1 BGB auf das vorliegende Darlehen anzuwenden sind, und den Parteien hierzu im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben sein wird, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deswegen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 33 Das Berufungsgericht wird, sofern ein Verbraucherdarlehen vorliegt, insbesondere zu klären haben, ob die Voraussetzungen der Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB erfüllt sind. Die danach zu einer Marktüblichkeit der Darlehensbedingungen und der Zinshöhe im Dezember 2011 zu treffenden Feststellungen kann der Senat nicht nachholen (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 Rn. 50 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, noch nicht veröffentlicht), da tatsächliche Feststellungen fehlen, die eine Einordnung des Darlehens in die Zinsstatistik erlauben. 34 Sollten die Voraussetzungen von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht vorliegen, werden Feststellungen dazu zu treffen sein, ob § 500 Abs.
1 BGB nicht anwendbar sind, weil es sich um ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB handelt. Kann sich danach der Kläger nicht auf § 500 Abs.
1 BGB berufen, wird das heute in der Parallelsache XI ZR 454/14 verkündete Senatsurteil zu berücksichtigen sein. Ellenberger Maihold Matthias Menges Derstadt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303242016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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