BGH, Beschluss vom 15.12.2016 – I ZB 54/16 – Zwangsvollstreckungsverfahren: Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses Dem Verlangen des…
KORE303022017 ECLI:DE:BGH:2016:151216BIZB54.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20161215 I ZB 54/16 Beschluss § 802c ZPO vorgehend LG Memmingen, 31. Mai 2016, Az: 44 T 506/16vorgehend AG Günzburg, 22. März 2016, Az: M 501/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 31. Mai 2016 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg - Abteilung für Vollstreckungssachen - vom 22. März 2016 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, einen Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 25. November 2015 zu bestimmen, den Schuldner aufzufordern, die unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses angegebene Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen) zu beantworten, und die Antwort in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Beschwerdewert: 300 € 1 A. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Er begehrt die Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft.
2 Der Schuldner gab am 25. November 2015 die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ab. Dabei antwortete er auf die Frage Nr. 10 nach "Monatlichen Einkünften", vom Jobcenter des Landratsamts "Sozialgeld/Grundsicherung" zu erhalten. Auf die weitere Frage nach Pfändungen und Abtretungen gab der Schuldner an, es werde ein Betrag in Höhe von 562,10 € direkt vom Landratsamt an den Vermieter und Stromanbieter abgeführt. Im vom Gerichtsvollzieher aufgenommenen Vermögensverzeichnis war zur Frage Nr. 17 nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen" keine Antwort des Schuldners vermerkt. Die Frage "Wurden die Zahlungen der Nebenkosten durch einen Dritten als Darlehen geleistet?" verneinte der Schuldner ebenso wie die Frage Nr. 19 nach "sonstigen Forderungen". Angaben zu seinem Vermieter machte er nicht.
3 Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 beantragte der Gläubiger die Nachbesserung der Vermögensauskunft. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung, mit der der Gläubiger die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses durch die Angabe von Name und Adresse des Vermieters des Schuldners begehrte, hat das Amtsgericht zurückgewiesen, nachdem es zuvor eine Stellungnahme des Gerichtsvollziehers eingeholt hatte. In dieser hat der Gerichtsvollzieher angegeben, der Schuldner habe versichert, dass weder eine Kaution an den Vermieter bezahlt worden sei noch Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen bestünden. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Nachbesserungsantrag weiter.
4 B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubiger könne eine Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
5 Der Gläubiger habe keinen Anspruch auf nähere Angaben zum Vermieter des Schuldners. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für einen Anspruch des Schuldners als Mieter gegen den Vermieter. Der Schuldner habe gemäß der ergänzenden Stellungnahme des Gerichtsvollziehers versichert, dass weder eine Kaution bezahlt worden sei noch ein Guthaben in Bezug auf Nebenkosten bestehe. Außerdem sei der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizostenabrechnung des Vermieters unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II beziehe und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindere. Es bestehe daher keine begründete Erwartung, dass in Zukunft ein pfändbarer Anspruch des Schuldners gegen seinen Vermieter entstehe. Damit fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit des Rechtsgrundes einer künftigen Forderung.
6 C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
7 I. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Gläubiger könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8 1. Für die Frage, ob für ein Verlangen auf Nachbesserung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die schon für die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkannten Maßstäbe fort.
9 Danach kann der Gläubiger die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12, jeweils mwN). Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.).
10 2. Nach diesen Maßstäben kann ein Anspruch des Gläubigers auf Ergänzung der Vermögensauskunft nicht verneint werden. Im Streitfall ist aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich, dass der Schuldner unvollständige und ungenaue Angaben gemacht hat.
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22 Ist - wie im Streitfall - aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, kann der Gläubiger Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners verlangen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15 Rn. 12, juris, jeweils mwN). Angaben, die sich nicht aus dem Vermögensverzeichnis selbst ergeben, stehen dem Nachbesserungsanspruch nicht entgegen.
23 Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Vermögensverzeichnisses, die im Rahmen der Vermögensauskunft gemachten Angaben des Schuldners zu dokumentieren. Das Vermögensverzeichnis ist gemäß § 802f Abs. 5 ZPO eine vom Gerichtsvollzieher errichtete Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument. Es ist gemäß § 802f Abs. 6 Satz 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher bei dem zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und kann sodann gemäß § 802k Abs. 1 Satz 2 ZPO über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage von den in § 802k Abs. 2 ZPO aufgeführten Vollstreckungsbehörden im Internet eingesehen und abgerufen werden. Außerdem dient die Errichtung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO dazu, den Schuldner nach Erteilung und Versicherung der Vermögensauskunft für zwei Jahre vor weiteren Verfahren zu schützen, sofern der Gläubiger keine Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 1; Wagner in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 802d ZPO Rn. 1). Diese Funktionen des Vermögensverzeichnisses bedingen es, dass dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung der Vermögensauskunft nur die Angaben entgegengehalten werden können, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind.
24 II. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 ZPO).
25 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren anfallenden Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
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