BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15 – Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch: Erfordernis einer Hervorhebung der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in Altverträgen über…
KORE303262016 ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0 BGH 11. Zivilsenat 20160223 XI ZR 101/15 Urteil § 492 Abs 2 BGB, Art 247 § 6 Abs 1 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 2 S 1 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 2 S 2 BGBEG, § 3 UWG, § 3a UWG vorgehend OLG Stuttgart, 5. Februar 2015, Az: 2 U 81/14, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 26. Mai 2014, Az: 44 O 7/14 KfH DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch: Erfordernis einer Hervorhebung der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in Altverträgen über Verbraucherdarlehen; Verwendung von Ankreuzoptionen 1. Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bedürfen keiner Hervorhebung.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung im Zusammenhang mit einer von der Sparkasse bei Verbraucherdarlehen erteilten Widerrufsinformation in Anspruch.
2 Die Beklagte schließt mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach einem Musterformular ab, welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird. Das Formular enthält unter Ziffer 14 eine Widerrufsinformation, die mit den Ziffern 12 und 13 gemeinsam schwarz umrandet ist. Zudem enthält die Widerrufsinformation Elemente, denen jeweils ein Optionsfeld vorangestellt ist, das bei Bedarf angekreuzt werden soll.
3 Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in Ziffer 14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgehoben sei. Sie müsse dem Adressaten quasi unübersehbar ins Auge springen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der fett gedruckte Rahmen schließe auch die Vertragselemente der Ziffern 12 und 13 mit ein. Auch durch ihre Schriftgröße hebe sich die Widerrufsinformation nicht aus dem übrigen Text heraus.
4 Außerdem hat der Kläger beanstandet, dass die Beklagte durch die Gestaltung ihrer Widerrufsinformation den Verbraucher von deren Inhalt ablenke, da die Information mit Ankreuzoptionen versehene Belehrungshinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Soweit diese Ankreuzoptionen nicht einschlägig seien, werde der Text der Widerrufsinformation sinnlos aufgebläht, während die einschlägigen Belehrungselemente in der Fülle des Textes untergingen und vom Verbraucher wie in einem Puzzle zusammengefügt werden müssten. "Überfliege" der Verbraucher, um ein Versehen auszuschließen, sämtliche Optionen, bestehe die Gefahr der Ablenkung. Dass unzutreffende Varianten enthalten seien, werde dem Verbraucher nicht mitgeteilt.
5 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der hinsichtlich der Frage der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung der Widerrufsinformation vom Berufungsgericht und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
6 Die Revision ist unbegründet.
I.
7 Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt (WM 2016, 263 ff.):
8 Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt der Verwendung des Musters und der Klageerhebung geltenden Fassung vom 4. August 2011 die Widerrufsinformation grafisch hervorgehoben darzustellen. Dieser Auslegung nach dem Wortsinn stünden die Ergebnisse der Auslegung nach den übrigen Auslegungsmethoden nicht entgegen, wozu zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 24. April 2014 (2 U 98/13, WM 2014, 995 ff.) verwiesen werde. Dort hatte das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
9 Nach der Gesetzessystematik seien die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. Daraus, dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne damit argumentiert werden, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1 und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
10 Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Informationsgestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer Informationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das Format und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geregelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
11 Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzlichen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung sei es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben würden.
Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestaltungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen.
Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesentlich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis selbstverständlich sei.
12 Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinformation im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspreche auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
13 Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, sondern ein durchschnittlich informierter und durchschnittlich verständiger Verbraucher sei, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe.
14 Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausreichend, um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Die Belehrung hebe sich in dem angegriffenen Formular augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab. Die grafisch aus dem Fließtext hervorgehobene und deutlich abgesetzte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift führe dazu, dass ein Verbraucher, der das Formular mit der von ihm angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages zu erwartenden gesteigerten Aufmerksamkeit lese, auf den Passus zum Widerrufsrecht besonders aufmerksam werde. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages, der - wie hier - über einen aus Sicht des Verbrauchers hohen Betrag abgeschlossen werde, sei davon auszugehen, dass sich der Verbraucher nicht nur oberflächlich mit dem Text befasse.
15 Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu.
16 Die angegriffene Formulargestaltung stelle keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar. Das Widerrufsrecht bezwecke beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung seien schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigten.
17 Jedoch seien dem Zweck der Belehrung entsprechende Ergänzungen zulässig, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. So habe die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen, Überschriften für unbedenklich erklärt, weil diese nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst seien, und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot nicht gelte.
18 Ausgehend von diesen Leitlinien sei ein Formular, in dem Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht unlauter oder in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt seien, für den Verbraucher leicht zu erkennen sei, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung sei ein derartiges "Baukastenformular" zwar umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthalte. Eine Kennzeichnung des einschlägigen Textes durch Ankreuzoptionen sei dem Verbraucher aber seit Jahrzehnten aus verschiedensten Vertragstypen, wie z.B. aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit auszuwählen sei, bekannt. Solchen inhaltlich unterschiedlichen Vertragsformularen sei gemeinsam, dass der Verbraucher - eine klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - wisse, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung sei.
19 Nicht zu folgen sei dem Kläger darin, dass der Verbraucher durch die im konkreten Fall nicht einschlägigen Textteile irritiert und die Widerrufsbelehrung durch nicht angekreuzte Optionen in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könne. Aufgrund seiner Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, werde der Verbraucher regelmäßig nicht gekennzeichnete Varianten nicht oder nur in der Erkenntnis in Betracht ziehen, dass sie für ihn unerheblich seien. Auch im Bereich der Widerrufsbelehrung entnehme der Verbraucher einer Ankreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich habe, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang sei. Eines vom Kläger geforderten Hinweises bedürfe es dazu nicht. Das Formular der Beklagten genüge auch den grafischen Anforderungen, um diese Klarheit zu gewährleisten, da die einzelnen Belehrungen so deutlich voneinander getrennt seien, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermenge.
II.
20 Die Revision des Klägers ist unbegründet.
21 Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation (1.) und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Widerrufsinformation (2.).
22 1. Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltenden Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt.
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Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.
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Art. 10 VerbrKrRL ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufgenommen, dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle" gemacht werden müssen.
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30 Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRL-UG, dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83).
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34 Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.
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41 2. Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB liegt insoweit nicht vor. Die Widerrufsinformation der Beklagten hält auch hinsichtlich der Verwendung von Ankreuzoptionen dem bereits unter 1. erörterten Maßstab des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB stand, wonach die Widerrufsinformation klar und verständlich sein muss.
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43 Der Empfänger eines Vertragsformulars braucht nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Textvarianten kenntlich gemacht wird. Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird, ist demgegenüber gering. Vielmehr wird sich auch ein flüchtiger und erst Recht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig nur mit denjenigen Textvarianten beschäftigen, die markiert sind.
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46 Soweit die Revision meint, die englische Fassung lasse deutlicher erkennen, dass eine kurze und präzise Vertragsgestaltung verlangt werde, die mit einer Widerrufsinformation über mehrere, eng bedruckte Formularseiten und zahlreichen Ankreuzoptionen nicht zu vereinbaren sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offensichtlich, dass vom Verwender nicht gewählte Ankreuzoptionen nicht Teil seiner Widerrufsinformation sind und folglich ignoriert werden können. Die Unterscheidung zwischen vom Verwender ausgewählten und also zur Kenntnis zu nehmenden Textfeldern und nicht ausgewählten, mithin für den konkreten Vertragsabschluss irrelevanten Textvarianten vermag ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher binnen kürzester Zeit vorzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen Widerrufsinformation - wie hier - über mehrere Druckseiten erstrecken (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 53; LG Köln, Urteil vom 26. März 2015 - 30 O 156/14, juris Rn. 16).
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Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303262016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public