BGH, Urteil vom 13.04.2011 – XII ZR 110/09 – Urkundenprozess: Zulässigkeit der Abstandnahme im Berufungsverfahren nach Gesetzesänderung Auch nach der Neugestaltung des…
KORE303312011 BGH 12. Zivilsenat 20110413 XII ZR 110/09 Urteil § 263 ZPO, § 533 ZPO, § 596 ZPO, ZPO-RG vorgehend OLG München, 21. April 2009, Az: 30 U 442/08, Urteilvorgehend LG Augsburg, 21. Mai 2008, Az: 1 O 3798/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Urkundenprozess: Zulässigkeit der Abstandnahme im Berufungsverfahren nach Gesetzesänderung Auch nach der Neugestaltung des Berufungsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 ist das Abstehen vom Urkundenprozess zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich erachtet .
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. April 2009 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe einer Teilforderung von 118.957,58 € (rückständiger Mietzins für Januar und Februar 2006 und zukünftige Miete für Dezember 2013 einschließlich Nebenkostenvorauszahlung und Umsatzsteuer) als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin macht im Urkundenprozess mit einer Teilklage gegen den Beklagten Ansprüche auf rückständige und zukünftige Miet- und Nebenkostenzahlungen geltend.
2 Mit Vorbehalts- und Endurteil hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Dem Beklagten, der im Verfahren die Zulässigkeit des Urkundenprozesses gerügt und umfangreiche Mängel des Mietobjekts geltend gemacht hat, hat es die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
3 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin das Abstehen vom Urkundenprozess erklärt. Der Beklagte hat dem widersprochen. Das Oberlandesgericht hat die Erklärung der Klägerin für unzulässig gehalten und unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage im Umfang der Aufhebung als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.
4 Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
5 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
A.
6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
7 Die Klage sei im Umfang der Aufhebung als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, da die von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz erklärte Abstandnahme vom Urkundenprozess unzulässig sei. Aufgrund der neuen Funktionsbestimmung des zweiten Rechtszugs durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) könne eine uneingeschränkte Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht mehr als grundsätzlich zulässig angesehen werden. Allerdings sei nach einer im Jahr 1959 ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs eine Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz unter den Voraussetzungen der Klageänderung zulässig.
Nach dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes zum 1. Januar 2002 sei an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Daher sei in der Berufungsinstanz eine Abstandnahme vom Urkundenprozess unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 533, 263 ZPO zwar grundsätzlich möglich. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Eine Einwilligung des Beklagten liege nicht vor. Die Abstandnahme vom Urkundenprozess sei auch nicht sachdienlich. Zwar stehe der Sachdienlichkeit regelmäßig nicht entgegen, dass weitere Beweiserhebungen nötig würden und sich deshalb die Erledigung des Prozesses verzögere. In Urkundenprozessen führte dies jedoch dazu, dass deren Überführung in ein ordentliches Verfahren regelmäßig sachdienlich wäre mit der Folge, dass der gesamte Streitstoff, also auch die Teile, die der Prüfung im Nachverfahren vorbehalten blieben, zum Gegenstand des Berufungsverfahrens würden.
Dies widerspräche der Neugestaltung und der geänderten Funktion des Berufungsverfahrens durch das Zivilprozessreformgesetz, wonach die Berufungsinstanz nicht mehr Wiederholung der Tatsacheninstanz sei, sondern in erster Linie der Fehlerkontrolle und -beseitigung diene. Um einen Widerspruch zu dieser gesetzlichen Wertung zu vermeiden, sei es jedenfalls dann geboten, im Rahmen der Interessenabwägung eine Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz zu verneinen, wenn umfänglicher und streitiger Prozessstoff, der einer umfassenden und aufwendigen Beweisaufnahme bedürfe, vom Erstgericht im Hinblick auf §§ 598, 600 ZPO aus formellen Gründen nicht habe geprüft werden können und dürfen.
Ein solcher Fall liege hier wegen der umfänglichen und durchweg streitigen Mängelrügen des Beklagten vor. Hinzu komme, dass der Beklagte eine Tatsacheninstanz verlieren würde, wenn die Sachdienlichkeit bejaht würde. Außerdem stehe einer Abstandnahme vom Urkundenprozess - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankomme - auch § 533 Nr. 2 ZPO entgegen.
8 Könne ein Urkundenprozess in der Berufungsinstanz nicht in das ordentliche Verfahren überführt werden, weil die Voraussetzungen einer Klageänderung nicht erfüllt seien, müsse dies jedoch nicht zwingend zu einer Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft führen. Eine Abstandnahme vom Urkundenprozess in zweiter Instanz sei in diesen Fällen jedenfalls dann zuzulassen, wenn in erster Instanz eine Verurteilung unter Vorbehalt der Rechte erfolgt sei und die Abstandnahme mit der einschränkenden Maßgabe erfolge, dass das Vorbehaltsurteil ohne weiteres aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO analog an die erste Instanz zurückzuverweisen sei. Denn durch eine mit dieser Einschränkung verbundene Abstandnahme vom Urkundenprozess könne sowohl dem Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch der Vorschrift des § 596 ZPO einerseits und den Bestimmungen der §§ 529 ff. ZPO andererseits Rechnung getragen und zudem vermieden werden, dass ein und derselbe Rechtsstreit sowohl in der ersten Instanz als Nachverfahren als auch in der zweiten Instanz als ordentliches Verfahren anhängig sei.
9 Im vorliegenden Fall habe die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts aber weder eine entsprechende Erklärung abgegeben noch einen Zurückverweisungsantrag gestellt. Daher sei die von der Klägerin erklärte Abstandnahme vom Urkundenprozess unzulässig.
10 Als Folge hieraus sei die Klage insgesamt als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, weil die Klägerin für keinen der im Berufungsverfahren geltend gemachten Klageansprüche den vollständigen Beweis durch Urkunden geführt habe.
B.
11 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
I.
12 Die Revision ist uneingeschränkt zulässig.
13 Zwar hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit begründet, dass die Frage der Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Sollte hierin aus der Sicht des Berufungsgerichts eine Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage liegen, wäre diese aber unbeachtlich.
14 Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276 = NJW 1987, 2586, 2587; Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 18).
15 Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Berufungsverfahren nach dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes ein Abstehen vom Urkundenprozess möglich ist, aus. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - NJW-RR 2007, 182 Rn. 20).
II.
16 Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen, weil die Klägerin im Berufungsverfahren wirksam das Abstehen vom Urkundenprozess erklärt hat (§ 596 ZPO).
17 1. Nach § 596 ZPO kann ein Kläger, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. Die Erklärung der Abstandnahme bewirkt bei Fortdauer der Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs (MünchKommZPO/Braun 3. Aufl. § 596 Rn. 6) einen Wechsel in der Form des geforderten Rechtsschutzes (Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 596 Rn. 7). Der Rechtsstreit wird im ordentlichen Verfahren ohne die Beschränkungen der §§ 592, 595 ZPO fortgeführt (Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 596 Rn. 8). Eine Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft gemäß § 597 Abs. 2 ZPO ist nicht mehr möglich (Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 596 Rn. 8). Eine wirksame Erklärung des Abstehens vom Urkundenprozess ist als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerruflich, so dass der Kläger nicht mehr zum Urkundenprozess zurückkehren kann (Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 596 Rn. 7).
18 2. Ob aufgrund der genannten Wirkungen im Berufungsverfahren ein Abstehen vom Urkundenprozess erklärt werden kann, ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
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24 3. Nach Auffassung des Senats ist auch nach neuem Recht das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren wie eine Klageänderung zu behandeln und daher zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält.
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Daraus, dass nach § 533 Nr. 1 ZPO eine Klageänderung im zweiten Rechtszuge als sachdienlich zugelassen werden kann, folgt, dass das Gesetz im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit den Verlust einer Tatsacheninstanz in Kauf nimmt (vgl. BGH Urteil vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82 - NJW 1984, 1552, 1555). Die Sachdienlichkeit kann deshalb in der Regel nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Beklagte durch die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung eine Tatsacheninstanz verlöre (Musielak/Ball ZPO 7. Aufl. § 533 Rn. 5).
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35 Nach dieser Vorschrift ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat. Das sind zunächst die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen, die den Prozessstoff der Berufungsinstanz im Hinblick auf das ursprüngliche Berufungsbegehren bilden einschließlich der bindenden Feststellungen des Eingangsgerichts (MünchKommZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. § 533 Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - NJW 2007, 2414 Rn. 16) gelangt mit dem zulässigen Rechtsmittel zudem der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht darf daher auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152, 2155; BGHZ 158, 269 = NJW 2004, 1876, 1878).
36 Im vorliegenden Verfahren hat sich der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht darauf beschränkt, die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses in Frage zu stellen. Er hat darüber hinaus die materielle Berechtigung der klägerischen Forderungen bestritten und umfangreichen und beweisbewehrten Vortrag zur Mangelhaftigkeit des Mietobjekts gehalten. Diesen Vortrag des Beklagten hat das Landgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, weil es der Auffassung war, der Beklagte könne für dieses Vorbringen mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln einen Nachweis nicht führen. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts war dieser Vortrag daher nicht entscheidungserheblich.
37 Im Berufungsverfahren hat der Beklagte seinen erstinstanzlichen Sachvortrag zu den behaupteten Mängeln des Mietobjekts nur vertieft und wiederholt. Der entsprechende Vortrag in der Berufungsbegründung war daher nicht neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO. Kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Grund einer Klageänderung für die Entscheidung auf Tatsachen an, die - wie hier - in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt sind, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152, 2156).
38 4. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Erwägungen hätte das Berufungsgericht die von der Klägerin erklärte Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht als unzulässig behandeln dürfen.
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41 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Beurteilung der Sachdienlichkeit eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt (vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842). Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Der Sachdienlichkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (Senatsurteil vom 13. April 1994 - XII ZR 168/92 - NJW-RR 1994, 1143, 1144 und BGH Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 308/98 - NJW 2000, 143, 144 mwN).
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45 Mit der Neugestaltung des Berufungsverfahrens wurden die nach früherem Recht bestehenden Möglichkeiten einer Zurückverweisung des Verfahrens an das Erstgericht (vgl. §§ 538 Abs. 1, 539, 540 ZPO aF) erheblich eingeschränkt (Hannich/Meyer-Seitz ZPO-Reform 2002 § 538 Rn. 1). Nach § 538 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht eine Zurückverweisung nur noch aussprechen, wenn eine der Parteien dies beantragt. Damit ist es allein der Entscheidung der Parteien vorbehalten, ob sie im Interesse einer beschleunigten Verfahrenserledigung den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz weiterführen und abschließen wollen. Das Berufungsgericht ist an die Entscheidung der Parteien gebunden (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 102). Mit dieser gesetzlichen Grundentscheidung ist nicht zu vereinbaren, eine im Berufungsrechtszug zulässige Prozesshandlung wie das Abstehen vom Urkundenprozess von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass diese Erklärung mit einem Antrag auf Zurückverweisung des Verfahrens verbunden wird.
46 5. Nach alldem war im Streitfall das von der Klägerin erklärte Abstehen vom Urkundenprozess zulässig. Durch die Erklärung wurde der Rechtsstreit vom Urkundenprozess in das ordentliche Verfahren überführt. Das Berufungsgericht hätte die Klage daher nicht als im Urkundenprozess unzulässig abweisen dürfen (MünchKommZPO/Braun 3. Aufl. § 596 Rn. 6; Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 596 Rn. 8).
47 6. Das Berufungsurteil ist deswegen im angefochtenen Umfang aufzuheben. Das Verfahren ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die gebotenen Feststellungen zur Berechtigung der klägerischen Ansprüche und der vom Beklagten behaupteten Mängel des Mietobjekts nachgeholt werden können.
Dose Weber-Monecke Schilling Günter Nedden-Boeger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303312011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public