Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RG,
ihm unterzeichneten, nach Aktiva und Passiva gegliederten Aufstellung des Vermögens der Verstorbenen zum Todestag Auskunft über den Nachlass der am 18. Dezember 2007 verstorbenen Anna Maria H., geborene H., sowie über Ausstattungen i.S.
BGB und über alle dem Beklagten bekannten unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin zu erteilen, soweit diese über die in der Familie üblichen Anstandsschenkungen hinausgingen und, falls es sich um nicht an den Ehegatten der Erblasserin erfolgte Zuwendungen handelte, zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des zugewendeten Gegenstandes noch nicht verstrichen waren. Die Sache wird zur Entscheidung über die weiteren mit der Stufenklage verfolgten Klaganträge und über den Antrag auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie darüber hinaus zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Rechts wegen 1 Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach seiner am
rd. 20.000,-- DM, den ich bisher immer zu Hause aufbewahrt hatte als 'Notgroschen'. Im Jahr 1999 stand die Reparatur des Daches sowie anderer Dinge in meinem Wohnhaus … an. Ich ging daher mit meinem Sohn zu meiner Hausbank …, um dort den Betrag
rd. 72.000,-- DM abzuheben. Davon sollten diverse Arbeiten am Haus ausgeführt werden …. Der nach Durchführung der notwendigen Arbeiten verbleibende Betrag war als Schenkung für meinen Sohn bestimmt. … Mein Sohn hat dann das Geld an sich genommen und versprochen, die besprochenen Arbeiten auch in Auftrag zu geben und durchführen zu lassen. Nachdem dann jedoch längere Zeit nichts passiert ist, habe ich meinen Sohn erinnert und um Klärung gebeten. Zur Antwort erhielt ich sodann nur den Hinweis, dass er so lange ich lebe überhaupt keine Arbeiten am Haus mehr ausführen lassen würde. Auf meine Aufforderung hin, dass er mir sodann wieder den für die Arbeiten erforderlichen Geldbetrag wieder zurückgeben solle, … bekam ich zur Antwort, dass er gar nicht daran denke, mir das Geld zurückzuzahlen. Auch auf die mehrfache Aufforderung meinerseits, mir wenigstens den zur Aufbewahrung überlassenen Goldbarren zurückzugeben, erfolgte keine Reaktion. Gleichzeitig ist der persönliche Kontakt vollkommen abgerissen. … Mein Sohn hat das ihm anvertraute Geld veruntreut und dadurch mein Vertrauen in ihn zutiefst erschüttert. Aus diesem Grund widerrufe ich hiermit die Erbeinsetzung gem. dem gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 26.02.1001 des Notars Dr. B. und entziehe hiermit meinem Sohn Claus Dieter H. auch den Pflichtteil. … Ich setze daher nunmehr … meinen Enkel Uwe H. … zu meinem alleinigen und unbeschränkten Erben ein." 3 Der noch lebende Vater der Parteien hat weder gegenüber der Großmutter noch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, er sei Erbe nach seiner Mutter geworden oder pflichtteilsberechtigt. 4 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Pflichtteil aus dem Nachlass der Großmutter zu, und begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich anrechnungs- und ausgleichspflichtiger Zuwendungen sowie beeinträchtigender Schenkungen, Abgabe der Versicherung an Eides Statt, Zahlung des Pflichtteilsanspruchs sowie daneben Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 5 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil der Kläger schon nicht pflichtteilsberechtigt sei. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 6 Das Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 8 Der vom Kläger verfolgte Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB setze voraus, dass dieser als gesetzlicher Erbe seiner Großmutter durch Verfügung
Todes wegen
der Erbfolge ausgeschlossen worden und infolgedessen nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der zum Zeitpunkt des Erbfalls als näherer Abkömmling noch lebende Vater der Parteien den Kläger nach § 1924 Abs. 2 BGB
der Erbfolge ausgeschlossen habe. 9 Etwas anderes könne sich zwar aus § 2309 BGB ergeben, weil der Vater der Parteien wirksam enterbt und ihm der Pflichtteil entzogen worden sei, so dass dieser wie ein bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorbener Abkömmling zu betrachten sei. Weitere Voraussetzung sei allerdings, dass die Pflichtteilsentziehung wirksam sei. Dies stehe jedoch nicht fest und könne in diesem Rechtsstreit auch nicht wirksam festgestellt werden, da der Vater der Parteien nicht beteiligt sei. Möglich sei dies nur durch gerichtliche Entscheidung im Verhältnis des
der Entziehung nachteilig betroffenen Pflichtteilsberechtigten und dem noch lebenden Erblasser oder dessen Erben. Alleine darauf, dass der Vater der Parteien die Pflichtteilsentziehung nicht angefochten habe, komme es nicht an, da sich deren Unwirksamkeit auch aus Rechtsgründen ergeben könne, die
der Anfechtung nicht erfasst würden. 10 II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 11 Dem Kläger steht als Pflichtteilsberechtigtem, der in der Geltendmachung des Pflichtteils nicht durch § 2309 BGB beschränkt ist, ein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Beklagten als Erben der gemeinsamen Großmutter zu. 12 1. Der Kläger kann nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB als Abkömmling der Erblasserin vom Beklagten als deren Erben den Pflichtteil verlangen, da er durch Verfügung
Todes wegen
der Erbfolge ausgeschlossen wurde. 13
der Erbfolge aus, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der nähere Abkömmling auch zur Erbfolge gelangt (vgl. nur RGZ 61, 14, 17 f.; RG, JW 1913, 869, 870). 15 Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht daher nicht nur - wie in § 1924 Abs. 3 BGB bestimmt -, wenn der nähere Abkömmling zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt. Erstgenannter tritt auch dann in die Erbenstellung ein und erwirbt ein eigenständiges Erbrecht, wenn der nähere Abkömmling nicht gesetzlicher Erbe wird, weil er die Erbschaft ausgeschlagen hat (§ 1953 Abs. 2 BGB), für erbunwürdig erklärt wurde (§ 2344 Abs. 2 BGB) oder einen - beschränkten - Erbverzicht erklärt hat (§§ 2346 Abs. 1 Satz 2, 2349 BGB). 16 bb) Ob der entferntere Abkömmling auch dann als gesetzlicher Erbe berufen ist, wenn - wie hier - der nähere Abkömmling durch Verfügung
Todes wegen enterbt wurde, ist umstritten. 17
3 BGB a.F. ist hier anzunehmen. Nach dem unstreitigen und daher vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Sachverhalt hatte die Erblasserin ihrem Sohn einen Betrag
72.000 DM überlassen, damit er
diesem notwendige Arbeiten an ihrem Haus ausführt. Lediglich der Rest sollte ihm geschenkt sein. Außerdem hatte er einen Goldbarren im Wert
20.000 DM in Verwahrung genommen. Tatsächlich hat der Sohn keinerlei Arbeiten ausgeführt und weder das Geld noch den Goldbarren zurückgegeben sowie in der Folgezeit jeden Kontakt mit der Erblasserin abgebrochen. 21
Todes wegen enterbt wurde (§ 1938 BGB) oder ob er - nur - infolge einer erschöpfenden Erbeinsetzung eines Dritten übergangen wurde. Nur im ersten Fall könne angenommen werden, dass der nähere Abkömmling zur gesetzlichen Erbfolge nicht berufen sein und der entferntere Abkömmling an dessen Stelle einrücken soll (vgl.
Jacubetzky, Recht 1906, 281, 282; Kretzschmar, Recht 1908, 793, 794 f.; so wohl auch MünchKomm-BGB/Leipold,
Dies hat das Berufungsgericht für § 2309 BGB zutreffend zugrunde gelegt und festgestellt, dass der Vater der Parteien infolge der Enterbung wie ein bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorbener näherer Abkömmling zu betrachten sei. 23
vereinzelten Stimmen in der Literatur in Zweifel gezogen. Ein entfernterer Abkömmling könne aufgrund einer Verfügung des Erblassers nicht in die Stellung eines gesetzlichen Erben einrücken und damit - im Falle der eigenen Enterbung - auch nicht pflichtteilsberechtigt werden (vgl. Hk-PflichtteilsR/Heisel, § 2309 Rn. 12; Staudinger/Haas, BGB [2006] § 2309 Rn. 16 f., 31 ff.; Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1130 ff.; Heymann, Die Grundzüge des gesetzlichen Verwandten-Erbrechts 1896 S. 53 f.; i.E. ähnlich Strohal, Das Pflichtteilsrecht der entfernteren Abkömmlinge und der Eltern des Erblassers 1899 S. 8 f.). Begründet wird dies vor allem damit, dass das Bürgerliche Gesetzbuch für den Fall der Enterbung keine Vorversterbensfiktion kenne (Hk-PflichtteilsR/Heisel, § 2309 Rn. 12; Staudinger/Haas, BGB [2006] § 2309 Rn. 16; Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1130) und es daher nicht zum Eintreten des entfernteren Abkömmlings nach § 1924 Abs. 3 BGB komme. Zudem dürfe eine letztwillige Verfügung nicht in einzelne enterbende Verfügungen aufgespalten werden, nach denen die entfernteren Abkömmlinge zunächst gesetzliche Erben und sodann selbst enterbt würden. Das ließe unberücksichtigt, dass sich die Frage, wer zum Erbe kraft Gesetzes berufen sei, erst im Erbfall stellen könne. Daher werde nur der nähere Abkömmling als gesetzlicher Erbe ausgeschlossen, nicht aber die entfernteren, die zu diesem Zeitpunkt nicht gesetzliche Erben seien (so Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1131). 24 Weiter wird vorgebracht, dass die aus der Testierfreiheit fließende Befugnis des Erblassers, jemanden
der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, für die Frage der Pflichtteilsberechtigung keine Beachtung finden könne. § 2303 BGB knüpfe an den hypothetischen Fall der gesetzlichen Erbfolge an, ein entfernterer Verwandter könne daher aufgrund einer Verfügung des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt werden (so Staudinger/Haas, BGB [2006] § 2309 Rn. 16). 25
der Erbfolge durch Verfügung
Todes wegen fehlt, rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass es in dieser Konstellation nicht zum Eintreten des Abkömmlings nach § 1924 Abs. 3 BGB kommen kann. Denn die Entstehungsgeschichte der genannten Normen - einschließlich derjenigen des § 1924 BGB - belegt, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf der Folgen der Ausschlagung, der Ausschließung durch Verfügung
Todes wegen und der Erbunwürdigkeit beabsichtigte. 27 (aa) Der 1. Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthielt - im Einklang mit den Motiven - in § 1972 eine Regelung, nach der die Fälle der Ausschlagung, des Ausschlusses, des Erbverzichts und der Erbunwürdigkeit gleich behandelt werden sollten und der gesetzliche Erbe "in Ansehung der gesetzlichen Erbfolge als vor dem Erbfalle gestorben anzusehen" sei. Dies wurde
der 2. Kommission "sachlich ohne Widerspruch" gebilligt (vgl. Protokolle V, S. 483; davon ausgehend auch Protokolle V, S. 512 zum späteren § 2309 BGB, wonach der nähere Abkömmling durch "Ausschließung
der gesetzlichen Erbfolge … als gesetzlicher Erbe in Fortfall kommt"; ferner Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Erbrecht Bd. 1 S. 79 zu den Beratungen der
Abkömmlingen berühren solle, zugunsten einer Regelung aufzugeben, nach der "im Zweifel auch die Abkömmlinge des Verzichtenden
der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen" würden (vgl. Protokolle V, S. 604 ff.). 28 In der Folge hat die Redaktionskommission jedoch davon abgesehen, eine § 1972 des
der gesetzlichen Erbfolge zugunsten des - neuen - gesetzlichen Erben erfordert, setzt auch die Regelung des § 2320 BGB voraus (vgl. RG, JW 1913, 869, 870). 30 (
der Erbfolge ausgeschlossen wird, kommt diesem eine Pflichtteilsberechtigung nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Diese leitet sich jedoch nicht aus einer Verfügung
Todes wegen ab, sondern gründet in dem selbständigen Erbrecht des entfernteren Abkömmlings. Infolge der Enterbung
Abkömmlingen mehrerer Stufen kommt es dann zu einer möglichen Konkurrenz
Pflichtteilsansprüchen, die durch § 2309 BGB eine Regelung erfahren hat. 32 (dd) Die abweichende Auffassung würde schließlich zu Wertungswidersprüchen führen, die
der herrschenden Meinung vermieden werden. Denn die Nachkommen eines näheren Abkömmlings, der lediglich enterbt wurde, würden schlechter stehen, als diejenigen eines näheren Abkömmlings, gegenüber dem das Verdikt der Erbunwürdigkeit aus den Gründen des § 2339 BGB ausgesprochen wurde (vgl. Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 12). 33 b) Infolge der Einsetzung des Beklagten im notariellen Testament vom 21. Mai 2001 zum Alleinerben wurde der Kläger durch Verfügung
Todes wegen
der gesetzlichen Erbfolge nach seiner Großmutter - stillschweigend - ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-BGB/Lange,
Jacubetzky, Recht 1906, 281, 283; Langheineken, SächsArch 14 [1904], 319, 328 f.). 37 b) Da die im notariellen Testament vom 21. Mai 2001 ausgesprochene Entziehung des Pflichtteils aufgrund der Verfehlungen des Vaters der Parteien gegenüber der Erblasserin gestützt auf § 2333 Nr. 3 BGB a.F. wirksam erfolgen konnte und den formellen Anforderungen nach § 2336 Abs. 1, 2 BGB a.F. genügte, ist dieser nicht berechtigt, seinerseits den Pflichtteil zu verlangen, und somit nicht in der Lage, den Kläger nach § 2309 BGB
der Geltendmachung seiner Pflichtteilsberechtigung auszuschließen. 38 Anders als das Berufungsgericht meint, kann dies auch im hier zu entscheidenden Rechtsstreit zwischen entfernterem Abkömmling und Erben festgestellt werden. Denn die Selbständigkeit der Pflichtteilsberechtigung des Klägers als entfernterem Abkömmling steht der Annahme entgegen, dass nach Eintritt des Erbfalls die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung nur in einem Rechtsstreit des näheren Abkömmlings mit dem Erben geklärt werden könne. Dies würde zu dem unannehmbaren Ergebnis führen, dass der Erbe die Absicht des Erblassers, der seinem Kind den Pflichtteil zur Strafe entzieht, ihn aber seinem Enkel erhalten will, ohne Zuziehung des letzteren durchkreuzen und sich
seiner Pflichtteilslast durch Verständigung mit einem nicht berechtigten, ihm willfährigen Abkömmling ganz oder zum Teil befreien könnte (RGZ 93, 193, 196). Der Erbe ist durch die Möglichkeit der Streitverkündung nach § 72 ZPO und der Hinterlegung nach § 372 BGB hinreichend davor geschützt, die dem Pflichtteilsberechtigten geschuldete Leistung mehrfach erbringen zu müssen, weil diejenige an einen nicht berechtigten Abkömmling nicht gegenüber dem berechtigten befreit (RGZ aaO; vgl. auch J. Mayer in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 2309 Rn. 8; Erman/Schlüter, BGB 12. Aufl. § 2309 Rn. 1; Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 2309 Rn. 2; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 18; Ebbecke, LZ 1919, 505, 513 f.). 39 III. Auf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und der Beklagte in Änderung des landgerichtlichen Urteils zur Erteilung
Auskunft zu verurteilen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). 40 Dabei ist dem diesbezüglichen Begehren allerdings nicht im vollen Umfang zu entsprechen. Der Kläger kann Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar nicht nur über die tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, sondern auch über den so genannten fiktiven Nachlassbestand verlangen, also über anrechnungs- (§ 2315 BGB) und ausgleichspflichtige Zuwendungen (§§ 2316, 2050 ff. BGB), zu denen eine Ausstattung nach § 1624 BGB zählt (vgl. nur MünchKomm-BGB/v. Sachsen Gessaphe,
2 Satz 1 Nr. 4 ZPO auf Antrag des Klägers an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 Rn. 13 ff.). Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303242011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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