KORE303022014 BGH 12. Zivilsenat 20140212 XII ZB 46/13 Beschluss § 1836 BGB, § 1915 BGB, Art 111 FGG-RG vorgehend OLG Frankfurt, 10. Januar 2013, Az: 5 WF 215/11, Beschlussvorgehend AG Offenbach, 16. Juni 2011, Az: 317 F 2100/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche rückwirkende Feststellung berufsmäßiger Amtsführung in einem Altfall Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, juris und vom 9. November 2005, XII ZB 49/01, FamRZ 2006, 111). Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 (Staatskasse) wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2013 aufgehoben. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 16. Juni 2011 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 14. September 2011 werden mit der folgenden klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen: Die der weiteren Beteiligten zu 2 aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche für ihre Tätigkeit als Ergänzungspflegerin werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Vergütungsanträge vom 8. September 2009, 7. Dezember 2009, 16. Februar 2010 und 14. April 2010 auf 199,92 € festgesetzt. Der Vergütungsantrag vom 11. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. 1 Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung für die anwaltliche Ergänzungspflegerin eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtlings. 2 Die 2004 geborene Betroffene reiste im Jahr 2009 ohne ihre Eltern aus Eritrea in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde von dem Jugendamt der Stadt G., ihrem späteren Amtsvormund, in Obhut genommen. Durch Beschluss vom 14. August 2009 richtete das Amtsgericht eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten" ein und bestellte die Beteiligte zu 2 - eine Rechtsanwältin - zur Ergänzungspflegerin. Die Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Pflegschaft wurde nicht getroffen. 3 Zwischen dem 8. September 2009 und dem 14. April 2010 reichte die Ergänzungspflegerin für ihre Tätigkeit im Rahmen der Pflegschaft insgesamt vier Einzelabrechnungen nach Stundenaufwand über insgesamt 594,32 € bei dem Amtsgericht ein, die allesamt im Verwaltungswege zur Auszahlung kamen. Als die Ergänzungspflegerin am 11. Oktober 2010 eine weitere Abrechnung über 219,81 € einreichte, beantragte der Bezirksrevisor die förmliche Festsetzung der Vergütung unter Beschränkung auf die Gebührensätze der Beratungshilfe. 4 Das Amtsgericht hat diesem Begehren entsprochen. Auf die ersten vier Vergütungsanträge der Ergänzungspflegerin zwischen dem 8. September 2009 und dem 14. April 2010 hat es eine Vergütung von 99,96 € festgesetzt; die weitergehenden Vergütungsanträge hat es zurückgewiesen und eine Rückforderung des überzahlten Betrages von 494,36 € angekündigt. Ferner hat es durch gesonderten Beschluss den Vergütungsantrag vom 11. Oktober 2010 zurückgewiesen. Den dagegen gerichteten Beschwerden der Ergänzungspflegerin hat das Amtsgericht bezüglich des ersten Beschlusses teilweise abgeholfen und eine weitere Vergütung von nochmals 99,96 € festgesetzt, wodurch sich die angekündigte Rückforderung auf 394,40 € ermäßigte. 5 Der Familiensenat bei dem Oberlandesgericht hat den weitergehenden Beschwerden in vollem Umfang entsprochen. Er hat die berufsmäßige Führung der Ergänzungspflegschaft festgestellt und die der Ergänzungspflegerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf insgesamt 814,13 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse, welche mit ihrem Rechtsmittel das Ziel verfolgt, die Vergütung der Beteiligten zu 2 auf (lediglich) 199,92 € festzusetzen. II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 7 1. Zur Begründung seiner in FamRZ 2013, 894 veröffentlichten Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bestellte anwaltliche Ergänzungspfleger wählen könne, ob er für seine berufsspezifischen Dienste Aufwendungsersatz nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verlangen oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden beanspruchen wolle. Der von der Ergänzungspflegerin gewählte Vergütungsanspruch sei nicht auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt, weil sie überzeugend dargelegt habe, dass die von ihr im Rahmen der Pflegschaft entfalteten Tätigkeiten über die typischen Dienste im Rahmen eines Beratungshilfemandats hinausgegangen seien. Zwar habe das Amtsgericht bei der Bestellungsentscheidung keine Feststellung zur berufsmäßigen Führung der Pflegschaft getroffen; dies könne aber noch im Festsetzungsverfahren und dort durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden. 8 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Ergänzungspflegerin konnte nicht zwischen einer Vergütung nach Stundensätzen und einem Aufwendungsersatz nach anwaltlichem Gebührenrecht wählen. Denn es fehlt an der für den Vergütungsanspruch konstitutiven Feststellung im Bestellungsbeschluss, dass die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt wird; diese Feststellung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit Rückwirkung nachgeholt werden. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.