BGH, Urteil vom 30.04.2014 – IV ZR 30/13 – Beginn und Lauf der kenntnisabhängigen Verjährung für einen ererbten Pflichtteilsanspruch Ist der Verjährungsbeginn…
KORE303282014 BGH 4. Zivilsenat 20140430 IV ZR 30/13 Urteil § 197 Abs 1 Nr 2 aF BGB, § 200 Abs 1 aF BGB, § 2332 Abs 1 BGB vom 02.01.2002 vorgehend OLG Frankfurt, 19. Dezember 2012, Az: 24 U 26/12, Beschlussvorgehend LG Darmstadt, 26. August 2011, Az: 1 O 126/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Beginn und Lauf der kenntnisabhängigen Verjährung für einen ererbten Pflichtteilsanspruch Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält.
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Schwester, einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des am 27. Oktober 2001 verstorbenen Großvaters der Parteien (im Folgenden: Erblasser) geltend.
2 Dieser hatte durch notarielles Testament vom 1. März 2000 die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt. Der am 1. März 2002 verstorbene Sohn des Erblassers und Vater der Parteien hatte mit notariellem Testament vom 3. Juni 1996 den Kläger zum Alleinerben eingesetzt.
3 Nach dem Tod des Vaters der Parteien legte dessen Witwe ein handschriftliches "Gemeinsames Testament" mit Datum vom 14. Oktober 1997 vor, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu "Alleinerben" eingesetzt hatten und der Vater der Parteien sein Testament vom 3. Juni 1996 aufgehoben hatte. In einem nachfolgenden Rechtsstreit wurde die Erbunwürdigkeit der Witwe wegen Fälschung dieses Testaments rechtskräftig festgestellt. Zur Finanzierung dieses Prozesses gewährte die Beklagte dem Kläger im Mai 2005 ein Darlehen.
4 Auf die am 8. April 2009 eingereichte und am 27. Mai 2009 zugestellte Klage erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und rechnet hilfsweise mit Gegenansprüchen auf.
5 Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach, aber vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung, stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
6 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
7 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsanspruch des Klägers noch nicht verjährt. Die nach § 2332 Abs. 1 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (a.F.) maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren habe zu laufen begonnen, als der pflichtteilsberechtigte Vater der Parteien kurz vor seinem eigenen Tod von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Alleinerbeneinsetzung der Beklagten durch den Erblasser erfahren habe. Nach dem Tod seines Vaters habe sich die Verjährung der eigenen erbrechtlichen Ansprüche des Klägers nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. gerichtet. Begonnen habe die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 200 Satz 1 BGB mit der Kenntnis von der Entstehung des Anspruchs.
Der Anspruch des Klägers setze die Entstehung des ererbten Pflichtteilsanspruchs und die eigene Erbenstellung des Klägers voraus. Verjährungsbeginn habe erst mit der Klärung der Erbenstellung des Klägers einsetzen können, weil das Erbe zunächst nicht bei dem Kläger, sondern - infolge des gefälschten Testaments - bei der erbunwürdigen Witwe des Vaters der Parteien angefallen sei. Da die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit mit der Rechtskraft des rechtsgestaltenden Urteils im Anfechtungsprozess wirke, sei der Kläger erst mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2008 zum Erben geworden; dies gelte auch hinsichtlich des ererbten Pflichtteilsanspruchs.
Ab Zugang dieser Entscheidung habe die Frist des § 2332 Abs. 1 BGB in der Person des nun als Erbe feststehenden Klägers wieder zu laufen begonnen. Bis zur Klagezustellung seien maximal weitere 14 Monate und 27 Tage vergangen. Ob die Parteien durch den Darlehensvertrag konkludent eine Vereinbarung nach § 202 Abs. 1 BGB getroffen hätten und welchen Umfang die dortige Sicherungsabtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus der Erbschaft an die Beklagte habe, sei daher irrelevant.
9 II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10 1. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch, der dem Kläger als Erbe seines Vaters zugefallen ist, falsch bestimmt.
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MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 199 BGB Rn. 36; jurisPK-BGB/Lakkis, § 199 BGB Rn. 45; Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. § 199 BGB Rn. 26; Staudinger/Peters/Jacoby [2009], § 199 BGB Rn. 56; so auch LG München I, Urteil vom 19. Januar 2011, 9 O 13128/10, juris Rn. 26). Diese Beurteilung wurde auch zu der vergleichbaren Regelung des § 852 BGB a.F. vertreten (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, VersR 1990, 497 unter II 1; vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, VersR 1982, 546 unter II 3 d; vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 183; vom 11. Juli 1961 - VI ZR 11/61, VersR 61, 910 unter I; RGRK-Kreft, 12. Aufl. § 852 BGB Rn. 38). Sowohl im Falle der Individualsukzession gemäß den §§ 412, 404 BGB als auch im Falle der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB erwirbt der Rechtsnachfolger die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet, d.h. bereits verjährt, mit laufender Verjährung oder mit noch nicht begonnener Verjährung (vgl.
BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 aaO). Demnach hat der Kläger den von seinem Vater ererbten Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte belastet mit schon laufender Verjährungsfrist erworben.
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Juni 1985 aaO 78 ff.). Damit ist der hier für das Revisionsverfahren zu unterstellende Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Vater der Parteien hatte seine Kenntnis vom Tod des Erblassers und von der Alleinerbenstellung der Beklagten nicht infolge neuer Umstände verloren. Die beim Kläger durch Vorlage des gefälschten Testaments ausgelösten Zweifel an seiner Erbenstellung lassen die für den Beginn der Verjährung des zum Nachlass gehörenden Pflichtteilsanspruchs erforderliche Kenntnis nicht entfallen.
16 Den Schwierigkeiten, die sich aus einer solchen Fallgestaltung für Erben ergeben, trägt § 211 Satz 1 BGB Rechnung. Nach dieser Vorschrift tritt die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört, - abgesehen vom Fall der Nachlassinsolvenz - nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen wird. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Erbschaft bereits mit Erhebung der Anfechtungsklage im Jahre 2003 oder erst nach Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Senatsbeschlusses vom 27. Februar 2008 annahm oder sie nicht gemäß § 1944 Abs. 1 und 2 Satz 2 BGB binnen sechs Wochen ausschlug. In jedem Fall war die sechsmonatige Frist des § 211 Satz 1 BGB schon abgelaufen, als die Klage am 8. April 2009 eingereicht wurde.
17 III. Der Rechtsstreit ist nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Das Berufungsgericht wird noch zu prüfen haben, ob die Verjährung nach dem Übergang des Pflichtteilsanspruchs auf den Kläger gehemmt war, etwa durch ein Stillhalteabkommen im Sinne von § 205 BGB im Verlauf der vom Kläger behaupteten Vereinbarungen im Oktober 2002 oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag im Mai 2005.
Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303282014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public