KORE303102017 ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB260.16.0 BGH 12. Zivilsenat 20170322 XII ZB 260/16 Beschluss § 1896 Abs 2 BGB vorgehend LG Koblenz, 25. April 2016, Az: 2 T 340/16vorgehend AG St. Goar, 2. Dezember 2014, Az: 1 XVII 123/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuerbestellung für bestimmte Aufgabenkreise: Beurteilung des Betreuungsbedarfs des Betroffenen Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017, XII ZB 510/16 - juris und vom 6. Juli 2016, XII ZB 131/16, FamRZ 2016, 1668). Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 € I. 1 Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die ursprünglich bevollmächtigte Ehefrau des Betroffenen gegen die Bestellung der Tochter des Betroffenen zur Betreuerin. 2 Der Betroffene leidet an mittelschwerer Demenz bei rascher Progredienz. Zu einer freien Willensbildung ist der Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage. Am 14. Februar 2014 erteilte der Betroffene seiner damaligen langjährigen Lebensgefährtin, der Beteiligten zu 1, eine umfassende Vorsorgevollmacht, während er zugleich in einer Betreuungsverfügung seine Tochter, die Beteiligte zu 2, als Betreuerin vorschlug. Ob er damals noch geschäftsfähig war, ist nach dem Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens sehr zweifelhaft. Am 28. August 2015 heiratete der Betroffene die Beteiligte zu 1. Zu diesem Zeitpunkt war er geschäftsunfähig. Die Beteiligte zu 2 widerrief mit Schreiben vom 18. September 2015 die Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1. 3 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 die Beteiligte zu 2 als Betreuerin mit folgenden Aufgabenkreisen bestellt: Vermögenssorge; Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten- und Sozialleistungsträgern; Gesundheitsfürsorge; Aufenthaltsbestimmung; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise; Wohnungsangelegenheiten; Abschluss und Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages; Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten; Widerruf von erteilten Vollmachten. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beteiligte zu 1 weiterhin gegen die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen vorgeht. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung müsse zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden. Eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen setze kumulativ voraus: eine psychische Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung; das hieraus resultierende Unvermögen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen; Erforderlichkeit der Betreuerbestellung wegen Nichtvorhandenseins anderer Hilfen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Betroffene leide an einer zumindest mittelschweren Demenz vom Alzheimer-Typ. Er sei nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen. Die Vorsorgevollmacht vom 14. Februar 2014 stehe der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen, weil die Beteiligte zu 2 die Vorsorgevollmacht am 18. September 2015 wirksam widerrufen habe. Ob der Betroffene bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig gewesen sei, brauche deswegen nicht abschließend entschieden zu werden. Die Auslegung des der Beteiligten zu 2 in der angefochtenen Entscheidung übertragenen Aufgabenkreises ergebe zweifelsfrei, dass ihr die Befugnis zum Widerruf der Vorsorgevollmacht ausdrücklich als eigenständiger Aufgabenkreis zugewiesen worden sei. 6 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.