BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – VI ZB 50/14 – Rechtsweg für eine Regressklage des Unfallversicherungsträgers gegen einen Arbeitgeber im Falle der Schwarzarbeit Für die…
KORE303312015 BGH 6. Zivilsenat 20150414 VI ZB 50/14 Beschluss § 110 Abs 1a SGB 7, § 51 Abs 1 Nr 3 SGG, § 1 Abs 2 Nr 1 SchwarzArbG, §§ 1ff SchwarzArbG, § 13 GVG vorgehend OLG Dresden, 11. August 2014, Az: 10 W 1210/13vorgehend LG Dresden, 19. November 2013, Az: 5 O 2560/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsweg für eine Regressklage des Unfallversicherungsträgers gegen einen Arbeitgeber im Falle der Schwarzarbeit Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.192,06 € I.
1 Der Beklagte betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangt vom Beklagten aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Erstattung von Aufwendungen, die sie für die Heilbehandlung eines für den Beklagten tätigen, jedoch nicht bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldeten Taxifahrers erbracht hat, nachdem dieser von einem Fahrgast überfallen und schwer verletzt worden war. Der Beklagte wendet sich gegen eine Erstattungspflicht mit der Begründung, der Taxifahrer sei nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unternehmer für ihn tätig geworden.
2 Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist und es sich insbesondere nicht um eine den ordentlichen Gerichten zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG handelt.
4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5 Beim Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII handle es sich um Sonderrecht eines Trägers öffentlicher Aufgaben, da er nur einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen könne. Diesem Anspruch, der nicht mit einer zivilrechtlichen Vertragsstrafe vergleichbar sei, komme in erster Linie Strafcharakter zu, von dem allein ein in Ausübung öffentlicher Gewalt handelnder Hoheitsträger Gebrauch machen dürfe. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit spreche ferner das Kriterium der Sachnähe, da das Regressverhältnis zwischen dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Unternehmer nach § 110 Abs. 1a SGB VII entscheidend geprägt werde durch Normen des Sozialversicherungsrechts, nämlich durch die Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten als Unternehmer (§§ 28a, 28f SGB IV, §§ 150, 165 SGB VII), deren Verletzung den Tatbestand der Schwarzarbeit erfülle (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG). Die öffentlich-rechtliche Einordnung werde auch durch eine vergleichende Betrachtung der Erwägungen bekräftigt, die den Bundesgerichtshof veranlasst hätten, den Rückgriffsanspruch aus § 640 RVO als der Vorgängernorm zu § 110 Abs. 1 SGB VII dem Zivilrecht zu unterstellen.
6 Aus der systematischen Einordnung der Regelung in § 110 SGB VII ergebe sich nichts anderes. Der Gesetzesbegründung lasse sich keine eindeutige Aussage zum Rechtsweg entnehmen. Abgesehen davon lasse sich der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII entgegen der Gesetzesbegründung nicht in geläufige Systeme einordnen, sondern stelle in § 110 SGB VII eher einen Fremdkörper dar.
7 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Aufl., § 3 Rn. 15; v. Koppenfels-Spies in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 9; ferner Giesen in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 1, 8, 9; ders., Festschrift Leinemann, 2006, S. 831, 837, 841, der indessen einen Anspruch nur bejaht, wenn der Unternehmer ohne die §§ 104 ff. SGB VII zivilrechtlich haften würde; jeweils ohne explizit auf Absatz 1a einzugehen auch Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 32 Rn. 1; Geigel/Freymann, aaO, Kap. 36 Rn. 15 f.; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 4; Lauterbach in Dornbusch/Fischermeier/Löwisch, Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 1).
Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die systematische Einordnung der Regelung in die Vorschrift des § 110 SGB VII, die in ihrem Absatz 1 anerkanntermaßen bürgerlich-rechtlicher Natur sei. Sie verweist dabei auch auf die Begründung des der Einführung von § 110 Abs. 1a SGB VII zugrundeliegenden Gesetzentwurfs, wonach der negativen Entwicklung durch Schwarzarbeit "systemkonform" begegnet und der in § 110 Abs. 1 SGB VII bereits geregelte Regress mit dem neuen Absatz 1a künftig auf Fälle der Schwarzarbeit "ausgedehnt" werden solle (BT-Drucks. 15/2573, S. 32). Darüber hinaus wird angeführt, nicht der Sanktionscharakter, sondern der bürgerlich-rechtliche Gedanke der Schadloshaltung stehe bei § 110 Abs. 1a SGB VII im Vordergrund.
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Aufl., Kap. 8 Rn. 43; Grüner in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 24; BeckOK Sozialrecht/Stelljes, § 110 SGB VII Rn. 36 [Stand: 1. Dezember 2014]; offen gelassen von Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 110 SGB VII Rn. 11 [Stand: Dezember 2014]; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 110 SGB VII Rn. 18b [Stand: Juni 2013]; jurisPK-SGB VII/Hillmann, 2. Aufl., § 110 Rn. 24). Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die Annahme, der Anspruch sei als Sanktion für die verletzte öffentlich-rechtliche Pflicht der Beitragszahlung ausgestaltet, anstatt, wie der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII, an eine bürgerlich-rechtlich zu beurteilende Unfallverursachung und Verantwortlichkeit anzuknüpfen.
Er trete auch nicht wie § 110 Abs. 1 SGB VII an die Stelle eines ohne die Privilegierung der §§ 104 ff. SGB VII über § 116 SGB X auf den Versicherungsträger übergehenden zivilrechtlichen Anspruchs. Deshalb sei der Anspruch gerade unabhängig von einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage. Die systematische Einordnung der Regelung in § 110 SGB VII stehe ihrer öffentlich-rechtlichen Qualifizierung nicht entgegen, da die Einordnung systemwidrig sei. Anders als in Absatz 1 sei nach Abs. 1a nur der Unfallversicherungsträger gegenüber Unternehmern als seinen Zwangsmitgliedern anspruchsberechtigt, so dass ein Sonderrecht für Unfallversicherungsträger im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses bestehe.
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April 2008 - VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 8; BSG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - B 14 SF 1/14 R, NZS 2014, 918 Rn. 8). Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (Senat, Urteil vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257; Beschluss vom 30. Mai 2000 - VI ZB 34/99, VersR 2000, 1390 f.; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1988 - IX ZR 61/88, BGHZ 106, 134, 135; vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 5; Beschlüsse vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 8; vom 30.
Januar 1997 - III ZB 110/96, VersR 1997, 1552, 1553; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, VersR 2011, 90 Rn. 7). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (Senat, Urteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 252; vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257; BSG, Beschlüsse vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 Rn. 9; vom 3.
August 2011 - B 11 SF 1/10 R, SGb 2012, 402 Rn. 20; vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292, 296; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 22. März 1976 - GSZ 2/75, BGHZ 67, 81, 87).
13 Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsbeziehungen, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung aufgrund besonderer, speziell ihn berechtigender oder verpflichtender Rechtsvorschriften beteiligt ist und er daher nicht den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterliegt (BSG, Urteile vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 26/79, BSGE 49, 291, 293 mwN; vom 27. Juni 1990 - 5 RJ 39/89, BSGE 67, 100, 101; vom 30. März 1993 - 3 RK 1/93, BSGE 72, 148, 151 mwN). Das ist hier der Fall: § 110 Abs. 1a SGB VII berechtigt einzig den öffentlich-rechtlich verfassten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, unter den dort genannten Voraussetzungen Erstattung von Aufwendungen zu verlangen. § 110 Abs. 1a SGB VII ist mithin, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hinweist, Sonderrecht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 51 Rn. 71; Riedel, Der unfallversicherungsrechtliche Regress des § 110 SGB VII unter besonderer Betrachtung des neu eingeführten Absatzes 1a, S. 121). Der Anspruch besteht zudem allein gegenüber Unternehmern. Dass zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Unternehmer als beitragspflichtigem Zwangsmitglied ein - für den Bereich des öffentlichen Rechts typisches - Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit jeher anerkannt (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 11/07 R, BSGE 100, 243 Rn. 13 mwN).
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19 Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Ergänzung des § 110 SGB VII um Abs. 1a als "systemkonform" bezeichnet und den bereits in Abs. 1 enthaltenen Regress ausdrücklich "auf Fälle der Schwarzarbeit ausgedehnt" hat (BT-Drucks. 15/2573, S. 32), nicht ohne Weiteres auf eine privatrechtliche Natur des Anspruchs aus § 110 Abs. 1a SGB VII geschlossen werden (ebenso Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 51 Rn. 71). Der Gesetzgeber hat erkennbar auf das Ziel abgestellt, den Unfallversicherungsträger wie in § 110 Abs. 1 SGB VII zu entlasten. Die systematische Einordnung des Regresses im Falle der Schwarzarbeit in § 110 SGB VII hat er damit begründet, dass die Vorschrift bereits bisher Unternehmer von der Haftungsfreistellung ausnehme, wenn es angesichts eines für den Eintritt eines Versicherungsfalls ursächlichen Verhaltens des Unternehmers nicht mehr gerechtfertigt sei, die finanziellen Folgen auf die in dem jeweiligen Unfallversicherungsträger zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen (BT-Drucks. 15/2573, S. 32). Auf die Rechtsnatur des Anspruchs oder auf die Rechtswegzuständigkeit wird in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs hingegen nicht abgehoben.
20 Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Gedanke der Schadloshaltung im Vordergrund steht, kann dahinstehen, da er dem öffentlichen Recht ebenfalls geläufig ist, so dass er nicht als originär bürgerlich-rechtlich bezeichnet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 26/79, BSGE 49, 291, 293).
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Galke Diederichsen Stöhr Offenloch Oehler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303312015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public