28 II 131/07 - durch die Beklagte wird für unzulässig erklärt. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen 1 Die Beklagte erwirkte in ihrer Eigenschaft als Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Kläger, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, mehrere Zahlungstitel und Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Zu der Prozessführung war sie in dem Verwaltervertrag ermächtigt worden. Durch einen rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. August 2008 wurde sie mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 als Verwalterin abberufen. Die Entscheidung ist damit begründet worden, dass den Wohnungseigentümern auf Grund gravierender Pflichtverletzungen der Beklagten eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört sei. Die Zahlungstitel, denen Hausgeldforderungen und Sonderumlagen zugrunde liegen, wurden mit einer Ausnahme vor dem 1. Oktober 2008 erstritten, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sämtlich in der Zeit danach. Die Beklagte betreibt mit dem Einverständnis der neuen Verwalterin die Zwangsvollstreckung aus diesen Titeln. 2 Die dagegen erhobene Vollstreckungsgegenklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. I. 3 Das Berufungsgericht meint, hinsichtlich der Kostenfestsetzungsbeschlüsse sei der Wegfall der Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft ohne Belang. Denn Partei sei allein die Beklagte, die auch nach Beendigung der Verwaltertätigkeit ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs habe. Hinsichtlich der Zahlungstitel sei ein Verwalter nach dem Ausscheiden aus dem Amt nicht nur als ermächtigt anzusehen, ein anhängiges Verfahren fortzusetzen; er sei auch befugt, die Zwangsvollstreckung aus den von ihm erstrittenen Titeln zu betreiben. Die Voraussetzungen der gewillkürten Verfahrensstandschaft müssten im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung nicht mehr vorliegen. II. 4 Die Revision, mit der die Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nur noch auf die Abberufung der Beklagten als Verwalterin stützen, ist teilweise begründet. 5 1. Ob über das Rechtsschutzbegehren der Kläger, soweit es sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus solchen Titeln richtet, die gemäß § 43 Abs. 1 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen sind, ebenfalls in diesem Verfahren hätte entschieden werden müssen (so zum früheren Recht etwa BayObLG, NJW-RR 1990, 26; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1235; Weitnauer/Mansel, WEG, 9. Aufl., § 45 Rn. 17 - jeweils mwN) oder ob sich die Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung zumindest aus der Übergangsvorschrift in § 62 Abs. 1 WEG ergibt, ist nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 17a Abs. 5 GVG (vgl. Senat, Urteile vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 162 f. und vom 28. Januar 2011 - V ZR 145/10, BGHZ 188, 157, 159, Rn. 5 - jeweils mwN) im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. 6 2. Die Vollstreckungsgegenklage ist der statthafte Rechtsbehelf. Das gilt allerdings nur, soweit die Kläger - wovon bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens indes auszugehen ist - gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung einwenden, dass mit der Beendigung der Verwaltertätigkeit der Beklagten zugleich deren (materielle) Berechtigung entfallen sei, die im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemachten Forderungen einzuziehen (vgl. Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 766 ZPO Rn. 8 für den Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB). Denn nur insoweit richtet sich die Einwendung gegen die festgestellten Ansprüche als solche, was Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Klage nach § 767 Abs. 1 ZPO ist. Soweit die Rüge zusätzlich auf einen mit der Abberufung einhergehenden Verlust der Prozessführungsbefugnis der Beklagten zielen sollte, handelte es sich demgegenüber um einen verfahrensrechtlichen Einwand. Dieser ist - unabhängig davon, ob der Fortbestand der Prozessführungsbefugnis des in dem Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubigers zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zählt (ablehnend OLG Köln, FamRZ 1985, 626, 627; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rn. 22, 24 i.V.m. Fn. 240) - mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu verfolgen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1268; Walker, aaO; aA OLG München, FamRZ 1990, 653). 7 3. Zutreffend erachtet das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus den gegen die Kläger gerichteten Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch die Beklagte für zulässig. Diese ist auf Grund ihrer Stellung als Partei bzw. Beteiligte der zugrunde liegenden Verfahren Inhaberin des in den Beschlüssen jeweils betragsmäßig ausgewiesenen prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 134/11, zur Veröffentlichung bestimmt). Dessen Zuordnung wird durch die Beendigung der Verwaltertätigkeit nicht berührt. Der Einwand der Kläger, die Beklagte habe bei der prozessualen Geltendmachung der den Gegenstand der Verfahren bildenden Hausgeldforderungen und Sonderumlagen nach dem Verwaltervertrag für die Rechnung der Gemeinschaft gehandelt, betrifft lediglich das Innenverhältnis des Verwalters und der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für das Verhältnis der Prozessparteien bleibt er ohne Bedeutung. Unerheblich wäre es auch, wenn die Beklagte - worauf sich die Kläger weiterhin berufen - unter Hinweis auf die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft die Festsetzung der Mehrwertsteuer auf die Anwaltsvergütung beantragt haben sollte (vgl. Nr. 7008 VV RVG). Über die Berechtigung einer von dem Prozessstandschafter angemeldeten Kostenposition ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO) zu entscheiden. Auf die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen lassen sich aus dem Inhalt der Festsetzungsanträge keine Rückschlüsse ziehen. 8 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen bejaht. Zwar ist die Beklagte als Gläubigerin der Vollstreckungstitel berechtigt, die darin zuerkannten, materiell-rechtlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Ansprüche im eigenen Namen zu vollstrecken (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 349; Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 398 mwN). Die Vollstreckung erweist sich aber als unzulässig, sofern den Ansprüchen eine nach § 767 Abs. 1 ZPO beachtliche materiell-rechtliche Einwendung entgegensteht. Das ist hier - mit einer Ausnahme (dazu unter d)) - der Fall. 9
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