BGH, Beschluss vom 20.02.2014 – V ZB 179/13 – Grundbuchberichtigungsanspruch hinsichtlich des Rangverhältnisses unter mehreren eingetragenen Rechten Trägt das Grundbuchamt das…
KORE303112014 BGH 5. Zivilsenat 20140220 V ZB 179/13 Beschluss § 879 Abs 3 BGB, § 894 BGB, § 45 Abs 3 GBO vorgehend OLG Frankfurt, 16. Oktober 2013, Az: 20 W 28/13vorgehend AG Hanau, 11. Oktober 2012, Az: GS-4955-6 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchberichtigungsanspruch hinsichtlich des Rangverhältnisses unter mehreren eingetragenen Rechten Trägt das Grundbuchamt das Rangverhältnis unter mehreren in das Grundbuch einzutragenden Rechten abweichend von einer verfahrensrechtlichen Rangbestimmung ein, hat das nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 894 BGB zur Folge. Diese ist jedoch gegeben, wenn die Eintragung unter Verstoß gegen eine materiell-rechtliche Rangvereinbarung erfolgt.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Beschwerde gegen die Eintragung der Vermerke bei den im Grundbuch von G. auf Blatt 4955 in Abteilung II unter den laufenden Nummern 5 und 7 eingetragenen Rechte, dass diese untereinander den gleichen Rang haben, als unzulässig verworfen wird.
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2013 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, einen Widerspruch gegen die Eintragung der vorgenannten Vermerke einzutragen.
Der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
I.
1 Mit notarieller Urkunde vom 19. Juni 2012 übertrug der Beteiligte zu 2 seiner Tochter, der Beteiligten zu 1, u.a. den im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz. Er behielt sich den Nießbrauch daran vor. Seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3, wurde das Recht eingeräumt, nach seinem Tod die Bestellung eines inhaltsgleichen Nießbrauchs zu verlangen. Weiter behielt sich der Beteiligte zu 2 das Recht vor, unter bestimmten Bedingungen die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen. Schließlich verpflichtete sich die Beteiligte zu 1 zur „Wartung und häuslichen Pflege“ des Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3.
2 In Abschnitt VII, überschrieben mit „Auflassung und Grundbuch“, heißt es u.a.: „1. Die Erschienenen sind darüber einig, dass das Eigentum am Vertragsgrundbesitz auf den Übernehmer zu obigem Beteiligungsverhältnis übergeht. ...
3 Am 20. Juli 2012 beantragte der Urkundsnotar gemäß § 15 GBO die Grundbucheintragung entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt VII Nr. 1 und Nr. 3 bis 6 der Urkunde. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2012 verlangte das Grundbuchamt die Klarstellung der Rangbestimmung in Abschnitt VII Nr. 5. Daraufhin reichte der Notar eine Nachtragsurkunde vom 30. August 2012 bei dem Grundbuchamt ein, in welcher es u.a. heißt: „Mit der Rangbestimmung in Ziffer VII.5 ist der Gleichrang mit dem obigen Recht, nämlich dem gemäß Ziffer VII.4. gemeint.“ 4 Das Grundbuchamt hat, soweit hier von Belang, am 11. Oktober 2012 in Abteilung II des Grundbuchs folgende Eintragungen vorgenommen:
Laufende Nr. 5: Nießbrauch für W. S. [= der Beteiligte zu 2]; Gleichrang mit Abteilung II Nr. 7.
Laufende Nr. 6: Vorgemerkt nach § 883 BGB: Nießbrauch für B. S. [= Beteiligte zu 3]; Gleichrang mit Abteilung II Nr. 7.
Laufende Nr. 7: Reallast für B. und W. S. ; gleichrangig mit Abteilung II Nr. 5 und 6.
Laufende Nr. 8: Rückauflassungsvormerkung für W. S. .
5 Der Beschwerde, mit welcher die Beteiligten gerügt haben, dass der Nießbrauch zu Unrecht im Gleichrang mit der Reallast eingetragen worden sei, hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihr Beschwerdeziel weiter.
II.
6 Das Beschwerdegericht sieht die Rechtsmittel als beschränkte Beschwerden mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Gleichrangs auch des Rechts Abteilung II laufende Nr. 5 mit den Rechten Abteilung II laufende Nr. 6 und laufende Nr. 7 an. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 lässt es dahingestellt, weil die Rechtsmittel jedenfalls unbegründet seien. Zwar sei die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Rangbestimmung hinsichtlich des Gleichranges des Nießbrauchs unter Verletzung der Vorschrift des § 45 Abs. 3 GBO erfolgt. In der Nachtragsurkunde sei klargestellt worden, dass Gleichrang der Reallast nur mit der Nießbrauchsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 und nicht mit dem Nießbrauch gemeint sei. Die Vormerkung habe den Rang nach dem Nießbrauch erhalten und nicht mit diesem gleichrangig sein sollen. Aber es fehle an der für die Eintragung eines Amtswiderspruchs zusätzlich erforderlichen Grundbuchunrichtigkeit, weil „der Grundbuchinhalt durch die Eintragung des Rangvermerks betreffend den Gleichrang von Nießbrauch und Vormerkung“ nicht von der materiellen Rechtslage abweiche. Denn bei den in dem Übergabevertrag getroffenen Rangbestimmungen handele es sich lediglich um verfahrensrechtliche Bestimmungen, deren Verletzung nicht zu einer Grundbuchunrichtigkeit führe.
7 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
III.
8 Die gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GBO statthaften Rechtsbeschwerden der Beteiligten sind zulässig (§ 71 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 GBO). Das folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerden. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde der Beteiligten zu 1 als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138).
9 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist bereits deshalb unbegründet, weil ihre Beschwerde unzulässig ist. Denn die Befugnis für eine - wie hier gegebene - Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO, die auf die Anweisung an das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 53 GBO gerichtet ist, steht nur demjenigen zu, der durch die Grundbucheintragung, wäre sie unrichtig, in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wäre und ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hätte; die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen genügt nicht (Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 127 f.). Zu diesem Personenkreis gehört die Beteiligte zu 1 nicht. Ein Rangvermerk wirkt sich nicht auf ihre rechtliche Stellung als Grundstückseigentümerin aus.
10 2. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 sind begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht ihre Beschwerden zurückgewiesen.
11
12
13
14
15
16
17
Denn wenn die Beteiligten gewollt hätten, dass auch der Nießbrauch und die Reallast untereinander den gleichen Rang haben, hätten sie wegen der Regelung in § 45 Abs. 1 Halbs. 2 GBO keine Rangbestimmung hinsichtlich der Nießbrauchsvormerkung und der Reallast treffen müssen. Es wäre dann der Gleichrang zwischen dem Nießbrauch und der Reallast sowie der Gleichrang zwischen der Nießbrauchsvormerkung und der Reallast im Grundbuch zu vermerken gewesen. Dass sie jedoch den Gleichrang zwischen der Nießbrauchsvormerkung und der Reallast ausdrücklich bestimmt haben, lässt als nächstliegende Bedeutung dieser Bestimmung nur den Schluss zu, dass der Nießbrauch und die Reallast nicht den gleichen Rang haben sollen.
Aus der weiteren Rangbestimmung, dass der Nießbrauch „an nächst offener Rangstelle“ eingetragen werden soll, ergibt sich zudem, dass er Vorrang auch vor der Reallast haben soll.
18
19
20
21
22
23 (a) Dies gilt allerdings nicht für das Bestehen der Rechte selbst. Ob sie trotz der falschen Rangvermerke durch Einigung und Eintragung entstanden sind (§ 873 Abs. 1 BGB), richtet sich nach § 139 BGB analog (Senat, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 343/87, NJWRR 1990, 206). Danach ist die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts die Regel, die Wirksamkeit die Ausnahme. Von letzterer ist hier jedoch auszugehen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beteiligten die Rechte ohne den vereinbarten Rang nicht bestellt hätten. Sie sind deshalb entstanden (Senat, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 343/87, aaO). Hinsichtlich der Eintragung dieser Rechte ist das Grundbuch somit richtig.
24 (b) Anders ist es jedoch bei den Rangvermerken. Das sich aus ihnen ergebende Rangverhältnis zwischen dem Nießbrauch und der Reallast ist mangels Übereinstimmung mit dem materiellen Recht nicht entstanden. Das vereinbarte Rangverhältnis ist ebenfalls nicht entstanden, weil es nicht eingetragen ist. Da die Rechte jedoch in einem bestimmten Rangverhältnis zueinander stehen müssen, ist nach herrschender Ansicht die gesetzliche Rangfolge eingetreten, die sich aus § 879 Abs. 1 BGB ergibt; das Grundbuch ist unrichtig, weil es nicht dieses, sondern ein anderes Rangverhältnis (Gleichrang) verlautbart (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 343/87, NJWRR 1990, 206; OLG München, NJWRR 2006, 239, 240;
OLG Brandenburg, FGPrax 2002, 49, 51 f.; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, 3. Aufl., § 879 Rn. 16; Erman/Lorenz, BGB 13. Aufl., § 879 Rn. 21; MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 879 Rn. 38; NK-BGB/U. Krause, 3. Aufl., § 879 Rn. 28; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 879 Rn. 12; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 879 Anm. 6b; PWW/Huhn, BGB 8. Aufl., § 879 Rn. 13; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 879 Rn. 15; Staudinger/Kutter, BGB [2012], § 879 Rn. 71; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 45 Rn. 8; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 324, 399; Lemke/Wagner, Immobilienrecht, § 45 GBO Rn. 36). Soweit dagegen vertreten wird, es gelte nicht das gesetzliche, sondern das sich aus der Grundbucheintragung ergebende Rangverhältnis, weil anderenfalls ein Rang entstehe, der weder der Rangvereinbarung noch der Grundbucheintragung entspreche (Bauer/von Oefele/Knothe, GBO, 3.
Aufl., § 45 Rn. 25; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 45 Rn. 221; Bestelmeyer, Rpfleger 2006, 318, 319; Streuer, Rpfleger 1985, 388, 389), braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Denn die Bedenken der Mindermeinung kommen hier nicht zum Tragen, weil hinsichtlich des in Abteilung II unter der laufenden Nummer 5 eingetragenen Nießbrauchs und der in Abteilung II unter der laufenden Nummer 7 eingetragenen Reallast das gesetzliche Rangverhältnis (§ 879 Abs. 1 Satz 1 BGB) dem vereinbarten Rangverhältnis (Vorrang des Nießbrauchs vor der Reallast) entspricht.
25
IV.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 1 GNotKG, § 84 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 GBO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Dr. Stresemann Dr. Lemke Dr. Roth Dr. Brückner Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303112014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public