KORE303272015 BGH 12. Zivilsenat 20150325 XII ZA 12/15 Beschluss § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB vorgehend LG Dessau-Roßlau, 13. Februar 2015, Az: 8 T 47/15vorgehend AG Dessau-Roßlau, 5. Februar 2015, Az: 10 XVII 206/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Zivilrechtliche Unterbringung eines alkoholkranken Betreuten zum Schutz vor Selbstgefährdung Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. August 2011, XII ZB 241/11, FamRZ 2011, 1725). Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. 1 Der im Jahre 1952 geborene Betroffene steht unter umfassender Betreuung. Er leidet infolge jahrzehntelangen Alkoholkonsums unter einem anamnestischen Syndrom bei Alkoholmissbrauch ("Korsakow-Syndrom"), unter psychotischen Störungen und unter alkoholabhängigkeitsbedingten Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. Er hatte bereits mehrere Alkoholentzugsdelirien, zuletzt im Juli 2013. 2 Am 18. Februar 2014 wurde er durch den Rettungsdienst in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen, nachdem er Suizidabsichten geäußert und in einer Apotheke Rattengift zu erwerben versucht hatte. Auf Antrag der Betreuerin (Beteiligte zu 1) wurde für die Zeit ab 19. Februar 2014 bis einschließlich 18. Februar 2015 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung des Krankenhauses und daran anschließend in der geschlossenen Abteilung eines Therapiezentrums für Suchtkranke betreuungsgerichtlich genehmigt. 3 Am 29. Dezember 2014 hat die Beteiligte zu 1 die Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung beantragt. Das Amtsgericht hat die Genehmigung abgelehnt, weil eine weitere Unterbringung unverhältnismäßig sei. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht diese Entscheidung abgeändert und die weitere Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines Therapiezentrums für Suchtkranke bis längstens zum 18. Februar 2016 genehmigt. 4 Hiergegen möchte der Betroffene die Rechtsbeschwerde führen, wofür er die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. II. 5 Dem Betroffenen ist die von ihm nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu versagen, weil es seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung an der gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725; vgl. auch BVerfG FamRZ 2015, 565 m. Anm. Schwab), und die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 6 1. Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. 7 Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann. Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 11). 8 Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen einen staatlichen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12). Die zivilrechtliche Unterbringung ist - wie das Betreuungsrecht insgesamt - ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - juris Rn. 13). 9 Deshalb kann die geschlossene Unterbringung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht. Zwar steht es nach der Verfassung in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden. Das Gewicht, das dem Freiheitsanspruch gegenüber dem Gemeinwohl zukommt, darf aber nicht losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Betroffenen bestimmt werden, sich frei zu entschließen. Mithin setzt eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12). 10 2. Das Beschwerdegericht hat in Anwendung dieser Grundsätze rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bejaht. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.