KORE303292020 ECLI:DE:BGH:2020:050220BXIIZB450.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20200205 XII ZB 450/19 Beschluss § 61 Abs 1 FamFG, § 42 Abs 3 FamGKG vorgehend OLG München, 23. September 2019, Az: 26 UF 720/19vorgehend AG Eggenfelden, 21. Mai 2019, Az: 1 F 550/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Wert der Beschwer bei Auskunftsverpflichtung ohne vollstreckbaren Inhalt Hat im Rahmen einer Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, die Belegpflicht keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des Interesses an der Belegvorlage, kann für die Kostenberechnung auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückgegriffen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18, FamRZ 2019, 1078). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Wert: bis 500 € I. 1 Die Beteiligten streiten um die Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach rechtskräftiger Scheidung. 2 Mit Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss vom 21. Mai 2019 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 23. Mai 2015 und sein Endvermögen zum 4. März 2016 jeweils mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuldposten unter Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten sowie diese Auskünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen. 3 Die auf die Auskunftsverpflichtung zum Trennungszeitpunkt beschränkte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. 4 Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 5 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Antragsgegners sei unzulässig, da die Mindestbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Abzustellen sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung entstehe. Zur Bewertung des Zeitaufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Gemäß § 20 JVEG sei ein Stundensatz von 3,50 € anzusetzen, so dass sich daraus unter Ansatz des vom Antragsgegner angegebenen Zeitaufwands von 40 Stunden eine Beschwer von 140 € ergebe. Sachkundige Dritte müsse er nicht heranziehen, da er zur Wertermittlung nicht verpflichtet worden sei. Soweit er ein besonderes Interesse daran geltend mache, die Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt nicht erteilen zu müssen, sei dies unbeachtlich. Auch eventuelle Vollstreckungsabwehrkosten wegen der nach Auffassung des Antragsgegners zu unbestimmt gefassten Verpflichtung zur Belegvorlage fielen unter Heranziehung des Auffangwerts von 5.000 € nach § 42 Abs. 3 FamGKG allenfalls in einem Umfang an, der zusammen mit den Kosten der Auskunftserteilung noch unter dem Beschwerdewert von 600 € liege. 6 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.