BGH, Beschluss vom 28.04.2011 – XII ZB 170/11 – Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung: Auswirkungen eines gleichzeitigen…
KORE303252011 BGH 12. Zivilsenat 20110428 XII ZB 170/11 Beschluss Art 3 EGV 2201/2003, Art 8 EGV 2201/2003, Art 10 EGV 2201/2003, Art 21 Abs 3 EGV 2201/2003, Art 28 EGV 2201/2003, § 1 IntFamRVG, § 27 Abs 2 IntFamRVG, § 31 IntFamRVG, § 32 IntFamRVG, Art 3 S 1 Buchst a KiEntfÜbk Haag, Art 16 KiEntfÜbk Haag vorgehend OLG Bamberg, 21. März 2011, Az: 2 UF 59/11, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 12. Januar 2011, Az: 211 F 1651/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung: Auswirkungen eines gleichzeitigen Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ; Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Zurückweisung des Antrages auf Nichtanerkennung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung 1. Art. 16 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl. 1990 II S. 206 - HKÜ) steht einer Entscheidung im Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung EG Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) nicht entgegen .
Hat das Oberlandesgericht dennoch die sofortige Wirksamkeit angeordnet, geht seine Anordnung ins Leere. Deshalb fehlt es dem hiervon Betroffenen an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung dieser Anordnung gemäß § 31 IntFamRVG .
Der Antrag des Antragstellers, die im Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 2. Zivilsenat - Familiensenat vom 21. März 2011 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen.
I.
1 Der Antragsteller begehrt die Nichtanerkennung einer ungarischen Sorgerechtsentscheidung.
2 Aus der Beziehung des Antragstellers mit der Antragsgegnerin ist das Kind A., geboren am 6. August 2006, hervorgegangen.
3 Mit Beschluss vom 15. November 2010 übertrug das Gerichts des II. und III. Stadtbezirks in Budapest (im Folgenden: Stadtbezirksgericht) unter Abänderung der vorangegangenen Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung und die Erziehung des Kindes der Antragsgegnerin. Der mit dem Kind in Deutschland lebende Antragsteller wurde verpflichtet, das Kind innerhalb von drei Tagen nach Ungarn zu verbringen und an die Kindesmutter zu übergeben sowie Kindesunterhalt zu zahlen. Des Weiteren wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters vorläufig geregelt.
4 Das Amtsgericht Bamberg hat dem Antrag des Antragstellers, die vorgenannte Entscheidung nicht anzuerkennen, mit Beschluss vom 12. Januar 2011 stattgegeben. Auf die hierauf von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 21. März 2011 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und unter anderem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet.
5 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner bereits eingelegten, aber noch nicht begründeten Rechtsbeschwerde. Zudem beantragt er gemäß § 31 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162, zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 - im Folgenden: IntFamRVG), die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit aufzuheben.
II.
6 Der Antrag auf Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und war daher zurückzuweisen.
7 1. Der Antrag ist allerdings gemäß § 31 IntFamRVG statthaft.
8 Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass auf das vorliegende Verfahren die Art. 21 ff. der Verordnung EG Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung EG Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) anzuwenden sind und damit für das Verfahren gemäß § 1 Nr. 1 IntFamRVG die §§ 32, 16 bis 31 IntFamRVG entsprechend gelten (s. hierzu Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR [Bearb. 2010] Art. 21 Brüssel IIa-VO Rn. 42; s. auch Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr Nr. 545 [EL 29] Einl. B vor I Rn. 32 ff.).
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12 2. Einer Entscheidung im Verfahren auf Nichtanerkennung der genannten Entscheidung steht auch Art. 16 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl. 1990 II S. 206 im Folgenden HKÜ) nicht entgegen.
13 Zwar ergibt sich aus dem von dem Antragsteller in Bezug genommenen Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 5. April 2011, dass das Rückführungsverfahren nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung betrieben wird. Demgemäß kommt Art. 16 HKÜ zur Anwendung, wonach die Gerichte des Vertragsstaates, in den das Kind verbracht wurde, eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen dürfen, wenn entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben sei, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt werde. Mithin dürfen sie keine in die elterliche Verantwortung eingreifenden Maßnahmen treffen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 186/03 - FamRZ 2005, 1540, 1544).
14 Im hier anhängigen Verfahren ist jedoch keine Sachentscheidung über das Sorgerecht zu treffen. Vielmehr geht es lediglich um die Nichtanerkennung einer bereits erlassenen Sorgerechtsentscheidung und bezogen auf den hier zu bescheidenden Antrag nach § 31 IntFamRVG lediglich um die Frage, ob die Entscheidung über die Ablehnung des Antrages auf Nichtanerkennung ihre sofortige Wirksamkeit behält. Für das HKÜ-Verfahren ist jedoch nicht die Frage der Anerkennung maßgeblich, sondern gemäß Art. 3 Satz 1 lit. a HKÜ das Sorgerecht, das einer Person nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
15 3. Jedoch fehlt dem Antrag des Antragstellers das Rechtsschutzbedürfnis.
16 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Rechtsschutzsuchende kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung haben kann (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. vor § 253 Rn. 18).
17 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht war unnötig, so dass ihre Aufhebung die Rechtsposition des Antragstellers nicht zu verbessern vermag.
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19 Dagegen sind die vorgenannten Normen auf das Verfahren der Anerkennungsfeststellung gemäß § 32 IntFamRVG nur entsprechend bzw. "sinngemäß" anzuwenden (Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR [Bearb. 2010] Art. 21 Brüssel IIa-VO Rn. 42).
20 Weil die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages auf Nichtanerkennung nach Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO bzw. § 32 IntFamRVG schon ihrem Inhalt nach keine Veränderung der durch Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO vorgegebenen Rechtslage bewirkt, geht der Verweis des § 32 IntFamRVG auf §§ 27 Abs. 2, 31 IntFamRVG hier ins Leere.
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22 Unbeschadet des Umstandes, ob die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts angeordnet bleibt, ist das Gericht, das in einem weiteren Verfahren gemäß Art. 28 ff. Brüssel IIa-VO zu prüfen hat, ob die mit der Sorgerechtsentscheidung verbundene Herausgabeanordnung für vollstreckbar zu erklären ist, nicht an die - nicht rechtskräftige - Entscheidung des Beschwerdegerichts in diesem Verfahren gebunden. Sofern seiner Auffassung nach keine Ablehnungsgründe im Sinne der Art. 22 bis 24 Brüssel IIa-VO gegeben sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 Brüssel IIa-VO) und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, hat es dem Antrag stattzugeben.
23 Dabei kann dahinstehen, ob die angegriffene Entscheidung, also die Zurückweisung des Antrages auf Nichtanerkennung, eine positive Bindungswirkung insoweit erzeugen kann, als die Vollstreckbarerklärung nicht an der Anerkennungsfähigkeit der Sorgerechtsentscheidung scheitern darf. Eine solche Bindungswirkung träte nämlich allenfalls mit Rechtskraft der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 322 Rn. 11, wonach die Rechtskraftwirkung der aus Sachgründen abgewiesenen negativen Feststellungsklage derjenigen eines Urteils entspricht, das einer umgekehrten positiven Feststellungsklage des Beklagten stattgegeben hätte). Durch die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit wird jedoch keine Rechtskraft erzeugt. Vielmehr wird die Wirksamkeit einer Entscheidung, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 IntFamRVG an sich erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt, durch die Anordnung nach § 27 Abs. 2 IntFamRVG vorverlagert.
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Hahne Weber-Monecke Schilling Dr. Günter ist wegen eines Arztbesuchs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Nedden-Boeger Hahne http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303252011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public