BGH, Beschluss vom 19.12.2019 – IX ZB 41/19 – Anlass zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch Beteiligung an Verteilungsverfahren nach Grundstücksversteigerung Ein Beklagter…
KORE303052020 ECLI:DE:BGH:2019:191219BIXZB41.19.0 BGH 9. Zivilsenat 20191219 IX ZB 41/19 Beschluss § 93 ZPO, § 877 Abs 2 ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZVG vorgehend OLG Frankfurt, 27. Februar 2019, Az: 24 W 60/18vorgehend LG Darmstadt, 20. Juli 2018, Az: 4 O 170/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Anlass zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch Beteiligung an Verteilungsverfahren nach Grundstücksversteigerung Ein Beklagter gibt regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage, wenn er als Gläubiger im Verteilungstermin nicht erscheint und deshalb kraft Gesetzes vermutet wird, dass er einen seine in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche betreffenden Widerspruch eines anderen Gläubigers nicht anerkennt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 27. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.513,46 € festgesetzt.
I.
1 Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks. Die Klägerin betrieb aus einer im Grundbuch Abteilung III unter lfd. Nr. 34 eingetragenen Grundschuld über 150.000 € die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Zugunsten der Beklagten waren in Abteilung III unter lfd. Nr. 35 bis 40 weitere Grundschulden mit dem gleichen Rang wie die Grundschuld der Klägerin eingetragen. Die Grundschulden der Beklagten valutierten nicht mehr; die Ansprüche auf Rückübertragung gleichrangiger Grundschulden sowie Auszahlung eines Übererlöses im Verwertungsfall waren an die Klägerin abgetreten.
2 Aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks stand eine Teilungsmasse von 92.456 € zur Verfügung. Das Vollstreckungsgericht fertigte einen Teilungsplan an, wonach auf die Grundschulden der Beklagten ein Betrag von 49.302,67 € zugeteilt wurde. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 7. Mai 2018 Widerspruch gegen den Teilungsplan ein. Im Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses vor dem Vollstreckungsgericht am 14. Mai 2018 erschien die Beklagte nicht. Daraufhin erließ das Vollstreckungsgericht am 14. Mai 2018 einen Teilungsplan, wonach der Restbetrag von 49.302,67 € strittig blieb.
3 Die Klägerin hat am 11. Juni 2018 Widerspruchsklage erhoben, welche der Beklagten am 6. Juli 2018 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 hat die Beklagte den Klageantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Landgericht hat der Klage durch Anerkenntnisurteil stattgegeben und die Kosten der Beklagten auferlegt. Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte eine Kostentragung der Klägerin.
II.
4 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es liege kein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 93 ZPO vor. Es sei nicht erforderlich, einem bei dem Widerspruch beteiligten Gläubiger, der im Verteilungstermin nicht erscheine und von dem daher vermutet werde, dass er den Widerspruch nicht als begründet anerkenne, vor Erhebung einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO aufzufordern, den Widerspruch nachträglich anzuerkennen. Aufgrund der gesetzlichen Säumnisfolge des § 877 Abs. 2 ZPO sei der widersprechende Gläubiger allein wegen der Vermutung gezwungen, eine Widerspruchsklage zu erheben. Hierfür stehe ihm nur eine kurze Frist zur Verfügung. Das Gesetz sehe ausdrücklich einen Termin zur Verhandlung über den Teilungsplan vor. Daher gebe bereits die Säumnis der Beklagten hinreichenden Anlass zur Erhebung der Widerspruchsklage.
6 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO scheidet nicht schon deshalb aus, weil nach § 877 Abs. 2 ZPO unwiderlegbar vermutet wird, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan nicht als begründet anerkenne.
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13 Die gesetzliche Vermutung des § 877 Abs. 2 ZPO besteht zum Schutz des bei dem Widerspruch beteiligten Gläubigers. Der in den Teilungsplan aufgenommene Anspruch dieses Gläubigers soll bei der Ausführung des Teilungsplans nicht bereits aufgrund eines Widerspruchs unberücksichtigt bleiben. Ob ein nicht zum Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses erscheinender Gläubiger Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO gegeben hat, hängt daher davon ab, warum dieser Gläubiger am Widerspruch beteiligt ist. Beruht diese Beteiligung - wie im Streitfall - darauf, dass Ansprüche des Gläubigers nach § 114 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZVG allein nach dem Inhalt des Grundbuchs in den Teilungsplan aufgenommen worden sind, folgt daraus kein hinreichender Anlass zur Klageerhebung. Denn die Aufnahme von Ansprüchen nach dem Inhalt des Grundbuchs erfolgt von Amts wegen (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 22. Aufl., § 114 Rn. 15); ihr lässt sich nicht entnehmen, dass der Gläubiger damit eine Teilhabe am Versteigerungserlös begehrt.
14 Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Ansprüche des Gläubigers aufgrund einer ausdrücklichen Anmeldung in den Teilungsplan aufgenommen werden (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 ZVG). Hiermit verfolgt ein Gläubiger einen eigenen Anspruch im Rahmen der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück und verlangt ausdrücklich, bei der Verteilung des Versteigerungserlöses im Verteilungsverfahren berücksichtigt zu werden. Ergreift ein Gläubiger im Rahmen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf diese Weise aktiv Maßnahmen der Rechtsverfolgung und erscheint sodann nicht zum Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses, gibt er im Falle eines Widerspruchs hinreichend Anlass zur Erhebung der Widerspruchsklage. Denn ein solcher Gläubiger muss bereits vor dem Termin erwägen, ob seine Ansprüche tatsächlich bestehen oder Einwendungen anderer Gläubiger ausgesetzt sein können.
15 Fehlt es an einer eigenen Anmeldung von Ansprüchen des vom Widerspruch betroffenen Gläubigers, besteht regelmäßig nur dann Anlass zur Erhebung einer Widerspruchsklage, wenn der widersprechende Gläubiger den anderen Gläubiger erfolglos außergerichtlich aufgefordert hat, den Widerspruch für berechtigt anzuerkennen. Anders als das Beschwerdegericht meint, stellt weder die Klagefrist des § 878 Abs. 1 ZPO noch der Termin zur Verhandlung über den Teilungsplan einen Grund dar, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Da sich das entsprechende Recht des betroffenen Gläubigers in diesen Fällen bereits aus dem Grundbuch ergibt, kann der widersprechende Gläubiger den Grundbuchberechtigten im Regelfall bereits vor dem Verteilungstermin auffordern, auf sein Recht zu verzichten oder einer bestimmten Verteilung zuzustimmen, oder ihm einen Widerspruch ankündigen und so schon vor Beginn der Klagefrist klären, ob Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage besteht. Es ist unerheblich, dass sich im Termin zur Verhandlung über den Teilungsplan jeder beteiligte Gläubiger sofort über einen Widerspruch zu erklären hat (§ 876 Satz 2 ZPO). Dies allein genügt nicht, um beim säumigen Gläubiger eine Veranlassung zur Klageerhebung anzunehmen, weil auch der widersprechende Gläubiger nicht im Termin anwesend sein muss. Dies folgt aus § 877 Abs. 1 ZPO, wonach der Widerspruch - wie im Streitfall - auch vor dem Termin erhoben werden kann.
16 3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, dass sie die außergerichtliche Aufforderung der Klägerin, den Widerspruch anzuerkennen, nicht erhalten habe. Das Beschwerdegericht wird daher zu klären haben, ob die Beklagte - wie sie behauptet - keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303052020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public