BGH, Beschluss vom 28.01.2016 – I ZB 37/15 – Schiedsgerichtliches Verfahren: Übermittlung der von einer Partei vorgelegten Unterlagen an die andere Partei Ein Schiedsgericht…
KORE303092016 ECLI:DE:BGH:2016:280116BIZB37.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20160128 I ZB 37/15 Beschluss § 1047 Abs 3 Alt 1 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst b Alt 2 ZPO, § 1060 Abs 2 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Frankfurt, 25. März 2015, Az: 26 SchH 7/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Schiedsgerichtliches Verfahren: Übermittlung der von einer Partei vorgelegten Unterlagen an die andere Partei Ein Schiedsgericht ist nach § 1047 Abs. 3 Fall 1 ZPO nicht verpflichtet, die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei zu übermitteln, wenn diese Unterlagen der anderen Partei bereits bekannt sind.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 25. März 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 500.000 €.
1 I. Der Antragsteller verfügte über Liegenschaften, die er zur Errichtung einer Golfanlage nutzen wollte. Er trat mit dem Antragsgegner in Verhandlungen über eine Zusammenarbeit, die zum Abschluss eines Kooperationsvertrags und eines Schiedsvertrags vom 30. Oktober 2000 sowie eines notariellen Unterpachtvertrags und eines notariellen Untererbbaurechtsvertrags vom 11. Mai 2001 führten. Etwa ab dem Jahr 2006 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten über die sich aus dem Kooperationsvertrag ergebenden Pflichten und deren Erfüllung. Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom 21. April 2010, vom 29. September 2011 und vom 1. Dezember 2011 aus unterschiedlichen Gründen jeweils die außerordentliche Kündigung des Kooperationsvertrags.
2 In dem vom Antragsteller geführten Schiedsverfahren ist - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - nach zwei mündlichen Verhandlungen am 9. November 2012 ein Teilschiedsspruch ergangen, mit dem das Schiedsgericht die Unwirksamkeit der Kündigungen festgestellt sowie über weitere Sachanträge des Antragstellers zum Nachteil des Antragsgegners entschieden hat.
3 Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs beantragt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat die Aufhebung des Teilschiedsspruchs begehrt. Das Oberlandesgericht hat den Teilschiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
4 II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
5 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde trägt vor, der Antragsgegner habe seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO) und die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe zu einem der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechenden Ergebnis (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b Fall 2 ZPO), weil das Schiedsgericht dem Antragsgegner entgegen § 1047 Abs. 3 ZPO nicht das dem Schiedsgericht vom Antragsteller vorgelegte Anlagenkonvolut K 2 übermittelt und damit den Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
6 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass das Schiedsgericht dadurch, dass es dem Antragsgegner nicht das vom Antragsteller vorgelegte Anlagenkonvolut K 2 übermittelt hat, nicht gegen § 1047 Abs. 3 ZPO verstoßen und den Antragsgegner weder an der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Es kann daher offenbleiben, ob der Antragsgegner einen durch die unterbliebene Übermittlung von Abschriften des Anlagenkonvoluts K 2 unterlaufenen Verstoß gegen § 1047 Abs. 3 ZPO - wie das Oberlandesgericht weiter angenommen hat - nicht rechtzeitig gerügt hat und daher ohnehin nicht mehr geltend machen konnte.
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13 Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO sollen die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Anzahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO nicht für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder Abschrift vorliegen. Danach ist eine Vorlage von Abschriften der Anlagen zur Übermittlung an den Gegner nicht erforderlich, wenn die Anlagen dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
14 Allerdings gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung im schiedsrichterlichen Verfahren im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren (vgl. § 128 Abs. 1 ZPO) nicht und haben Schriftsätze im Verfahren vor den Schiedsgerichten daher eine weitaus stärkere Bedeutung als im Verfahren vor den staatlichen Gerichten (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 49). Diese Umstände sprechen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde jedoch nicht für die Annahme, im schiedsrichterlichen Verfahren seien nach § 1047 Abs. 3 ZPO anders als im gerichtlichen Verfahren nach § 133 Abs. 1 ZPO die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei auch dann zu übermitteln, wenn sie dieser bereits vorliegen oder sonst bekannt sind. Der durch die Bestimmungen des § 1047 Abs. 3 ZPO und des § 133 Abs. 1 ZPO gleichermaßen konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert es nicht, dass das Gericht den Parteien Unterlagen übermittelt, von denen sie bereits Kenntnis haben und zu denen sie daher ohnedies Stellung nehmen können.
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16 Im Übrigen kann eine Übermittlung der von einer Partei vorgelegten Abschriften von Unterlagen an die andere Partei weder im schiedsrichterlichen noch im gerichtlichen Verfahren gewährleisten, dass die andere Partei etwaige Manipulationen an den dem Gericht vorgelegten Abschriften dieser Unterlagen aufdecken kann. Die der anderen Partei übermittelten Abschriften der Unterlagen müssen nicht mit den dem Gericht vorgelegten Abschriften der Unterlagen übereinstimmen. Eine Partei kann die Übereinstimmung der dem Gericht vom Gegner vorgelegten Unterlagen mit ihr vorliegenden Unterlagen daher zuverlässig nur durch eine Einsichtnahme in die Verfahrensakte überprüfen. Der Antragsgegner hat von dieser Möglichkeit - auch in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Schiedsgericht - keinen Gebrauch gemacht.
17 III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten des Antragsgegners (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
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