KORE303212013 BGH 6. Zivilsenat 20130326 VI ZB 53/12 Beschluss § 4 ZPO vorgehend LG Kiel, 6. August 2012, Az: 1 S 80/12vorgehend AG Rendsburg, 5. April 2012, Az: 3 C 65/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im Berufungsverfahren Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 6. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 786,60 € I. 1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Kastenwagens Citroen, der am 4. Dezember 2010 bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. An dem Unfall beteiligt war der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Die anwaltlich vertretene Klägerin nahm ihren Kaskoversicherer in Anspruch, der Ersatz in Höhe von 6.740,28 € leistete. Die Reparaturkosten belaufen sich ausweislich der Werkstattrechnung, die über einen Betrag von 6.492,47 € lautet, in dem Kosten für ein Ersatzfahrzeug in Höhe von 321,30 € brutto (270 € netto) enthalten sind, auf 6.222,47 € netto. Der merkantile Minderwert beträgt 750 €, die Gutachterkosten belaufen sich auf 747,81 €. In der Fahrzeugversicherung ist der Klägerin im Jahr 2011 durch Rückstufung ein Rabattverlust in Höhe von 103,56 € entstanden. Mit der Klage hat sie Ersatz weiteren Schadens in Höhe von 2.555,46 € begehrt. Darin enthalten ist eine Kostenpauschale von 25 €. Daneben hat sie Ersatz weiterer 693,50 € für die vorgerichtliche Schadensregulierung verlangt, wovon 555,60 € auf Anwaltskosten entfallen, die durch die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers entstanden sind. Das Amtsgericht hat eine Haftung der Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % angenommen. Es hat die Beklagten zur Zahlung von 1.314,28 € nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag bezüglich des Anspruchs auf Ersatz des künftigen Rückstufungsschadens zur Hälfte entsprochen. Daneben hat es der Klägerin 156,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten für die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagten nach einem Gegenstandswert von (1.314,28 € + 250 € =) 1.564,28 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und ausgeführt, Ansprüche auf Ersatz der (gesondert in Rechnung gestellten) Mietwagenkosten und der Kosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers seien nicht begründet. Für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen. Als Kostenpauschale seien nur 20 € zu ersetzen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie - über die ihr vom Amtsgericht zugesprochenen Beträge hinaus - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers (555,60 €) sowie - unter Zugrundelegung eines höheren Gegenstandswerts und unter Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr - Ersatz restlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten in Höhe weiterer 231 € begehrt. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Es hält das Rechtsmittel für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer der Klägerin betrage nur 555,60 €. Die daneben für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten verlangten 231 € würden als Nebenforderung geltend gemacht und wirkten sich deshalb nicht auf den Streitwert aus. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die von der Klägerin verlangten vorprozessualen Kosten von 231 € für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streitwerterhöhend zu berücksichtigen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.