BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 504/12 – Minderjährigenadoption: Aufhebbarkeit des Annahmeverhältnisses nach Volljährigkeitseintritt wegen sexuellen Missbrauchs der…
KORE303142014 BGH 12. Zivilsenat 20140312 XII ZB 504/12 Beschluss § 1763 BGB, § 1771 BGB vorgehend OLG Karlsruhe, 13. August 2012, Az: 5 UF 170/11vorgehend AG Offenburg, 14. Juli 2011, Az: 2 F 60/10nachgehend BVerfG, 8. Juni 2015, Az: 1 BvR 1227/14, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Minderjährigenadoption: Aufhebbarkeit des Annahmeverhältnisses nach Volljährigkeitseintritt wegen sexuellen Missbrauchs der minderjährigen Adoptivtochter durch den Adoptivvater Das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis ist nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auch bei schwersten Verfehlungen eines Beteiligten (hier: sexueller Missbrauch der Adoptivtochter durch den Adoptivvater) nicht mehr aufhebbar.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Wert: 3.000 € I.
1 Das Verfahren betrifft die Aufhebung einer Minderjährigenadoption.
2 Die Mutter der Antragstellerin heiratete im Jahre 1992 den Antragsgegner. Sie brachte die im Februar 1991 geborene Antragstellerin in die Ehe mit, die von einem anderen Mann abstammte und von dem Antragsgegner im Jahre 1994 adoptiert wurde. Aus der Ehe des Antragsgegners mit der Mutter der Antragstellerin gingen noch vier gemeinsame Kinder hervor, darunter die im Jahre 1997 geborene Tochter L.
3 Sowohl die Antragstellerin als auch ihre leibliche Halbschwester L. wurden seit ihrem sechsten Geburtstag (1997 bzw. 2003) von dem Antragsgegner bis zu seiner vorläufigen Festnahme im Jahre 2008 fortwährend sexuell missbraucht. Im Jahre 2009 wurde der Antragsgegner deswegen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Antragstellerin befindet sich in laufender psychotherapeutischer Behandlung, war zeitweise in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und unternahm kurz nach ihrem 18. Geburtstag einen Suizidversuch.
4 Im November 2009 beantragte die zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Antragstellerin die Aufhebung der Adoption. Der Antragsgegner hat sich dem Aufhebungsantrag angeschlossen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach geltendem Recht nicht möglich ist, sobald das angenommene Kind volljährig geworden ist.
6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Eine Aufhebung der Adoption von Amts wegen aus Gründen des Kindeswohls gemäß § 1763 BGB scheide aus, weil diese Vorschrift nur für die Minderjährigenadoption und nur solange gelte, wie das Kind minderjährig sei. Auch gemäß § 1771 Satz 1 BGB könne die Adoption nicht aufgehoben werden, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur für Annahmeverhältnisse gelte, welche zu einem Volljährigen begründet worden seien. Die Vorschrift könne auch nicht analog angewendet werden, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Selbst in Fällen krassen materiellen Unrechts komme eine entsprechende Anwendung von § 1771 Satz 1 BGB nicht in Betracht, zumal der Gesetzgeber das Adoptionsrecht mehrfach reformiert habe, ohne dieser Problematik mit einer Änderung der Vorschrift Rechnung zu tragen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aktuelle Rechtslage, soweit sie einer Aufhebung der Adoption der Antragstellerin entgegenstünden, seien nicht zu erheben.
7 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
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Von einer planwidrigen Regelungslücke kann nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat gesehen, dass jede Minderjährigenadoption eines Tages in ein Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen übergehen wird, das dann unaufhebbar ist. Dies erschließt sich aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs für das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749). Unter der Kapitelüberschrift "Keine erleichterte Aufhebung nach Volljährigkeit des Kindes" ist in der Entwurfsbegründung ausgeführt, dass die Annahme als Kind nicht nur der Erziehung und Betreuung des Minderjährigen diene. Vielmehr solle das angenommene Kind "auf Dauer, also auch nachdem es volljährig geworden ist, der neuen Familie zugeordnet" bleiben.
Der Zweck der Annahme sei deshalb nicht dann erfüllt, wenn das Kind nicht mehr erziehungsbedürftig ist. Die Familienbindung und die Zugehörigkeit zu einem Familienverband habe auch für den Erwachsenen eine erhebliche Bedeutung. Auch bei einem auf Geburt beruhenden Eltern-Kind-Verhältnis gebe es in Bezug auf die familiäre Zuordnung keine Einschränkung, nachdem das Kind volljährig geworden ist. Aus diesem Grunde sehe der Entwurf für die Aufhebung der Adoption "keine vertragliche oder sonst erleichterte Möglichkeit vor, wenn der Angenommene volljährig geworden" sei (BT-Drucks. 7/3061, S. 27).
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Mit Recht weist das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gesetzgeber bei den bisherigen größeren Teilnovellierungen des Adoptionsrechts, insbesondere durch das Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Vorschriften (AdoptRÄndG) vom 4. Dezember 1992 (BGBl. I S. 1974) und durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), die bereits seit längerer Zeit erhobene rechtspolitische Forderung nach einer Aufhebungsmöglichkeit in Extremfällen nicht aufgegriffen habe. Auch in Fällen, in denen - wie hier - die Adoption in katastrophaler Weise fehlschlägt, kann daher von einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz nicht mehr ausgegangen werden (vgl. nunmehr auch Soergel/Liermann BGB 13.
Aufl. § 1771 Rn. 4 und Fn. 10; Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1759 Rn. 3).
13 Mit dieser Wertung steht es in Einklang, dass der Gesetzgeber keine rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung einer Minderjährigenadoption aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der Adoptiveltern eröffnet hat, und zwar bewusst auch nicht in Extremfällen "schwerer Kriminalität, die sich gegen die Eltern richtet" (BT-Drucks. 7/3061, S. 26); jeder Überlegung, das angenommene Kind sei nicht das eigene Kind, sollte von vornherein der Boden entzogen werden. Auch dies verdeutlicht, dass dem Adoptionsgesetz erkennbar das gesetzgeberische Konzept grundsätzlicher Unauflösbarkeit der Minderjährigenadoption zugrunde liegt, welches die familiären Bande der Adoptivfamilie in gleicher Weise schicksalhaft "mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen" miteinander verknüpfen soll, wie dies auch bei einem durch leibliche Abstammung verbundenen Familienverband der Fall ist.
14 Im Übrigen lässt sich kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin aufstellen, dass jedes familienrechtliche Dauerrechtsverhältnis beim Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig beendbar sein müsse (Senatsbeschluss BGHZ 103, 12, 18 = FamRZ 1988, 390, 392). Eine Aufhebung der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit lässt sich daher auch in Extremfällen nicht durch beiderseitigen Antrag entsprechend § 1771 Satz 1 BGB oder - wie die Rechtsbeschwerde meint - von Amts wegen durch eine analoge Anwendung von § 1763 Abs. 1 BGB erreichen.
15 3. Der Senat sieht keine Veranlassung zu der von der Rechtsbeschwerde angeregten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Senat hält - ebenso wie das Beschwerdegericht - die geltende Rechtslage, auch soweit sie unter den hier gegebenen Bedingungen einer Aufhebung der Adoption entgegensteht, nicht für verfassungswidrig.
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18 Die für die Schaffung des § 1763 Abs. 1 BGB tragenden Erwägungen zum besonderen Schutzbedürfnis minderjähriger Kinder können für ein volljährig gewordenes Adoptivkind nicht Raum greifen. Ein Volljähriger bedarf keiner Pflege und Erziehung mehr, so dass die Integration in einen neuen Familienverband für ihn nicht mehr die gleiche grundlegende Bedeutung hat wie für ein minderjähriges Kind. Da das Verbot der Kettenadoption für die Annahme von Volljährigen nicht gilt (§ 1768 Abs. 1 Satz 2 BGB in der durch das AdoptRÄndG geänderten Fassung), wird das volljährig gewordene Kind durch das Fehlen einer § 1763 Abs. 1 BGB entsprechenden Möglichkeit zur Aufhebung des in Zeiten seiner Minderjährigkeit begründeten Annahmeverhältnisses nicht daran gehindert, sich erneut adoptieren zu lassen und insbesondere durch eine sogenannte Rückadoption wieder statusrechtliche Eltern-Kind-Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 443/13 - juris Rn. 17).
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Bei der Volljährigenadoption mit "schwachen" Wirkungen ist dies gemäß § 1770 Abs. 2 BGB nicht der Fall, weil lediglich ein zusätzliches rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zu dem Annehmenden begründet wird. Diese unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen der Adoption gebieten auch eine unterschiedliche Behandlung der Aufhebungsmöglichkeiten. Denn der Gesetzgeber musste insbesondere in Erwägung ziehen, dass den (ehemaligen) leiblichen Verwandten des Kindes, zu denen die Rechtsbeziehungen durch die Volladoption zerschnitten worden waren, durch die späte Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Jahren oder Jahrzehnten eine möglicherweise nicht mehr erwünschte Verwandtschaftsbeziehung aufgedrängt werden könnte (vgl.
OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1149; LG Düsseldorf FamRZ 2001, 648, 650; vgl. auch Staudinger/Frank BGB [2007] § 1771 Rn. 5). § 1772 Abs. 2 Satz 1 BGB schließt aus diesem Grunde sogar die Aufhebung einer Volljährigenadoption mit "starken" Wirkungen nach § 1771 Satz 1 BGB aus.
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23 Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des ihm insoweit eröffneten Gestaltungsspielraums dafür entschieden, das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis auch in den Fällen, in denen die statusrechtliche Zuordnung zum Verband der Adoptivfamilie für das volljährig gewordene Adoptivkind zu einer schweren Belastung geworden ist, unauflösbar zu gestalten und das adoptierte Kind zur Milderung dieser Belastungen auf die freie Gestaltung seiner tatsächlichen familiären Beziehungen (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 227, 229), die Möglichkeit der Durchtrennung des namensrechtlichen Bandes (§ 3 NamÄndG) und der Abwehr unerwünschter unterhaltsrechtlicher (§ 1611 BGB) und erbrechtlicher (§§ 2333, 2339 BGB) Folgen der Adoption zu verweisen, wie sie auch einem leiblichen Kind in der gleichen Situation - hier der Schwester der Antragstellerin - zu Gebote stehen würden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Volladoption auch bei gravierendem Fehlverhalten eines Beteiligten grundsätzlich unauflösbar zu gestalten, mag nicht zwingend gewesen (vgl. auch Staudinger/Frank BGB [2007] § 1771 Rn. 14) und rechtspolitisch diskussionswürdig sein. Den ihm von Verfassungs wegen eröffneten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit den geltenden Regelungen aber nicht verlassen.
Dose Weber-Monecke Günter Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303142014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public