KORE303162014 BGH 6. Zivilsenat 20140325 VI ZR 372/13 Urteil § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 833 BGB vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 30. Juli 2013, Az: 9 S 239/13vorgehend AG Vechta, 4. April 2013, Az: 11 C 147/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Tierhalterhaftung wegen Hundebiss: Ausschlussgrund des Handelns auf eigene Gefahr bei dem Betreiber einer Hundepension; Mitverschuldenseinwand 1. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt auch dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte einen Hund für mehrere Tage in seiner Hundepension aufgenommen und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat (Fortführung von Senatsurteil vom 17. März 2009, VI ZR 166/08, VersR 2009, 693). 2. Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Geschädigten ist gegebenenfalls nach § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin betreibt gewerblich eine Hundepension. Der Beklagte ist Hundehalter. Er übergab der Klägerin am 15. September 2011 seine Hündin, eine Border-Collie-Mischlingshündin, zur zehntägigen entgeltlichen Betreuung. Die Klägerin macht geltend, der Hund habe sie am 17. September 2011 in die Ober- und Unterlippe gebissen, als sie ihn nach einem Spaziergang habe ableinen wollen. Sie begehrt im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. I. 2 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, der sich allein aus § 833 Satz 1 BGB ergeben könne, sei nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob der Hund des Beklagten der Klägerin die Gesichtsverletzung zugefügt und ob sich dabei gegebenenfalls eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Es könne auch offenbleiben, ob Anhaltspunkte für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bestünden. Die Tierhalterhaftung sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt freiwilliger Risikoübernahme ausgeschlossen. Sie sei mit dem Schutzzweck des § 833 Satz 1 BGB nicht vereinbar, weil die Klägerin die Herrschaft über das Tier, mithin die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit für mehrere Tage gewerblich und vorwiegend im eigenen Interesse und auch in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren übernommen habe. Demgegenüber sei dem Beklagten in dieser Zeit eine Einflussnahme auf seinen Hund vertragsgemäß nicht möglich gewesen. II. 3 Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die den Beklagten als Halter seines Hundes grundsätzlich treffende Tierhalterhaftung kann im Streitfall nicht mit der Begründung verneint werden, sie sei wegen freiwilliger Risikoübernahme durch die Klägerin mit dem Schutzzweck des § 833 Satz 1 BGB nicht vereinbar. 4 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob sich die Klägerin die Gesichtsverletzung durch einen Biss des Hundes des Beklagten zugezogen hat. Dies ist deshalb im Revisionsverfahren zu ihren Gunsten zu unterstellen. 5 2. § 833 Satz 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, dass ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129, 130, und vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7, jeweils mwN; dazu kritisch: Schiemann in Erman, BGB, 13. Aufl., § 833 Rn. 4 mwN; vgl. auch Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 9 Rn. 12 f.; Moritz in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 833 Rn. 14 ff.). Diese ist dann nicht anzunehmen, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist. Verletzungen durch Hundebisse sind danach grundsätzlich der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen. 6 3. Der Tierhalterhaftung des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Klägerin seinen Hund für zehn Tage in ihrer Hundepension aufnahm und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernahm. Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB greift nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nämlich grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, VersR 1982, 366, 367; vom 19. Januar 1982 - VI ZR 132/79, VersR 1982, 348 f., und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145, 1146; BGH, Urteil vom 26. Juni 1972 - III ZR 32/70, VersR 1972, 1047, 1048; OLG Hamm, VersR 1975, 865; OLG Frankfurt, VersR 1997, 456; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 453; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 834 Rn. 3; Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 18 Rn. 39; Wussow/Rüge, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 11 Rn. 11; aA MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 833 Rn. 20). 7 4. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 833 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der freiwilligen Risikoübernahme. Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen. Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 7; vgl. auch Schiemann, aaO Rn. 6; Moritz, aaO Rn. 30; jeweils mwN). Unter welchen Voraussetzungen die Tierhalterhaftung ausnahmsweise bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen sein könnte, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aaO Rn. 14 ff. mwN), kann hier offenbleiben, denn ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.