KORE303292017 ECLI:DE:BGH:2017:250417UXIZR108.16.0 BGH 11. Zivilsenat 20170425 XI ZR 108/16 Urteil § 346 Abs 1 Halbs 2 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB vom 27.07.2011, § 387 BGB, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, § 43 Ab
§ 346Abs.
1 Halbsatz 2 BGB (vgl. zum Bruttolohnanspruch BAGE 97, 150, 152). Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird zwar die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen der Bank als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen. Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BGH, Urteile vom
- Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 108 f. und vom
- Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom
- April 2015 - 17 U 251/13, juris Rn. 28; BAGE 126, 325 Rn. 18 ff.; BAG, Urteil vom
- August 2016 - 9 AZR 417/15, juris Rn. 14 f.). 25 Diese Erfüllungswirkung ist aber, wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - wie hier - noch nicht abgeführt hat, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, ohne dass es hierzu eines besonderen Ausspruchs im Tenor einer zusprechenden Entscheidung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2008 - IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 8 und vom
- April 1966 - VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759; OLG Brandenburg, Urteile vom
- Januar 2016 - 4 U 79/15, juris Rn. 110, vom
- Juni 2016 - 4 U 125/15, juris Rn. 129, vom
- November 2016 - 4 U 86/16, juris Rn. 33 f., vom
- Dezember 2016 - 4 U 19/16, juris Rn. 36 f., vom
- Dezember 2016 - 4 U 89/15, juris Rn. 106 f. und vom
- Februar 2017 - 4 U 190/15, juris Rn. 97 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom
- April 2016 - 23 U 50/15, juris Rn. 69; Knoblauch, DStR 2012, 1952, 1955; Jooß, DStR 2014, 6, 12; für die Bruttolohnklage auch BAGE 15, 220, 227 f.; 97, 150, 153, 163; Korinth, ArbRB 2008, 129; Laschet/Kontny, DStR 2007, 607; Zöller/Stöber, ZPO,
- Aufl., § 704 Rn. 6; gegen einen "Anspruch auf Auszahlung" - soweit den Nettolohn übersteigend - dagegen BAG, Urteil vom
- Dezember 2016 - 5 AZR 273/16, juris Rn. 14 ff.). Weil die besondere Form des Steuerabzugs an der materiell-rechtlichen Forderungsinhaberschaft nichts ändert, kann der Verbraucher auch mit einem Anspruch aus § 357 Abs.
§ 346Abs.
1 Halbsatz 2 BGB in voller Höhe aufrechnen (a.A. KG, Urteile vom
- Oktober 2016 - 8 U 228/15, juris Rn. 94 ff., vom
- Februar 2017 - 8 U 57/16, juris Rn. 52 ff. und vom
- Februar 2017 - 8 U 31/16, juris Rn. 79 ff.). 26 Soweit das Bundesarbeitsgericht eine Aufrechnung mit einer und gegen eine Bruttolohnforderung teilweise an der Gegenseitigkeit (§ 387 BGB) mit Geldforderungen des die Aufrechnung Erklärenden hat scheitern lassen (BAG, Urteile vom
- März 2000 - 4 AZR 120/99, juris Rn. 12 und vom
- Februar 2004 - 6 AZR 664/02, juris Rn. 28), steht dem die Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit von auf einen Bruttobetrag gerichteten Zahlungsklagen entgegen. Im Umfang der auf die Steuer entfallenden Teile ist der Anspruch nicht bloß auf Freistellung gegenüber dem Steuergläubiger gerichtet, so dass es nicht - was eine Aufrechnung hinderte (BGH, Urteil vom
- Januar 2016 - VII ZR 266/14, BGHZ 208, 372 Rn. 26 mwN) - an der erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen fehlt. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts qualifizieren die Bruttoforderung als einheitlichen Zahlungsanspruch. 27 Soweit das Bundesarbeitsgericht die Aufrechnung gegen einen Bruttolohnanspruch, ohne das Fehlen der Gegenseitigkeit zu beanstanden, an § 394 BGB, § 850e Nr. 1 ZPO hat scheitern lassen (BAGE 95, 104, 107; vgl. auch Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2016, § 394 Rn. 30), lag dem eine - gesetzlich ausdrücklich geregelte - andere Konstellation zugrunde. Weder ist § 394 BGB anwendbar, wenn der Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Aufrechnung erklärt, noch unterliegen Forderungen aus § 357 Abs.
§ 346Abs. 1 Halbsatz 2 BGB einer Pfändungsbeschränkung. Die §§ 43 ff. ESt
G ordnen eine Beschlagnahme nicht an, auch wenn das zivilrechtliche Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich überlagert wird (BGH, Urteil vom
- Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 106; ähnlich BGH, Urteil vom
- Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2306; BAG, Urteil vom
- Dezember 2016 - 5 AZR 273/16, juris Rn. 14). Weil erst die Abführung der Kapitalertragsteuer einen besonderen Erfüllungseinwand begründet (vgl. BAG, NJW 2017, 972 Rn. 17; offen BAG, Urteil vom
- Dezember 2016 - 5 AZR 273/16, juris Rn. 28), schließt § 392 BGB eine Aufrechnung nicht aus. 28 Eine Verkürzung von Einkommensteuer hat die Aufrechnung nicht zur Folge. Zwar findet § 44 Abs. 1 Satz 7 bis 9 EStG auf die Aufrechnung keine Anwendung, weil allein der Umstand, dass im Falle der Aufrechnung dem Verbraucher die Nutzungen "unbar" zufließen, nicht dazu führt, dass von einem Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG auszugehen wäre (vgl. BFHE 232, 50 Rn. 11 f.; Kirchhof in Kirchhof, EStG,
- Aufl., § 8 Rn. 15). Die Bank haftet unbeschadet der Frage, ob ein Haftungsverfahren überhaupt neben dem Veranlagungsverfahren stattfindet (BFH, DStR 2003, 985, 987), nicht nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG, weil ihr als Aufrechnungsgegnerin weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde muss aber die Einkünfte jedenfalls im Veranlagungsverfahren angeben. 29 Das Berufungsgericht wird es daher dahinstehen lassen können, ob und in welchem Umfang der Zufluss von Nutzungen nach § 357 Abs.
§ 346Abs. 1 Halbsatz 2 BGB vom Kläger als Einnahme aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 ESt
G zu versteuern ist, weil auch die vom Schuldner "erzwungene" Kapitalüberlassung oder die Vorenthaltung von Kapital zu steuerbaren Einnahmen auf Kapitalvermögen führen kann (BFHE 175, 439, 447 ff.; 220, 35, 36; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 20 Rn. 111; vgl. aber auch BFHE 235, 197 Rn. 12 ff., 15 ff.). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303292017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public