KORE302992010 BGH 2. Strafsenat 20100217 2 StR 524/09 Beschluss § 111i Abs 2 StPO vorgehend LG Frankfurt, 25. Juni 2009, Az: 5/27 KLs 3350 Js 243900/08 - 6/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Aufnahme der Feststellung über die Nichtanordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Verletztenansprüche in die Urteilsformel; Revision als statthaftes Rechtsmittel bei Entscheidung durch Beschluss 1. Die nach § 111i Abs. 2 StPO notwendige Feststellung ist in die Urteilsformel aufzunehmen . 2. Die Revision ist das statthafte Rechtsmittel, wenn das Landgericht die Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO nicht in der Urteilsformel, sondern im Anschluss an die Urteilsverkündung durch Beschluss getroffen hat . 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrüge aus dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Dezember 2009 (unter Ziffer II.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, auf die verwiesen wird, ohne Erfolg. 2 Näherer Erörterung bedarf allein die mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 unter II. nachgereichte Verfahrensrüge, welche die Entscheidungen des Landgerichts zum Verfall und der Verlängerung des Arrestes betrifft. 3 1. Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Das Landgericht hat unmittelbar nach Verkündung des Urteils durch gesonderten und zu Protokoll genommenen Beschluss gemäß § 111 i Abs. 2 StPO festgestellt, dass in dem vorliegenden Verfahren nur deshalb nicht auf Verfall erkannt werden konnte, weil Ansprüche der verletzten "c. AG" in Höhe von 533.500 Euro seiner Anordnung entgegenstehen. Es hat weiter festgestellt, dass gemäß § 73 a StGB die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 533.500 Euro vorliegen, da das eigentlich Erlangte im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist und dass die Ansprüche der Verletzten bislang nicht befriedigt wurden. Im Übrigen hat das Landgericht gemäß § 111 i Abs. 3 StPO angeordnet, dass der dingliche Arrest aus dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2008 (Az.: 3520 Js 243922/08 - 931 Gs) sowie die aufgrund dessen getroffenen Sicherungsmaßnahmen für drei weitere Jahre aufrechterhalten bleiben. 4 Der Angeklagte hat gegen diesen Beschluss zugleich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 25. Juni 2009 Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 an den Bundesgerichtshof abgegeben, weil die Feststellungen gemäß § 111 i Abs. 2 StPO ins Urteil gehörten, das auf die Sachrüge hin der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliege. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer die Entscheidung der Strafkammer gemäß § 111 i Abs. 2 und 3 StPO betreffenden Verfahrensrüge beantragt. 5 2. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er insoweit ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung seiner Revision einzuhalten. Denn er konnte erst aus Inhalt und Begründung des Abgabebeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erkennen, dass der "Beschluss" des Landgerichts - möglicherweise - nicht mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht, sondern im Rahmen der von ihm rechtswirksam eingelegten Revision zum Bundesgerichtshof anzugreifen war. Insofern liegt eine besondere Verfahrenslage vor, in der es zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zur Anbringung einer Verfahrensrüge zu gewähren. 6 3. Die Verfahrensrüge ist zulässig, jedoch nicht begründet. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.