(2010), 27, 34 f.). Dies ist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Nachweis des Fehlens eines Rechtsgrundes in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom
- September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36 mwN; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast,
- Aufl., Grundlagen, § 15 Rn. 7). Für den Nachweis, dass eine Lastschrift nicht genehmigt worden ist, kann nichts anderes gelten. 20 Um die tatsächliche Schwierigkeit eines Nachweises negativer Tatsachen zu mildern, hat die damit belastete Partei in der Regel nur die Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache, also für das Vorhandensein des streitigen Umstands, sprechen (vgl. BGH, Urteile vom
- Dezember 1984 - III ZR 20/83, WM 1985, 590, vom
- Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211 f, vom
- September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom
- Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 20 f.). Der nicht beweisbelasteten Partei obliegt es, im Rahmen des ihr Zumutbaren (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747) die Behauptung der positiven Tatsachen aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat. Allerdings können in der vorliegenden Fallkonstellation an den Vortrag eines Lastschriftgläubigers keine hohen Anforderungen gestellt werden, da er regelmäßig keine Kenntnis von den Umständen besitzen wird, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner ergeben könnte. Vielmehr kann die Schuldnerbank, die Adressat einer solchen Genehmigung wäre, zu allen erheblichen Umständen aus eigener Wahrnehmung vortragen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte konkrete Umstände dargetan, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriften ergeben kann, und damit ihrer Darlegungslast genügt. 21
- Auf die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob der Antrag der Beklagten auf Vernehmung von Zeugen nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen war, kommt es nicht mehr an, da die Beweislast für den streitigen Umstand einer konkludenten Genehmigung der Lastschrift zunächst bei der Klägerin liegt. III. 22 Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 23
- Bei der erforderlichen Klärung, ob die Schuldnerin die Lastschriften nicht widerrufen hat, wird zu berücksichtigen sein, dass die Geschäftsbedingungen der Klägerin einer konkludenten Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin nicht entgegenstehen. Im Allgemeinen können weder der Kontoinhaber noch das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, ein Verhalten des Kontoinhabers könne vor Ablauf der in den Geschäftsbedingungen geregelten Widerrufsfrist nicht als konkludente Genehmigung der Lastschrift anzusehen sein (Senatsurteile vom
- Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43, vom
- Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 16 f. und vom
- Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rn. 12 ff. ) 24
- Weiter kann die Tatsache, dass der Kontoinhaber durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften sichert, bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben (Senatsurteil vom
- Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23). 25
- Schließlich können auch konkrete Einzahlungen des Kontoinhabers zur Ausführung zunächst mangels Kontodeckung nicht eingelöster Lastschriften die Auffassung rechtfertigen, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von der Schuldnerin als Kontoinhaberin abschließend akzeptiert worden, da sie sich andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem sie älteren, ihrer Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom
- Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rn. 21). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303112011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public