KORE303202013 BGH 7. Zivilsenat 20130429 VII ZB 54/11 Beschluss § 319 Abs 1 ZPO, § 574 ZPO vorgehend LG Kiel, 30. Juni 2011, Az: 13 T 71/11vorgehend AG Kiel, 7. April 2011, Az: 21 M 914/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbliebene Rechtsbeschwerdezulassung: Nachholung im Wege eines Berichtigungsbeschlusses Enthält ein Beschluss keinen Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004, VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389). Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. Juni 2011, berichtigt durch Beschluss vom 5. August 2011, wird auf ihre Kosten verworfen. I. 1 Die Sch. Grundbesitzgesellschaft mbH & Co. KG (vormals Schuldnerin zu 1) ist Eigentümerin zweier im Grundbuch von K. Loseblatt 5576 und 40153 verzeichneter Grundstücke, an denen zu Gunsten der Schuldnerin zu 2 ein befristetes Nießbrauchsrecht eingetragen ist. 2 An den beiden Grundstücken wurde im Jahr 1994 durch notarielle Urkunde des Notars H. Nr. 262/94 eine Gesamteigentümergrundschuld über einen Betrag in Höhe von 1.000.000 DM bestellt. 3 Die Gläubigerin betreibt aus dem Grundpfandrecht die Zwangsvollstreckung gegen die beiden Schuldnerinnen im Wege der Forderungspfändung. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht K. wegen eines Teilbetrages in Höhe von 300.000 € der vollstreckbaren dinglichen Ansprüche gemäß notarieller Urkunde Nr. 262/94 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Die hiergegen von den Schuldnerinnen beim Amtsgericht eingelegten Erinnerungen hatten keinen Erfolg. 4 Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 2 hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 30. Juni 2011 teilweise abgeändert und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und den Antrag auf Erlass zurückgewiesen, soweit diese gegen die Schuldnerin zu 2 gerichtet worden sind. 5 Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin am 26. Juli 2011 Gehörsrüge beim Beschwerdegericht eingelegt, woraufhin dieses mit Beschluss vom 5. August 2011 seinen Beschluss vom 30. Juni 2011 entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO ergänzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Nach der Begründung dieser Entscheidung sei die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen, aber versehentlich in der schriftlichen Fassung des Beschlusses vom 30. Juni 2011 nicht ausgesprochen worden. Die Gläubigerin habe frühzeitig um Zulassung der Rechtsbeschwerde gebeten. Das Beschwerdegericht habe dem ersichtlich dadurch Rechnung tragen wollen, dass sie die Entscheidung vom 30. Juni 2011 in voller Besetzung getroffen habe. Bereits aus einer Verfügung des Kammervorsitzenden vom 20. Juli 2011 gehe hervor, dass mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde gerechnet und diesem Umstand dadurch habe Rechnung getragen werden sollen, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel nicht an die Gläubigerin zurückgegeben werden, sondern beim Vorgang habe verbleiben sollen. 6 Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Vollstreckungsbegehren in dem Umfang weiter, in dem das Beschwerdegericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. II. 7 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 8 1. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat, sei es im Tenor oder in den Gründen (BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02, NJW 2004, 779; Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03, NJW 2005, 156). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn der Beschluss vom 30. Juni 2011 enthält keine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. 9 2. Die am 5. August 2011 unter Hinweis auf § 319 Abs. 1 ZPO beschlossene Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat nicht. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.