BGH, Urteil vom 26.02.2010 – V ZR 98/09 – Anspruchsverjährung: Hemmung der Verjährung durch die unwirksame Zustellung eines Mahnbescheids Die unwirksame Zustellung des…
KORE303092010 BGH 5. Zivilsenat 20100226 V ZR 98/09 Urteil § 204 Abs 1 Nr 3 BGB vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. April 2009, Az: 12 U 23/08, Urteilvorgehend LG Halle (Saale), 14. Dezember 2007, Az: 4 O 486/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruchsverjährung: Hemmung der Verjährung durch die unwirksame Zustellung eines Mahnbescheids Die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird .
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. April 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. Juli 2002 erwarb die Beklagte von der Klägerin ein Hausgrundstück für 173.840 €. Sie zahlte den Kaufpreis nicht. Am 27. Mai 2003 gab sie das Grundstück zurück und teilte der Klägerin mit, dass sie keine Einwände gegen die Rückabwicklung des Vertrags erhebe.
2 Die Klägerin verlangt nunmehr noch 24.783,57 € Schadensersatz (anteilige Kosten für Grundsteuer, Haftpflicht- und Gebäudeversicherung für die Jahre 2003 bis 2006 sowie den ihr in der Zeit vom 11. April 2003 bis zum 26. September 2006 entstandenen Zinsschaden) mit der Begründung, sie habe das Grundstück erst im Sommer 2006 für 175.000 € an Dritte verkaufen können.
3 Die Klägerin hat ihre Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht. Am 18. April 2006 wurde der Mahnbescheid durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt, allerdings unter einer nicht mehr zutreffenden Anschrift. Die Beklagte war Ende November 2005 umgezogen; sie hatte sich zwar ordnungsgemäß umgemeldet, aber die Namensschilder an Tür und Türklingel nicht entfernt. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 9. Mai 2006 in gleicher Weise zugestellt.
4 Am 25. Juli 2006 wurde die Beklagte von dem Gerichtsvollzieher übereine bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterrichtet. Auf Nachfrage erhielt sie am 27. Juli 2006 von dem Mahngericht die Mitteilung über die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 9. Mai 2006.
5 Mit Schriftsatz vom 2. August 2006 hat die Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 6. Oktober 2006 den Antrag zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 11. Juli 2007 die Wiedereinsetzung gewährt, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Landgericht die auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.
I.
6 Das Berufungsgericht hält das Rechtsmittel für zulässig, obwohl die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausschließlich die Erwägungen des Landgerichts zur Verjährung des Anspruchs angegriffen hat. Es sei unklar, ob die Klageabweisung auf zwei selbständige rechtliche Gesichtpunkte, das Fehlen einer Rücktrittserklärung der Klägerin und die Verjährung, oder nur auf die Verjährung gestützt worden sei. Letzteres liege näher; deshalb habe die Klägerin ihre Rügen auf die Frage der Verjährung beschränken dürfen.
7 In der Sache sieht das Berufungsgericht den Klageanspruch als verjährt an. Die dreijährige Verjährungsfrist sei am 31. Dezember 2006 abgelaufen und nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden, weil der Mahnbescheid der Beklagten nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Anspruchsbegründung der Klägerin sei der Beklagten erst am 15. Oktober 2007 und damit nach dem Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Diese Zustellung habe keine Rückwirkung entfaltet (§ 167 ZPO), weil die Verzögerung darauf beruhe, dass die Klägerin in dem Mahnbescheidsantrag eine Anschrift der Beklagten angegeben habe, deren Unrichtigkeit ihr in unverjährter Zeit bekannt geworden sei. Die Verjährung sei auch nicht nach § 206 BGB gehemmt worden, weil die Klägerin von dem Zustellungsmangel ebenfalls in unverjährter Zeit Kenntnis erlangt habe. Schließlich komme die Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO nicht in Betracht, weil die Beklagte die zuzustellenden Dokumente nicht in anderer Weise tatsächlich "in die Hand bekommen" und sie sich auch nicht rügelos eingelassen habe.
II.
8 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein eventueller Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.
9 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels bejaht. Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Begründung für die Klageabweisung nicht unklar, sondern eindeutig. Das Landgericht hat es ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob die Klägerin wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist, und die Abweisung der Klage ausschließlich auf die angenommene Verjährung des eventuellen Anspruchs gestützt.
10 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch diese Ansicht des Landgerichts bestätigt.
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Beides wird nicht nur durch die wirksame Zustellung des Mahnbescheids, sondern auch dadurch erreicht, dass der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner trotz unwirksamer Zustellung in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird. In einem solchen Fall befinden sich beide Parteien im Hinblick auf den Eintritt der Verjährungshemmung in derselben Lage, in der sie sich bei einer wirksamen Zustellung befänden. Gleichwohl die nochmalige Zustellung des Mahnbescheids zu verlangen, bedeutet ein unnötiges Beharren auf der Einhaltung einer Förmlichkeit, die nicht einmal das Gesetz für den Eintritt der Verjährungshemmung in jedem Fall verlangt.
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III.
18 Somit hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben (§ 562 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die notwendigen Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs treffen kann.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303092010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public