KORE303142012 BGH 5. Zivilsenat 20120210 V ZR 137/11 Versäumnisurteil § 906 Abs 2 S 2 BGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 20. Mai 2011, Az: 6 U 18/11vorgehend LG Aurich, 6. Januar 2011, Az: 2 O 179/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Bruchteilseigentum an einem Hausgrundstück: Entsprechende Anwendung der Grundsätze des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Wasserschaden in einer Nachbarwohnung Im Verhältnis von Bruchteilseigentümern, die sich jeweils eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, finden die Grundsätze zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen, die von einem Nutzungsbereich auf einen anderen Nutzungsbereich einwirken, keine Anwendung. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Oldenburg vom 20. Mai 2011 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels als unzulässig im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, mit Ausnahme des Ausspruchs zu Nr. 4 (Auskunft). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind - neben weiteren Personen - Miteigentümer nach Bruchteilen eines Hausgrundstücks. Das Haus besteht aus drei Wohnungen, die jeweils bestimmten Miteigentümern zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind. Die Kläger sind Nutzungsberechtigte einer der beiden Erdgeschoßwohnungen, der Beklagte und seine Ehefrau sowie ein weiteres Ehepaar sind Nutzungsberechtigte zu jeweils 50% der darüber liegenden Dachgeschoßwohnung. Anfang 2010 trat in dieser Wohnung ein Riss am Durchlauferhitzer auf; es drang Wasser in die darunterliegende, von den Klägern genutzte Wohnung ein. Die Kläger verlangen von dem Beklagten Schadensersatz für die beschädigten Hausratsgegenstände. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.458,90 € verurteilt, seine Ersatzpflicht für weitere Schäden sowie die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 1.199,52 € festgestellt und ihn zu einer Auskunft über den Fußbodenaufbau der Dachgeschoßwohnung verurteilt. Mit der Revision möchte der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. I. 2 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu. Die hierzu entwickelten Grundsätze seien auch auf das Verhältnis von Miteigentümern anzuwenden, denen einzelne Wohnungen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind. Die Interessen der jeweils nutzungsberechtigten Miteigentümer seien mit denen von benachbarten Grundstückseigentümern vergleichbar. Daher könne dahinstehen, ob daneben auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen schuldhafter Pflichtverletzung oder wegen fahrlässiger Eigentumsbeschädigung bestehe. Allerdings könnten die Kläger nur einen Teil der geltend gemachten Schadenspositionen verlangen, da ihre Forderung übersetzt sei. Der Auskunftsanspruch sei nach § 8 der Gemeinschaftsordnung begründet. II. 3 Die Kläger waren trotz rechtzeitiger Bekanntmachung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). 4 Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über den Fußbodenaufbau im Dachgeschoß wendet. Das Berufungsgericht hat bezüglich dieses abtrennbaren Teils des Streitgegenstandes die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus fehlt es dem Rechtsmittel insoweit an der vorgeschriebenen Begründung (§ 551 Abs. 3 Nr. 2, § 552 ZPO). Im Übrigen ist die Revision zulässig und begründet. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu. 5 1. Allerdings hat das Berufungsgericht mit der Zuerkennung eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs den Klägern nicht, wie der Beklagte meint, etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt haben (§ 308 ZPO). 6 Auch wenn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch und der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch prozessual verschiedene Ansprüche sind (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 374), so wurden doch beide von dem auf Ersatz aller aufgrund des Defekts des Durchlauferhitzers entstandenen und noch entstehenden Schäden gerichteten Klagebegehren erfasst, sind also Streitgegenstände geworden. Dem steht die Tatsache, dass die Klage nicht ausdrücklich auch auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gestützt worden ist, nicht entgegen. Da der vorgetragene Sachverhalt einen solchen Anspruch von vornherein mit erfasst, liefe eine das Rechtsschutzziel auf die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung beschränkende Auslegung des Klagebegehrens dem erkennbaren Rechtsschutzwillen der Klägers deutlich zuwider (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374). Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei das Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichs geprüft. 7 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts finden die Grundsätze zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verhältnis von Bruchteilseigentümern eines Hausgrundstücks, die sich jeweils eine Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, keine Anwendung. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.