Wechsel von der bezifferten Leistungsklage zur Stufenklage und zwischenzeitlichem Wohnsitzwechsel des Klägers 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
GVVO ist auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe verlangt wird. 2. Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird das Unterhaltsbegehren erst
träglich im Wege der Stufenklage verfolgt, so hat dies auf die internationale Zuständigkeit
GVVO auch dann keinen Einfluss, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in Deutschland wohnt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Brasilien. Sie hat behauptet, im November 2004
Deutschland gezogen zu sein und hier ihren Wohnsitz begründet zu haben. Spätestens seit Anfang des Jahres 2009 wohnt die Klägerin wieder in Brasilien. 3 Die Klage auf Trennungsunterhalt wurde am
dem weitere Ermittlungen des Gerichts zu keiner anderen ladungsfähigen Anschrift führten, ordnete dieses am
den Bestimmungen der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
Brasilien verlegt habe, gelte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aber nicht für den mit dem Teilurteil entschiedenen Streitgegenstand der Auskunfts- und Belegstufe. Zwar statuiere der Grundsatz der perpetuatio fori eine Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit, wenn die Voraussetzungen der Zuständigkeit während des Prozesses bestanden hätten, im Entscheidungszeitraum aber nicht mehr vorlägen. Dieser Grundsatz, der auch der EuGVVO zugrunde liege, finde jedoch seine Grenze, wenn ein neuer Streitgegenstand rechtshängig gemacht werde. Diese Grenze gelte auch für die internationale Zuständigkeit. Der Wechsel von der Leistungs- zur Stufenklage sei eine
trägliche Anspruchshäufung, die von der Rechtsprechung wie eine Klageänderung behandelt werde. Ob zwischen dem ursprünglich bezifferten Leistungsantrag und dem nunmehr unbeziffert geltend gemachten Leistungsantrag Identität bestehe, könne offenbleiben, da der Leistungsantrag in der Berufung nicht angefallen sei. Jedenfalls bestehe keine Identität hinsichtlich der bezifferten Trennungsunterhaltsklage und den Auskunfts- und Beleganträgen. Durch den Übergang zur Stufenklage sei insoweit ein neuer Streitgegenstand hinzugekommen. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstandes hätten die Voraussetzungen für eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht mehr vorgelegen und seien seitdem auch nicht eingetreten. Die Klägerin habe zur Zeit der Zustellung des Schriftsatzes, dem 24. September 2009, nicht mehr in Deutschland gelebt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht begründet. Da die Klage bezüglich der Auskunfts- und Beleganträge schon mangels internationaler Zuständigkeit abzuweisen sei, könne offenbleiben, ob in dem brasilianischen Unterhaltsangebotsverfahren ein Prozesshindernis für den vorliegenden Rechtsstreit zu sehen sei. II. 10 Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen
prüfung stand. 11 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang. Danach ist das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, in der Regel
dem Aufwand zu bemessen, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO), weil die Klage
deren Inkrafttreten am
GVVO (vgl. jetzt: Art. 3 Buchst. b EuUnthVO) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, in Unterhaltssachen unter anderem vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
GVVO richtet sich die Entscheidung, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat,
nationalem Recht. Maßgeblich ist deshalb
1 BGB, ob die Klägerin sich im Bereich des angerufenen Amtsgerichts ständig niedergelassen und deshalb dort einen Wohnsitz begründet hatte. Das hat das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Umstände rechtsfehlerfrei bejaht. Es konnte aus den beiden vor dem Amtsgericht eingeleiteten Scheidungsverfahren sowie dem Umstand, dass die Klägerin längerfristig in den M.-Kliniken behandelt worden war, in Verbindung mit den in dem Entlassungsbericht geschilderten weiteren Umständen zu der Beurteilung gelangen, dass sich die Klägerin hier dauerhaft niedergelassen hatte. 15 Soweit die Revisionserwiderung diese Feststellungen für unzureichend hält, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das in Bezug genommene Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz, die Klägerin habe nicht in Deutschland gelebt, steht im Widerspruch zu dessen früherem Vortrag. So hat der Beklagte etwa in dem wegen des Trennungsunterhalts eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren im November 2005 ausgeführt, die Klägerin habe ihren Wohnsitz
Deutschland verlegt und vermutlich mit den ihr nicht bekömmlichen Klimaverhältnissen ihre behauptete krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt. Darüber hinaus hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe ihm in einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Deutschland berichtet; Zweifel hieran wurden nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat der Beklagte noch im Februar 2009 in dem in Brasilien anhängigen Verfahren zur Begründung seines Begehrens auf Herabsetzung des dort festgesetzten Unterhalts darauf hingewiesen, dass die Klägerin darauf bestehe, in Deutschland zu leben, anstatt sich bei ihrer wirtschaftlich gut situierten Familie in Brasilien aufzuhalten. Auch diese Umstände durfte das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbeziehen. 16
ehelichen Unterhaltspflicht (EuGH Slg. 1997 I 1147 - van den Boogard/Laumen zum EuGVÜ; Geimer/Schütze aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 172). Dementsprechend geht der Europäische Gerichtshof von einem weiten Unterhaltsbegriff aus, von dem auch die im französischen Recht vorgesehenen Ausgleichsleistungen, die
GH IPRax 1981, 19, 20 - De Cavel; vgl. Senatsbeschluss vom
GVVO unterfallen. 19 c) Die Klägerin hatte allerdings zunächst eine Leistungsklage erhoben und den begehrten Unterhalt als Teilunterhalt bezeichnet, weil sie sich zu einer endgültigen Bezifferung nicht in der Lage sah. Als sie mit Schriftsatz vom
Brasilien ist indessen die hier begründete internationale Zuständigkeit nicht
träglich entfallen. 20 aa) Der im deutschen Prozessrecht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geltende Grundsatz, dass eine einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts auch dann erhalten bleibt, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreits wegfallen (perpetuatio fori, BGH Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00 - NJW 2001, 2477, 2478 mwN), ist
ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum auch auf die internationale Zuständigkeit anwendbar (BGHZ 188, 373 = NJW 2011, 2515 Rn. 23 mwN). Er ist auch auf die hier in Rede stehende Zuständigkeit
GVVO anzuwenden. 21 bb) Von der Geltung dieses Grundsatzes ist
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für gemeinschaftsrechtliche Gerichtsstandsbestimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Rechtssicherheit andernfalls - das heißt bei einem Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates - verfehlt würden (EuGH IPRax 2006, 161 Rn. 35 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und IPRax 2006, 149 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; Senatsbeschlüsse BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73 und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 9 zu Art. 8 EuGVVO). In solchen Fällen muss es bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts bleiben, wenn die Gerichtsstandsbestimmung der Verbesserung der Effizienz grenzüberschreitender Verfahren dient (EuGH Slg. 2006 I-701 Rn. 24 ff.; BGHZ 188, 373 = NJW 2011, 2515 Rn. 24). 22 cc) Diese Erwägungen lassen sich auf die
GVVO bestehende internationale Zuständigkeit übertragen.
dieser Bestimmung kann der Unterhaltsberechtigte als Kläger die Klage an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht erheben. Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die dem Schutz des Unterhaltsgläubigers dient; ihm soll die Rechtsverfolgung erleichtert und er soll nicht genötigt werden, seine Ansprüche vor dem Gericht geltend zu machen, das für den Beklagten zuständig ist (Kropholler/von Hein aaO Art. 5 EuGVO Rn. 54; Geimer/Schütze aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 157). Dieser Schutzzweck würde zunichte gemacht, wenn von dem Unterhaltsgläubiger verlangt würde,
einem Umzug in einen anderen Staat vor einem anderen Gericht erneut gegen den Schuldner vorzugehen. Das wäre auch uneffizient, weil es zu einer Häufung der Gerichtsstände und regelmäßig zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde. 23 dd) Der Grundsatz der perpetuatio fori findet seine Grenze zwar im Falle einer Klageänderung. Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren zu prüfen (BGH Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00 - NJW 2001, 2477, 2478; Stein/Jonas/Schumann aaO § 261 Rn. 83; Zöller/Greger aaO § 261 Rn. 12). Eine solche Klageänderung liegt hier aber nicht vor. 24
ZPO stellt der auf Antrag des Klägers zulässige Wechsel von der Auskunfts- zur Leistungsstufe keine Klageänderung
ZPO dar, sondern eine zulässige Klageerweiterung
O § 254 Rn. 4). Ebenso wird das Übergehen einer zunächst angekündigten zweiten Stufe beurteilt (BGH Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 274/99 - NJW 2001, 833). Auch eine Rückkehr in die erste Stufe wird
O § 254 Rn. 4). Das soll auch für den hier vorliegenden Fall des erstmaligen Übergangs von der Leistungsklage zur Stufenklage gelten (LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15. November 2005 - 5 Sa 4/05 - juris Rn. 42; Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 254 Rn. 12). 25
GVVO setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Ob derselbe Anspruch betroffen ist, muss aber auch dann beurteilt werden, wenn ein Begehren in einem bereits anhängigen Verfahren noch
träglich geltend gemacht werden soll. Falls es sich um denselben Anspruch handelt, wäre ein von der anderen Partei über den betreffenden Anspruch eingeleitetes späteres Verfahren auszusetzen. Insofern können aus Gründen der Rechtssicherheit für die Prüfung der Identität der Streitgegenstände keine unterschiedlichen Kriterien gelten. Vielmehr ist auch in dieser Hinsicht das Verständnis des Begriffs desselben Anspruchs im Sinne des Art. 27 EuGVVO heranzuziehen. 27
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff der Anspruchsidentität weit auszulegen. Dieselben Ansprüche liegen vor, wenn die Klagen auf derselben Grundlage beruhen und denselben Gegenstand haben. Dabei umfasst die Grundlage des Anspruchs den Sachverhalt und die Rechtsvorschrift, auf die die Klage gestützt wird; der Gegenstand wird in dem Zweck der Klage gesehen (EuGH Slg. 1994 I - 5439 Rn. 38 ff. - Tatry). Es genügt, wenn die Klagen im Kern den gleichen Gegenstand haben, auf eine vollständige Identität kommt es nicht an (EuGHE 1987, 4861 Rn. 6 - Gubisch Maschinenfabrik). 28
diesen Maßstäben hat der Europäische Gerichtshof das Vorliegen desselben Anspruchs bejaht, wenn die erste Klage auf Erfüllung eines Vertrages, die zweite Klage dagegen auf die Feststellung der Unwirksam-keit oder Auflösung des Vertrages gerichtet ist (EuGHE 1987, 4861 Rn. 16). Der umgekehrte Fall der Erhebung einer negativen Feststellungsklage und anschließender Klage auf Schadensersatz ist ebenso beurteilt worden (EuGH Slg. 1994 I - 5439 Rn. 43 - Tatry; vgl. auch Geimer/Schütze aaO Art. 2 EuGVVO; Kropholler/von Hein aaO Art. 27 EuGVO Rn. 6 ff.; Rauscher/Leible aaO Art. 27 Brüssel IVO Rn. 8 f.; Stein/Jonas/Wagner aaO Art. 27 EuGVVO Rn. 22 ff.). Insofern habe die zweite Klage denselben Gegenstand wie die erste, da die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Haftung im Mittelpunkt der Verfahren stehe. Die unterschiedlich lautenden Klageanträge bewirkten nicht, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Gegenstände hätten (EuGH Slg. 1994 I - 5439 Rn. 43 - Tatry). 29
dem bis zum Aufenthaltswechsel der Klägerin anwendbaren materiellen deutschen Recht (Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973, siehe auch Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) zwar unterschiedlich, nämlich § 1361 Abs. 1 BGB für den Trennungsunterhalt und § 1361 Abs. 4 BGB iVm § 1605 BGB für das Auskunftsbegehren. Auskunft kann der Unterhaltsberechtigte aber nur verlangen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bereits aus dieser Einschränkung ergibt sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Anspruchsgrundlagen. Im Kernpunkt betreffen deshalb sowohl die Leistungsklage als auch die Stufenklage den Unterhaltsanspruch, so dass es sich um denselben Anspruch handelt. Die Unterschiedlichkeit der Klageanträge ist nicht von Bedeutung. 30 Da der Übergang von der Leistungsklage zur Stufenklage hier somit keine Klageänderung darstellt, war das Amtsgericht für die Stufenklage
GVVO weiterhin international zuständig. Die Zuständigkeit ist nicht dadurch entfallen, dass nur das dem Auskunftsantrag stattgebende Teilurteil Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Das Berufungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass sich der Auskunftsanspruch aus Erwägungen als unbegründet erweist, die auch dem Zahlungsanspruch die Grundlage entziehen (vgl. BGHZ 94, 268 = NJW 1985, 2405, 2407). 31 4. Die vorgenommene Auslegung erfordert keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung. Die Frage der Geltung des Grundsatzes der perpetuatio fori hat der Europäische Gerichtshof bereits grundsätzlich beantwortet (EuGH Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f., 21); der dort vertretenen Auffassung folgt der Senat. Die für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit
GVVO richtige Auslegung ist aus den aufgeführten Gründen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415 Rn. 16, 21; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 188, 373 = NJW 2011, 2515 Rn. 30 und BGH Urteil vom 23. Februar 2010 - XI ZR 186/09 - WM 2010, 647 Rn. 35). Die Frage
dem Vorliegen einer den Grundsatz der perpetuatio fori einschränkenden Klageänderung ist auf der Grundlage der erfolgten Auslegung sowie unter Heranziehung von Art. 27 EuGVVO ebenfalls zweifelsfrei zu beantworten. III. 32 Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil sie mangels Sachprüfung durch das Berufungsgericht nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. IV. 33 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 34 Vorrangig wird der Frage
zugehen sein, ob durch das von dem Beklagten in Brasilien beantragte Unterhaltsangebotsverfahren eine anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache begründet worden ist (vgl. Art. 27 EuGVVO). Diese bestimmt sich
der lex fori, also
brasilianischem Recht, und steht der Rechtshängigkeit bei einem deutschen Gericht nur gleich, wenn das ausländische Urteil hier anzuerkennen sein wird (BGH Urteil vom
GVVO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags vom 10. Januar 2005 bei dem brasilianischen Gericht abzustellen sein. Art. 30 Abs. 1 EuGVVO, der diesen Zeitpunkt für maßgeblich erklärt, dürfte nur heranzuziehen sein, wenn es um die Beurteilung von Klagen bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten geht (vgl. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO).
dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 5. Juli 2010 ist
brasilianischem Recht (Art. 213, 219 CPC) für den Eintritt der Rechtshängigkeit die Zustellung der Klage an den Beklagten erforderlich. Danach dürfte es darauf ankommen, ob eine an die (hiesige) Klägerin erfolgte öffentliche Zustellung in Brasilien wirksam ist oder ob der Wirksamkeit, wie das Amtsgericht angenommen hat, die positive Kenntnis des Beklagten von dem Aufenthalt der Klägerin in Deutschland entgegensteht. 36 Für die Frage, ob die Streitgegenstände einer Leistungs- oder Stufenklage und das in Brasilien eingeleitete Verfahren identisch sind, dürfte der hierzu zum brasilianischen Recht vertretenen Auffassung Bedeutung zukommen. In dem Gutachten des Max-Planck-Instituts wird unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen brasilianischer Gerichte ausgeführt, die wohl herrschende Meinung lehne eine Identität zwischen einem Unterhaltsangebotsverfahren und einer Unterhaltsklage ab. Das von dem Beklagten vorgelegte Privatgutachten gelangt zu einem anderen Ergebnis. Danach betreffen die zitierten Entscheidungen Fallgestaltungen, die mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar seien. Auch dieser Frage dürfte erforderlichenfalls
zugehen sein. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303222013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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