BGH, Urteil vom 17.03.2017 – V ZR 70/16 – Herausgabeanspruch des Besitzers: Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach erfolgter Reparatur während der Probefahrt des…
KORE303232017 ECLI:DE:BGH:2017:170317UVZR70.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20170317 V ZR 70/16 Urteil § 854 Abs 1 BGB, § 855 BGB, § 856 Abs 1 BGB, § 856 Abs 2 BGB, § 861 BGB, § 985 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 9. Februar 2016, Az: 25 U 53/15vorgehend LG Kassel, 28. April 2015, Az: 7 O 954/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Herausgabeanspruch des Besitzers: Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach erfolgter Reparatur während der Probefahrt des Bestellers in Anwesenheit des Werkunternehmers 1. Bei einem Werkvertrag ist der Besteller, der nach erfolgter Reparatur seines Kraftfahrzeuges eine Probefahrt vornimmt, nicht Besitzdiener des Werkunternehmers.
2a. Jedenfalls dann, wenn eine zur Vorbereitung der Abnahme eines reparierten Kraftfahrzeugs durchgeführte Probefahrt des Bestellers in Anwesenheit des Werkunternehmers oder dessen Besitzdieners stattfindet, erlangt der Besteller keinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug. Vielmehr bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer; sein Besitz wird lediglich gelockert.
2b. Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat.
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Personenkraftwagens Audi A6, den sie O. P. zur dauerhaften Nutzung überließ. Im Herbst 2013 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Daraufhin beauftragte O. P. den Beklagten, der Inhaber einer Kfz-Werkstatt ist, mit dem Einbau eines gebrauchten Austauschmotors. Der Beklagte nahm den Austausch vor und händigte das Fahrzeug an O. P. aus. Wenige Wochen später versagte der Austauschmotor. Der Beklagte übernahm es im Rahmen der Gewährleistung, einen anderen Motor einzubauen. Nach durchgeführter Reparatur traf sich der Sohn des Beklagten, der zugleich dessen Mitarbeiter ist, am 14. März 2014 zwecks Rückgabe des Fahrzeugs mit O. P. . Wie das Treffen im Einzelnen verlaufen ist, steht nicht fest. Nach der Darstellung der Klägerin soll O. P. eine Probefahrt durchgeführt haben, an der der Sohn des Beklagten als Beifahrer teilgenommen hat. Nach Beendigung der Probefahrt sei es zum Streit über angeblich noch ausstehende Zahlungen gekommen. Der Sohn des Beklagten habe gegen den Willen von O. P. den Fahrzeugschlüssel aus dem Zündschloss gezogen und an sich genommen. Sodann habe er sich an dem Motor zu schaffen gemacht. Als O. P. daraufhin ausgestiegen sei, sei der Sohn des Beklagten in das Fahrzeug eingestiegen und mit diesem davongefahren. Fest steht, dass sich das Fahrzeug seither auf dem Betriebsgelände des Beklagten befindet und dass dieser den Austauschmotor wieder ausgebaut hat.
2 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin - soweit von Interesse - die Herausgabe des Fahrzeugs mit eingebautem Austauschmotor, Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer von dem Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist sowie die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Vorenthaltung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat den zuerkannten Herausgabe- sowie den Schadensersatzanspruch auf das Fahrzeug ohne den Austauschmotor beschränkt und die auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung gerichteten Anträge abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht ohne, sondern mit dem eingebauten Austauschmotor herausgeben (bzw. auch hinsichtlich des Motors Schadensersatz leisten) und sie für den Nutzungsausfall entschädigen muss. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
3 Das Berufungsgericht verneint einen Herausgabeanspruch der Klägerin gemäß § 861 BGB. Auch wenn der Vortrag der Klägerin zu den näheren Umständen der gescheiterten Übergabe des Fahrzeugs am 14. März 2014 als wahr unterstellt werde, habe der Sohn des Beklagten keine verbotene Eigenmacht begangen. Auf der Grundlage dieses Vortrags sei der Beklagte unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs geblieben. Für ihn habe sein Sohn als Besitzdiener gehandelt. O. P. sei durch die Schlüsselübergabe und die sich anschließende Probefahrt nicht zum unmittelbaren Besitzer geworden, weil die Fahrt zur Vorbereitung der Übergabe des ordnungsgemäß reparierten Fahrzeugs gedient habe. Gemäß § 985 BGB könne die Klägerin nur die Herausgabe des Fahrzeugs ohne den eingebauten Austauschmotor verlangen, weil sie nicht Eigentümerin des Motors geworden sei.
4 Eine Nutzungsausfallentschädigung stehe der Klägerin nicht zu. Der Anspruch aus Verzug gemäß § 990 Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB setze voraus, dass der Beklagte beim Erwerb des Besitzes bösgläubig gewesen sei oder von dem Mangel des Besitzrechts später positive Kenntnis erlangt habe. Beides sei zu verneinen. Zunächst sei der Beklagte aufgrund des Werkvertrags berechtigter Besitzer gewesen. Hinsichtlich der Zeit nach der gescheiterten Fahrzeugübergabe habe sich nicht aufklären lassen, ob ihm Vergütungsansprüche gegen O. P. zustanden. Daher sei es zumindest möglich, dass er ein Zurückbehaltungsrecht hatte, und es lasse sich nicht feststellen, dass er sein fehlendes Besitzrecht positiv gekannt habe oder es ihm grob fahrlässig unbekannt gewesen sei. Ansprüche aus § 992 BGB scheiterten an der fehlenden verbotenen Eigenmacht.
II.
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
6 1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der sich auf die Herausgabe des mit dem Austauschmotor versehenen Fahrzeugs richtet; infolgedessen steht ihr hinsichtlich des Motors auch kein Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs zu.
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15 (a) Sollte ein Kaufinteressent bei einer Probefahrt als Besitzdiener des Verkäufers anzusehen sein - was der Senat offenlässt -, ließe sich dies nur damit rechtfertigen, dass er zuvor in keinem besitzrechtlichen Verhältnis zum Verkäufer steht, und die Probefahrt sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie überhaupt stattfindet, als auch in ihrer konkreten Ausgestaltung einzig von dem Willen des Händlers abhängig ist. Mit ähnlicher Begründung wird eine (entsprechende) Anwendung des § 855 BGB bei der zeitweiligen Überlassung des Gewahrsams aus Gefälligkeit vorgeschlagen; die Kontinuitätsinteressen des Erlaubenden seien vorrangig und es sei zu erwarten, dass sich der Gefälligkeitsnutzer aufgrund seiner Loyalität gegenüber dem Erlaubenden an dessen Weisung halten werde (vgl. Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 855 Rn. 30; Erman/A. Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 855 Rn. 13; BeckOK BGB/Fritzsche, 41. Edition 1. November 2016, § 855 Rn. 16; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 9 Rn. 13).
16 (b) Diese Erwägungen treffen bei einem Werkvertrag schon im Ansatz nicht zu. Bei der Überprüfung der Reparaturleistung unterliegt der Besteller nicht den Weisungen des Werkunternehmers. Es fehlt an einem Direktionsrecht oder vergleichbaren Befugnissen, aufgrund derer der Werkunternehmer etwaige Anweisungen durchsetzen könnte. Vor allem aber bleibt der Besteller auch während der Reparatur (mittelbarer) Besitzer des Fahrzeugs, weil der Werkvertrag als Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB anzusehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2013 - V ZR 58/13, BGHZ 199, 227 Rn. 14; OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1563, 1564; OLG Köln, VersR 1994, 1428; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 868 Rn. 70; Erman/A. Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 868 Rn. 37). Die Überlegung, dass der Besteller während der Reparatur als mittelbarer Besitzer durch den Werkunternehmer als Besitzmittler die Sachherrschaft ausübt, schließt es aus, ihn als Besitzdiener anzusehen, wenn ihm der Besitzmittler das Kraftfahrzeug zu einer Probefahrt zwecks Vorbereitung der Abnahme überlässt. In jedem Fall bleibt der Besteller (weiterhin) Besitzer; es ist allein danach zu fragen, ob er nunmehr unmittelbaren Besitz oder weiterhin nur mittelbaren Besitz innehat.
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Aufl., § 854 Rn. 8; NK-Hoeren, BGB, 4. Aufl., § 854 Rn. 6). Die Sache muss der Person so zugänglich geworden sein, dass diese auf die Sache beliebig einwirken und tatsächlich über sie verfügen kann (vgl. RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl., § 854 Rn. 7). Bei dem von einem Vorbesitzer abgeleiteten Besitzerwerb ist zudem erforderlich, dass der Veräußerer den Besitz erkennbar aufgibt (vgl. Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 854 Rn. 8; BeckOK BGB/Fritzsche, 41. Edition 1. November 2016, § 854 Rn. 35). Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat (vgl.
Senat, Urteil vom 6. April 1973 - V ZR 127/72, WM 1973, 1054).
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20 (a) Eine Probefahrt ist in der Regel nur auf eine kurze Dauer angelegt, was für sich genommen gegen eine Übertragung des unmittelbaren Besitzes spricht (so Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 854 Rn. 44; PWW/Prütting, BGB, 11. Aufl., § 854 Rn. 11; NK-Hoeren, BGB, 4. Aufl., § 854 Rn. 6). Jedenfalls dann, wenn der Werkunternehmer - oder wie hier sein Besitzdiener - an der Probefahrt teilnimmt, wird er seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf das Fahrzeug nicht in dem Maße verlustig, dass von einer Besitzaufgabe ausgegangen werden könnte. Vielmehr tritt eine bloße Besitzlockerung ein (so auch MüKoBGB/Oechsler, 7. Aufl., § 935 Rn. 11); der ununterbrochen anwesende Werkunternehmer verbleibt in einer engen räumlichen Beziehung zu dem Fahrzeug und gibt seine Kontrolle nicht vollständig auf (im Ergebnis ebenso bereits RGZ 67, 387, 389; KG, OLGE 6, 256, 257).
21 (b) Zudem kann bei lebensnaher Betrachtung angenommen werden, dass der Werkunternehmer an einer Probefahrt des Bestellers (auch) deshalb teilnimmt, um eine Entfernung des Fahrzeugs ohne vorhergehende Entrichtung des Werklohns zu verhindern; damit übt er letztlich das ihm zu diesem Zwecke gemäß § 647 BGB gewährte Werkunternehmerpfandrecht bzw. sein damit einhergehendes Besitzrecht aus (vgl. hierzu Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2014], § 647 Rn. 25; Messerschmidt/Voit/Hildebrandt, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 647 Rn. 27). Nach der Verkehrsanschauung führt die kurzzeitige Aushändigung des Pfandgegenstandes nicht zu einem Besitzübergang, wenn der Pfandgläubiger zugleich Maßnahmen trifft, die den Pfandschuldner hindern, mit dem Pfand nach Belieben zu verfahren (vgl.
RGSt 48, 244, 245: Begleitung durch einen „Besitzwächter und Gewahrsamserhalter“; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl., § 1253 Rn. 2). Hierdurch wird nämlich - worauf es entscheidend ankommt (vgl. MüKoBGB/Damrau, 7. Aufl., § 1253 Rn. 8; Staudinger/Wiegand, BGB [2009], § 1253 Rn. 12) - nicht der Anschein erweckt, der Besteller sei wieder allein verfügungsbefugt. Dies gilt umso mehr, als eine willentliche Herausgabe der Sache an den Besteller das endgültige Erlöschen des Unternehmerpfandrechts zur Folge hätte (§ 1257 i.V.m. § 1253 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 - VIII ZR 214/66, BGHZ 51, 250, 254). Daran gemessen findet ein Besitzübergang nicht statt, wenn das Fahrzeug durch den Besteller im Beisein des Werkunternehmers kurzzeitig getestet wird.
22 (c) Nichts anderes ergibt sich hier aus dem Umstand, dass kein Unternehmerpfandrecht entstanden ist, weil O. P. als Besteller nicht Eigentümer des Fahrzeugs war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59, BGHZ 34, 122, 124 ff.) und das Unternehmerpfandrecht nicht gutgläubig erworben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 146/59, BGHZ 34, 153, 154 ff.). Bei der Beurteilung der Besitzverhältnisse ist grundsätzlich eine faktische Betrachtungsweise geboten. Dabei kommt es weniger auf die wahre Rechtslage als darauf an, ob die beim Erwerb der Sachherrschaft hergestellte Beziehung als Ausdruck einer rechtlichen Befugnis erscheint (vgl. Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 854 Rn. 11; BeckOK BGB/Fritzsche, 41. Edition 1. November 2016, § 854 Rn. 20).
23 2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Abweisung der Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung des Fahrzeugs; ob für ein Kraftfahrzeug ohne Motor überhaupt eine Nutzungsentschädigung in Betracht kommt und wie diese ggf. zu bemessen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.
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30 3. Schließlich hat der Senat die auf eine auf die Verletzung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Klägerin geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
III.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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