gestellte Beschluss des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben. Die Sache wird
r anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht
rückverwiesen. 1 I. Für die Markeninhaberin ist seit dem
r Verpflegung und Beherbergung von Gästen; medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Betrieb von öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene einschließlich Saunabetrieb. 2 Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke mit der Begründung beantragt, sie sei böswillig angemeldet worden. 3 Die Markeninhaberin war Geschäftsführerin der "T. B. mbH". Diese hatte von der "Stiftung Neues Tempodrom" mit Pachtvertrag vom 1. Oktober 2001 als "Liquidrom" bezeichnete Räume eines in Berlin belegenen Veranstaltungsgebäudes gepachtet. In dem Pachtvertrag heißt es: Der Verpächter überträgt dem Pächter das Recht, die in den als Anlage 2 beigefügten Grundrissplänen orange gekennzeichneten Räume und Flächen im folgenden als "Liquidrom" oder "Pachträume" bezeichnet - mit allen Einrichtungen (Badebetrieb, Saunabetrieb, Wellness, Liquid Sound) inklusive der dortigen Gastronomie
betreiben. 4 Das als "Liquidrom" bezeichnete Bad öffnete im Mai
gelassenen Rechtsbeschwerde, deren
rückweisung der Antragsteller beantragt. 6 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, es liege der Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG) vor.
r Begründung hat es ausgeführt: 7 Die Markeninhaberin habe mit der Markenanmeldung in einen schutzwürdigen fremden Besitzstand mit dem Ziel seiner Störung eingegriffen. 8
m Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke am
gewachsen. Das Recht an der Geschäftsbezeichnung habe im Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke fortbestanden. Der Geschäftsbetrieb habe zwar ab Mitte 2004 insolvenzbedingt geruht. Er sei jedoch nicht endgültig aufgegeben worden. Vielmehr sei aus der Ausschreibung im August 2005 die Absicht
r Fortsetzung des Geschäftsbetriebs erkennbar geworden. 9 Die Markeninhaberin habe
m Zeitpunkt der Anmeldung der Marke hinreichende Kenntnis von dem fremden schutzwürdigen Besitzstand an der Bezeichnung "Liquidrom" gehabt. Sie habe die Marke mit dem Ziel einer Störung dieses Besitzstandes angemeldet. Das ergebe sich daraus, dass sie die Marke angemeldet habe, nachdem klar geworden sei, dass sie bzw. die von ihr geführten Gesellschaften bei der anstehenden Neuverpachtung des "Liquidroms" nicht
m
ge kommen würden. Das Angebot identischer oder ähnlicher Dienstleistungen unter identischer Bezeichnung würde eine massive Beeinträchtigung des Besitzstandes an der Geschäftsbezeichnung darstellen. Ein die Böswilligkeit ausschließendes schützenswertes Interesse der Markeninhaberin an der Eintragung der Streitmarke bestehe nicht. 10 Der Umstand, dass die Geschäftsbezeichnung nur räumlich begrenzt - in Berlin - benutzt worden sei, stehe der Löschung der Streitmarke, die Schutz für die gesamte Bundesrepublik Deutschland genieße, wegen böswilliger Anmeldung nicht entgegen. 11 III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 12 1. Die Eintragung einer Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG böswillig angemeldet worden ist. Für die Prüfung der Böswilligkeit hat das Bundespatentgericht
Recht den Zeitpunkt der Anmeldung
grunde gelegt. 13 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei der Prüfung des Nichtigkeitsgrundes der bösgläubigen Anmeldung nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV aF (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV nF) auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen (EuGH, Urteil vom
m außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1 UWG aF oder § 826 BGB unter Geltung des Warenzeichengesetzes an. Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch
r Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG aF heranzuziehen (BGH, Beschluss vom
haben, und wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne
reichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine
m Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung
sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca;
10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
GH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth). Als böswillig kann danach eine Markenanmeldung
beurteilen sein, die der Anmelder allein
dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines Dritten
verhindern, ohne die Benutzung der Marke
beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 44 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; BGH, GRUR 2012, 429 Rn. 10 - Simca). 18 b) Es kann offenbleiben, ob nach diesen Grundsätzen - wie das Bundespatentgericht angenommen hat - die Markeninhaberin mit der Markenanmeldung böswillig in einen schutzwürdigen Besitzstand der "Stiftung Neues Tempodrom" an der Bezeichnung "Liquidrom" eingegriffen hat. Die hier in Rede stehende Bezeichnung "Liquidrom" genießt nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG lediglich einen räumlich auf Berlin beschränkten Schutz. Ein böswilliger Eingriff in einen Besitzstand, dem nur ein räumlich begrenzter Schutz
kommt, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts grundsätzlich nicht die Löschung der Eintragung einer Marke, die Schutz für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beansprucht. 19 Gemäß § 12 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
untersagen (
r Gemeinschaftsmarke vgl. Art. 111 Abs. 1 und 3 GMV). Danach besteht ein Löschungsanspruch nur, wenn der Inhaber des älteren Rechts berechtigt ist, die Benutzung der Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
untersagen. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG auch nur in einem Teilgebiet der Bundesrepublik Deutschland bestehen können (vgl. Begründung
m Regierungsentwurf eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581, S. 74). Sie beruht auf der Erwägung, dass es unverhältnismäßig wäre, wenn der Inhaber eines räumlich begrenzten Rechts die - mangels geographischer Teilbarkeit eingetragener Marken nur für das Bundesgebiet insgesamt mögliche - Löschung einer jüngeren Registermarke beanspruchen könnte (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
keiner abweichenden Beurteilung. Für den Schutz gegen eine böswillige Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG kommt es nicht auf die Frage an, ob der Besitzstand zeichenrechtlich geschützt ist, sondern darauf, ob die räumliche Ausdehnung des schutzwürdigen Besitzstandes es rechtfertigt, die Marke mit Wirkung für das gesamte Inland
löschen. Das ist bei einem räumlich beschränkten Besitzstand auch dann nicht der Fall, wenn dieser zeichenrechtlichen Schutz genießt. 21 Der Inhaber der räumlich beschränkten Zeichenrechte ist gegenüber dem Inhaber der im Blick auf diese Rechte böswillig angemeldeten Marke damit nicht schutzlos gestellt. Er kann im Falle einer Zeichenkollision dem Verlangen des Markeninhabers, die Nutzung des Zeichens innerhalb seines räumlich beschränkten Geltungsbereichs
unterlassen, die Einrede wettbewerbswidriger Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG entgegenhalten (vgl. BGH, GRUR 2008, 917 Rn. 19 - EROS; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG,
11 UWG vgl. BGH, Urteil vom
r anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
rückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303002016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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