KORE303042015 BGH 6. Zivilsenat 20150127 VI ZR 87/14 Urteil § 208 aF BGB, § 212 Abs 1 Nr 1 BGB vom 02.01.2002, § 286 ZPO vorgehend OLG Köln, 23. Januar 2014, Az: I-12 U 23/13, Urteilvorgehend LG Köln, 31. Mai 2013, Az: 25 O 9/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Verjährung von Ansprüchen eines Verkehrsunfallverletzten gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung: Teilzahlungen des Versicherers während des Laufs eines Verjährungsverzichts als verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F.. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21. Februar 1987 geltend, bei dem die Versicherte der Klägerin schwer verletzt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. 2 Die Klägerin erbrachte der Versicherten unfallbedingt Krankenversicherungsleistungen, für die sie die Beklagte jeweils in Regress nahm. Diese erstattete der Klägerin entsprechend deren Abrechnungsschreiben die entstandenen Aufwendungen. Mit Schreiben vom 12. Juli 1999 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sie verzichte zunächst bis zum 31. Dezember 2010 auf die Einrede der Verjährung. Auch in der Zeit nach dem 12. Juli 1999 kam es zu vorbehaltlosen Zahlungen der Beklagten. Die letzte Abrechnung erfolgte unter dem 3. September 2010 und wurde ebenfalls vorbehaltlos bezahlt. Als die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2011 erneut Krankheitskosten ihrer Versicherten in Höhe von insgesamt 87.541,38 € abrechnete, erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Mit ihrer am 26. Februar 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den künftig noch entstehenden Schaden der Versicherten aus dem Verkehrsunfall vom 21. Februar 1987 zu ersetzen. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. I. 4 Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei. Angesichts des in zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig gewordenen Sachvortrags der Klägerin zu Erstattungsleistungen der Beklagten in den Jahren zwischen 1987 und 1999 sei davon auszugehen, dass zur Zeit der Erklärung des befristeten Verjährungseinredeverzichts mit Schreiben vom 12. Juli 1999 Verjährung noch nicht eingetreten gewesen sei, da es durch die Zahlungen der Beklagten jeweils zu einer Unterbrechung der Verjährung gemäß § 208 BGB a.F. gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschriften zur Reform des Verjährungs- und Schuldrechts (Art. 229 §§ 6, 12 EGBGB) habe spätestens am 31. Dezember 2002 eine neue dreijährige Verjährungsfrist begonnen, die am 31. Dezember 2005 abgelaufen sei. Zwar hätte der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) einer von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede bis zum 31. Dezember 2010 entgegengestanden. Seit dem 1. Januar 2011 sei die Beklagte aber uneingeschränkt berechtigt, die Einrede zu erheben. Aufgrund der mit Schreiben vom 12. Juli 1999 abgegebenen Erklärung, auf die Einrede der Verjährung nur befristet zu verzichten, habe die Klägerin nicht darauf vertrauen können, dass die Beklagte nach dem 31. Dezember 2010 von der Verjährungseinrede absehen werde. In Ermangelung des erforderlichen Vertrauenstatbestands könne den von der Beklagten von 1999 bis 2010 geleisteten Zahlungen deshalb auch nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender Anerkenntnisse nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 208 BGB a.F. beigemessen werden. II. 5 Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht beurteilen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche bei Klageerhebung verjährt waren und die Beklagte deshalb die Zahlung verweigern darf. Es bleibt letztlich offen, weshalb die Verjährungsfrist bereits am 31. Dezember 2005 abgelaufen sein soll, obwohl das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen ist, die Beklagte habe von 1999 bis 2010 Zahlungen geleistet, die an sich geeignet gewesen seien, die Verjährung zu unterbrechen oder neu beginnen zu lassen (§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). 7 2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, wegen des von der Beklagten am 12. Juli 1999 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung könne den danach von der Beklagten geleisteten Zahlungen insgesamt nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender bzw. -erneuernder Anerkenntnisse nach § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. beigemessen werden, kann nicht beigetreten werden. Es bedarf bei der Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt, stets einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, das heißt grundsätzlich einer Prüfung der einzelnen - möglichen - "Anerkennungshandlungen" des Schuldners. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zudem bei seiner Würdigung, der Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne der § 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. stehe der von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung entgegen, wesentliche Umstände nicht einbezogen. 8
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