KORE303022016 ECLI:DE:BGH:2016:180216UIIIZR14.15.0 BGH 3. Zivilsenat 20160218 III ZR 14/15 Urteil § 280 BGB, § 675 BGB, § 172 Abs 4 HGB vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 16. Dezember 2014, Az: 5 U 483/13vorgehend LG Meiningen, 24. April 2013, Az: 2 O 1207/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung; hinreichende Aufklärung im Anlageprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds Zur Frage der Aufklärungspflicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB in einem Anlageprospekt, der die Beteiligung an einem geschlossen Immobilienfonds zum Gegenstand hat (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 4. Dezember 2014, III ZR 82/14, WM 2015, 68). Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 24. April 2013 wird insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge, einschließlich der der Streithelferin erwachsenen Kosten, zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Zeugen N. zeichnete der Kläger am 26. August 1996 eine Beteiligung als Kommanditist an dem geschlossenen Immobilienfonds M. Nr. 37 D. , W. M. K. KG, D. (im Folgenden: M. Nr. 37) mit einer (Haft-)Einlage von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. In Höhe von 42.500 DM finanzierte er die Beteiligung über zwei Bankdarlehen, die bis zum Jahr 2008 vollständig zurückgeführt wurden. 3 Der von der Rechtsvorgängerin der Streithelferin der Beklagten herausgegebene Emissionsprospekt enthält, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, folgende Hinweise: "Fungibilität (S. 7) Grundsätzlich sollte die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds langfristig ausgerichtet sein. Der Verkauf einer Fondsbeteiligung ist prinzipiell jederzeit möglich. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, daß der Handel mit Kommanditeinlagen nicht institutionalisiert ist. Dennoch zeigt die Erfahrung, daß Kaufinteresse durch Zweiterwerber besteht, dies insbesondere dann, wenn die Steigerung der Ausschüttungen (siehe Prognoserechnung) einsetzt. Die G. Aktiengesellschaft [Rechtsvorgängerin der Streithelferin] ist bereit, bei einer Veräußerung von Anteilen vermittelnd mitzuwirken. Es wurde für die Replazierung von Anteilen ein Zweitmarkt installiert. Bisher konnten alle Verkaufswünsche befriedigt werden. Haftung der Zeichner (S. 7) Über die im Handelsregister eingetragene Einlage (+ 5 % Agio) hinaus keine Haftung, auch keine persönliche Hypothekenhaftung (Zu den gesetzlichen Einschränkungen und Besonderheiten siehe auch Seiten 23 u. 28). Ausschüttung (S. 23) Da die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen die laufenden Ausgaben regelmäßig übersteigen, entstehen Liquiditätsüberschüsse, die zum größten Teil an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. … Einnahmen abzgl. der steuerlichen Werbungskosten (einschl. AfA) ergeben in den ersten Jahren ein steuerlich niedrigeres Ergebnis, so daß den Ausschüttungen in den ersten Jahren vergleichsweise geringe steuerpflichtige Einkünfte gegenüberstehen. Die Ausschüttungen sind, auch wenn sie zu einem "negativen Kapitalkonto" führen würden, nicht nach § 15 a Abs. 3 EStG steuerpflichtig, da durch die Ausschüttung die Haftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt (höchstens jedoch bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme). Gesellschaftsvertrag [Hinweise] (S. 28) Der Text ist auf den Seiten 39 bis 43 abgedruckt. … Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Einlage beschränkt, eine Nachschußpflicht besteht nicht. Unbeschadet hiervon gilt die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrags und Seite 23 "Ausschüttungen"). § 6 [des Gesellschaftsvertrags] Keine Nachschusspflicht (S. 40) Die Kommanditisten übernehmen weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungs- oder Nachschußverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Pflichteinlage hinausgehen … Der vertragliche Ausschluß einer Nachschußpflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff HGB unberührt." 4 Seiten 20 und 21 des Prospekts enthalten eine Prognoserechnung für die Jahre 1996 bis 2016. In dieser sind zunächst die erwarteten jährlichen Einnahmen und Ausgaben saldiert. Der Saldo wird als "Liquider Einnahmeüberschuß" ausgewiesen. In weiter darunter befindlichen Zeilen werden unter der Überschrift "Voraussichtliches steuerliches Ergebnis" von dem jeweiligen Betrag des liquiden Einnahmeüberschusses (zuzüglich Tilgung und Zinsabschlagsteuer) die Abschreibung, die Werbungskosten der Investitionsphase, das zu verteilende Damnum und die Instandhaltungskosten abgezogen. 5 Auf Grund sinkender Mieteinnahmen kam es ab 1999 zu einer allmählichen Reduzierung und schließlich ab 2006 zu einer Einstellung der Ausschüttungen. In den Jahren 2003 und 2004 führte der Zeuge N. mehrere "Krisengespräche" mit dem Kläger. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 schlug der Beirat der Fondsgesellschaft ein Entschuldungskonzept zur Abwendung der drohenden Insolvenz vor. 6 Der Kläger verlangt - jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus seiner Gesellschaftsbeteiligung - Freistellung von den Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie Zahlung von 34.315,99 € nebst Zinsen. Außerdem begehrt er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug befinde. Er hat unter anderem geltend gemacht, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass jährliche Ausschüttungen als vorzeitige Kapitalrückzahlung gewertet würden mit der Folge des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Ebenso wenig sei er auf die eingeschränkte Fungibilität der Fondsbeteiligung hingewiesen worden. Im Rahmen der Beratungsgespräche habe der Zeuge N. den Prospektinhalt verharmlost. 7 Die Beklagte ist den Beratungsfehlervorwürfen des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und der Klage - mit Ausnahme entgangenen Gewinns in Höhe von 457,96 € - stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagte und ihre Streithelferin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts. I. 10 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 11 Zwischen den Parteien sei ein stillschweigender Kapitalanlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten zumindest in einem Punkt verletzt, so dass sie dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sei. Eine Aufklärungspflichtverletzung liege jedenfalls im Hinblick auf das Risiko eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB vor. Insofern sei der Kläger weder durch den Prospektinhalt noch durch die mündlichen Erläuterungen des Zeugen N. aufgeklärt worden. Der Prospekt enthalte zwar an zwei Stellen Hinweise auf das Risiko aus § 172 Abs. 4 HGB. Diese seien jedoch aus sich heraus beziehungsweise im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Text nicht verständlich, zumal in den "Risikohinweisen" auf Seite 18 des Prospekts auf ein etwaiges Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nicht eingegangen werde. Ein Hinweis darauf befinde sich - ohne besondere Hervorhebung - erst in dem Abschnitt "Die steuerlichen Grundlagen" unter dem Stichwort "Ausschüttungen" (S. 23). Lediglich im letzten Satz dieses Abschnitts werde - im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Ausschüttungen - auf das Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB knapp und unauffällig hingewiesen. Der zweite Hinweis ergebe sich aus § 6 des in dem Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, wonach die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff HGB unberührt bleibe. Dies sei zwar zutreffend, biete aber ohne weitere Erläuterung dem juristisch nicht vorgebildeten Anleger keine hinreichende Information über den Regelungsgehalt des § 172 Abs. 4 HGB. Dem Anleger werde durch die knappen und eher versteckten Prospektangaben das sich aufdrängende Wiederaufleben der Haftung nicht vor Augen geführt. Über dieses Risiko habe der Zeuge N. den Kläger auch nicht mündlich unterrichtet. Denn nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme könne nicht angenommen werden, dass der Zeuge eine über den Prospektinhalt hinausgehende oder diesen jedenfalls verdeutlichende Aufklärung vorgenommen habe. Insoweit sei auch keine Verjährung eingetreten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könnten insbesondere dem Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2006 keine Warnhinweise in Bezug auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung entnommen werden. 12 Der in der fehlerhaften Darstellung des Haftungsrisikos nach § 172 Abs. 4 HGB liegende Aufklärungsfehler sei kausal für die Anlageentscheidung. Die Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingetreten wäre. Das Beklagtenvorbringen, an der Ursächlichkeit einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung fehle es schon deshalb, weil der Kläger Steuervorteile habe erzielen wollen, genüge nicht zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung. Der hierauf bezogene Antrag auf Parteivernehmung des Klägers sei erst in der mündlichen Berufungsverhandlung und damit verspätet gestellt worden (§ 531 Abs. 2 ZPO). II. 13 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand. 14 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag zwischen den Parteien bejaht. Denn der Zeuge N. hat den Beklagten mehrfach in dessen Wohnung aufgesucht, um ihn über die Wiederanlage eines Geldbetrags aus einer fällig gewordenen Lebensversicherung zu beraten. Die sich anschließenden Verhandlungen hatten eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand. Damit liegen die Voraussetzungen eines Beratungsvertrags vor (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5. November 2009 - III ZR 302/08, WM 2009, 2360 Rdnr. 13; BGH, Urteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 10). 15 2. Im Einklang mit der Senatsrechtsprechung ist das Berufungsgericht ferner zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anlageberater in Bezug auf das Anlageobjekt verpflichtet ist, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9 mwN und vom 4. Dezember 2014 - III ZR 82/14, WM 2015, 68 Rn. 9). Dementsprechend gehört es zu den Pflichten eines Anlageberaters, über das Risiko aufzuklären, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt (Senatsurteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1620 Rn. 20, 23 und vom 4. Dezember 2014 aaO). Die diesbezügliche Aufklärungspflicht ergibt sich daraus, dass die an den Anleger erfolgte Auszahlung (Ausschüttung) durch den Fonds nicht sicher ist, sondern gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss. Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung stellt ein strukturelles Risiko dar, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig ist. Die wieder auflebende Kommanditistenhaftung hat erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Da diese Renditeerwartung regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage ist, kommt dem Risiko der wieder auflebenden Kommanditistenhaftung im Regelfall besondere Bedeutung für die Anlageentscheidung zu. Im Rahmen des Anlageberatungsgesprächs muss deshalb darüber aufgeklärt werden, da es in die Entscheidung des Anlegers gestellt ist, welche Bedeutung er diesem Risiko bei der ins Auge gefassten Kapitalanlage beimessen will (Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 10). 16 Eine derartige Aufklärung kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötige Information wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Senatsurteil vom 24. April 2014 aaO Rn. 9 mwN). In einem solchen Fall muss jedoch in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die im Prospekt erfolgte hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage durch Angaben des Beraters entwertet worden ist. Denn der ordnungsgemäße Prospektinhalt ist für den Berater kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt leerlaufen lässt oder in ihrer Bedeutung für die Anlageentscheidung mindert (Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO Rn. 23 mwN und vom 17. September 2015 - III ZR 385/14, NJW-RR 2015, 1522 Rn. 17). 17 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch ihre aus dem Beratungsvertrag folgende Pflicht zur Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) nicht verletzt. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.